16Mrz/10

Versicherung muss auch Schaden am Verdeck bezahlen

Im August 2008 schnitten Diebe auf einem Parkplatz das Verdeck eines Cabrios auf und stahlen aus dem Innenraum eine Jacke. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von rund 830 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, so meinte die Versicherung, seien nicht mitversichert.

Das Gericht folgte der Klage des Autobesitzers und sprach ihm Schadenersatz zu. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schäden des Fahrzeugs gedeckt, die durch Diebstahl entstünden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen ersetzt würden, die bei Diebstahl des Fahrzeuges entstünden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht greifen solle.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.

16Mrz/10

Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg

Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegen gesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm – angeblich ohne auf Fußgänger zu achten – in den Weg fuhr. Trotz seiner Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radfahrer. Er verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten hätte. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Fahrverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision mit dem Auto vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat: Jetzt besteht auch bei grober Fahrlässigkeit ein Anspruch auf teilweisen Schadensersatz.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.

16Mrz/10

Stornierung einer Mautgebühr über Internet

Wegen einer kurzfristigen Routenänderung beauftragte ein Bauunternehmer über Handy seine Ehefrau, für seinen Lkw die Fahrt über eine mautpflichtige Autobahnstrecke zu buchen. Die Frau buchte die Strecke online. Als sie den Buchungsbeleg ausdruckte, merkte sie, dass sie sich vertippt hatte und versehentlich eine falsche Strecke gebucht hatte. Als sie versuchte, die Fehlbuchung zu stornieren, erhielt sie die Meldung, dass eine Online-Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da der Gültigkeitszeitraum bereits begonnen habe. Da auch telefonisch niemand zu erreichen war, schickte sie ein Fax mit der Bitte um Stornierung der Fehlbuchung bzw. um Mitteilung, ob die Buchung bereits storniert sei.

Das Bundesamt für Güterverkehr lehnte jedoch die Erstattung der Mautgebühr ab. Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Stornierung der fehlerhaften Internet-Buchung wäre durchaus möglich gewesen – auch noch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums. Allerdings könne dies der Lkw-Fahrer nur persönlich an einem Zahlstellen-Terminal vornehmen. Nur so könne verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke gefahren sei, die Buchung noch nachträglich storniere. Außerdem könne so „Buchungen auf Verdacht“ vorgebeugt werden, die das Buchungssystem überlasten würden. Mit Recht könne man davon ausgehen, dass die Nutzer des Online-Services die Nutzungsbestimmungen kennen. Der Bauunternehmer musste daher nicht nur die Gebühr für die fehlerhafte Buchung zahlen, sondern auch die Kosten für den Rechtsstreit.

Mehr Informationen zur umstrittenen Mautpflicht für LKW finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

16Mrz/10

Trotz Blindheit Auto gefahren

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mann wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk „Bl“ im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem den Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Und dies nicht nur einmalig, wie eine Observation des Mannes bestätigte. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert.

Mit einem weiteren Gutachten seines eigenen Augenarztes, nach dem seine Sehschärfe tagesformabhängig sei, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen seien rechtmäßig, so die Richter. Das Gutachten des behandelnden Augenarztes sei wenig überzeugend gewesen. Das Gutachten des Landesblindenarztes dagegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten.

Welche Rechte und Pflichten man als Verkehrsteilnehmer mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen hat, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

15Mrz/10

O-Ton + Magazin: Schaden am Auto nach Diebstahl

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Amtsgericht sagt, dass die Schäden gedeckt sind, wenn sie durch den Diebstahl entstehen. Also, wenn jetzt beispielsweise die Tür ramponiert wird, weil einer im Auto etwas klauen will. Oder wie in diesem Fall das Verdeck aufgeschnitten wird, dann ist dieser Schaden durch die Teilkasko gedeckt, weil es ein Schaden am Auto ist. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen – und den Experten im Versicherungsrecht – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Nach Diebstahl wird auch Schaden am Auto ersetzt

Wenn Räuber bei ihrem Beutezug das Auto beschädigen, um an Diebesgut zu gelangen, muss die Teilkaskoversicherung auch den Schaden am Wagen ersetzen. Anders ist es bei reinem Vandalismus. So entschied das Amtsgericht München.

Beitrag:

Versicherungsschutz ist eine feine Sache – wenn man ihn hat. Aber: Nur auf die „geizigen“ Versicherungen zu schimpfen, ist auch nicht immer richtig, meint Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das liegt auch daran, dass unsere Prämien gering bleiben. Wenn die alles bezahlen würden, müssten wir als ´andere´ Versicherungsnehmer ja höhere Prämien bezahlen. – Länge 8 sec.

Und im Einzelfall kann beim Streit auch ein Anwalt helfen und die berechtigen Ansprüche durchsetzen – so wie hier:

O-Ton: Bei einem Cabrio wurde das Verdeck aufgeschnitten, um eine Lederjacke zu entwenden, die sich im Wagen befand. Die Lederjacke war nicht versichert, aber für das Auto bestand eine Teilkasko. – Länge 12 sec.

Durch den Schnitt im Cabriodach entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von mehr als 800 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er knapp 700 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, so meinte die Versicherung, seien nicht mitversichert.

O-Ton: SFX

Doch da entschied das Gericht klipp und klar – und auch zugunsten des Versicherten. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das Amtsgericht sagt, dass die Schäden gedeckt sind, wenn sie durch den Diebstahl entstehen. Also, wenn jetzt beispielsweise die Tür ramponiert wird, weil einer im Auto etwas klauen will. Oder wie in diesem Fall das Verdeck aufgeschnitten wird, dann ist dieser Schaden durch die Teilkasko gedeckt, weil es ein Schaden am Auto ist. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen – und den Experten im Versicherungsrecht – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.