15Apr/10

O-Ton + Magazin: Ungeklärter Auffahrunfall

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, über die normale Beweisaufnahme vor Gericht:

O-Ton: Das wird erst aufgrund der Aussagen der Beteiligten ermittelt, dann gibt es häufig Zeugen, die sich dazu äußern. Und in besonderen Fällen gibt es auch noch ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen dann der Unfall rekonstruiert wird, um feststellen zu können, wie es zum Unfall kam. Wer mehr Verschulden trug und wer den Unfall in einem größeren Umfang verursachte oder ob er überhaupt nicht verantwortlich war für den Unfall. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Ungeklärter Auffahrunfall auf der Autobahn – Schadensteilung

Was passiert, wenn nach einem Unfall auf der Autobahn nicht genau geklärt werden, wer Schuld trägt? Das Landgericht Coburg entschied jetzt ganz salomonisch – beide Unfallfahrer tragen 50 Prozent. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Text:

Wohl dem, der bislang von einem Verkehrsunfall verschont blieb. Darum sei hier noch einmal erklärt, wie es im Falle eines Falles vor Gericht ablaufen würde. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das wird erst aufgrund der Aussagen der Beteiligten ermittelt, dann gibt es häufig Zeugen, die sich dazu äußern. Und in besonderen Fällen gibt es auch noch ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen dann der Unfall rekonstruiert wird, um feststellen zu können, wie es zum Unfall kam. Wer mehr Verschulden trug und wer den Unfall in einem größeren Umfang verursachte oder ob er überhaupt nicht verantwortlich war für den Unfall. – Länge 20 sec.

Eigentlich ganz unkompliziert, oder?

O-Ton: SFX

Dennoch wird diese Klärung manchmal auch zum regelrechten Quiz, so wie in diesem Fall: Dabei knallte es auf der Überholspur einer Autobahn. Eine Frau behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Mannes zurückzuführen. Er sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen verlangte die Klägerin insgesamt 7.700 Euro.

O-Ton: SFX

Der Mann aber behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des dichten Verkehrs vor ihm habe abbremsen müssen. Auch ein Gutachter konnte den Fall nicht genau klären, Zeugen gab es nicht. Bettina Bachmann:

O-Ton: Wenn das nicht geklärt ist, dann sagt man: Es kann sein, dass der eine aufgefahren ist, weil er unachtsam war. Es kann aber auch sein, dass der andere so kurz vorher ausgeschert ist, dass er nicht mehr stoppen konnte. Dann muss jeder 50 Prozent des Schadens tragen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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15Apr/10

O-Ton + Magazin: Abschleppen in der Ladezone

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.

Nachzulesen ist der komplette Fall vom Verwaltungsgericht in Köln unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Abschleppen in der Ladezone

Wer sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz „Ladezone werktags 8-12 h“ abstellt, darf in der Regel für ein paar Minuten stehen bleiben, um sein Auto zu be- oder entladen. Anders ist es allerdings, wenn dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs aufgestellt sind – dann kann das Abschleppen rechtmäßig sein.

Beitrag:

Generell drücken die Politessen meist ein Auge zu, wenn das Auto wirklich nur ganz kurz in einer Ladezone steht, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da gilt grundsätzlich, dass Sie drei Minuten halten dürfen, um Ihr Auto zu be- oder entladen. Da bekommen Sie noch keinen Strafzettel und Ihr Auto wird da auch noch nicht abgeschleppt, wenn Sie da mal kurz anhalten. – Länge 10 sec.

Aber wenn die Uhr tickt:

O-Ton: SFX

dann tickt sie – und dann gibt es meist kein Erbarmen:

O-Ton: Das ist kritisch. Zumal, wenn Sie vielleicht noch den Verkehr behindern – dass Ihr Auto eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt oder aber, wenn es noch andere Verkehrszeichen gibt. Die es in dem Fall verbieten, dass Sie da parken. Zum Beispiel ein Hinweis, wenn absolutes Halteverbot ist aufgrund eines Umzugs. – Länge 17 sec.

So war es genau in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden hatte: In der „Ladezone werktags von 8-12 Uhr“ gab es noch die mobilen Halteverbotsschilder, die auf den Umzug hinwiesen.
Eine Politesse bemerkte das und forderte einen Abschleppwagen an. Der bog auch kurz darauf um die Ecke:

O-Ton: SFX  

… und lud das Auto auf. Wenig später erschien auch der Fahrer des Wagens und wollte seinen Wagen wieder abgesetzt bekommen. Allerdings konnte er sich nicht durchsetzen – er durfte seinen fahrbaren Untersatz erst wieder auf dem Sicherstellungsgelände in Empfang nehmen – nach Erstattung der angefallenen Kosten, versteht sich.

O-Ton: SFX

Daraufhin klagte er – zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Außerdem habe er es dort kurz abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Bettina Bachmann über das Urteil der Richter:

O-Ton: Es konnte aber nachgewiesen werden, dass er länger als drei Minuten, nämlich sogar 35 Minuten mindestens das Auto dort abgestellt hatte und auch weder ent- noch beladen hatte. – Länge 10 sec.

Nachzulesen ist der komplette Fall unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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14Apr/10

O-Ton+Gespräch: „Ossi-Prozess“ in Stuttgart

Eine 49jährige Frau war – nach eigener Darstellung – wegen ihrer ostdeutschen Herkunft abgelehnt worden. Daher ist nun zu prüfen, ob ehemalige DDR-Bürger aufgrund ihrer Sprache, Herkunft, Kultur und Geschichte eine eigene ethnische Gruppe bilden. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

 

O-Ton:

Der Anwalt der Frau hat bereits angekündigt, im Falle einer Niederlage weiter klagen zu wollen.

Kollegengespräch: „Ossi-Prozess“ in Stuttgart

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet auf folgende Fragen:

1. Frage: Der Fall klingt merkwürdig – Frau bewirbt sich, wird abgelehnt. Auf der Ablehnung steht Ossi? Wie war das genau?
2. Frage: Wie stehen denn die Chancen in so einem Fall?
3. was sagt die Fensterbaufirma?
4. Frage: Gesetzt den Fall, dass die Stuttgarter Richter der Frau nicht Recht geben – dann will sie weiter klagen. Wie geht das dann weiter?

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Kollegengespräch und O-Ton (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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13Apr/10

Mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse

Über zehn Jahre hatte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses nutzen können, in dem er wohnte. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann aber widerrief der Vermieter die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er zahlen musste, wollte er sich auf der Terrasse aufhalten. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung stehen. Dies ist auch jeweils in den Mietverträgen festgelegt. Die Dachterrasse stand hingegen nur einigen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei und ohne Fristsetzung widerrufen.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr/10

Mieterhöhung für Zimmer

Ein Student hatte ein Zimmer als „Studentenbude“ gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren an Studenten vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.

Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Doch befänden sich zwei der vom Vermieter genannten Zimmer in derselben Wohnung, und dies sei nicht ausreichend. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche und nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben.

Informationen: www.mietrecht.net