19Mrz/10

Porsche peilt zweistelliges Wachstum in Asien an

In Europa sei für Porsche 2010 voraussichtlich „allenfalls ein leichtes Wachstum“ möglich, erklärte der Manager.

Porsche hat vor allem in Europa und Nordamerika mit strengeren CO2-Regeln zu kämpfen, daher soll die Umweltverträglichkeit der vier Baureihen verbessert werden. „Die soziale Akzeptanz von Sportwagen ist ein Thema von höchster Priorität“, betonte Berning und kündigte an: „Der Verbrennungsmotor hat noch großes Potenzial, besonders beim Thema Effizienz. Darüber hinaus wird die Hybridtechnologie uns noch einen großen Schritt nach vorne bringen.“ Dagegen beurteilt Porsche rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge derzeit noch skeptisch. „Wir beobachten den Sektor Elektrotraktion“, so Berning, „aber im Moment fehlt es uns noch an Beweisen, dass rundum alltagstaugliche Autos, wie wir sie definieren, mit E-Antrieb bald möglich sind.“

19Mrz/10

Präparate ohne versprochene Wirksamkeit

Die Höchstpreise müssten von einem unabhängigen Institut festgelegt werden, „und wir könnten gegebenenfalls Rabatte verhandeln. Aber die absoluten Preisverhandlungen, die können wir nicht führen, weil wir auch nicht die Kosten-Nutzen-Analyse anstellen können.“ Kailuweits Fazit: „Die Verhandlung ist ein stumpfes Schwert!“
Zudem habe die Pharmaindustrie „kein hohes Interesse“ an entsprechenden Preisverhandlungen. „Heute sind alle Originalpräparate mit einem vermeintlichen Nutzen versehen“, betonte Kailuweit. Zugleich zweifelte er die versprochene Wirksamkeit der Medikamente an. „Wir schätzen, dass 70 bis 80 Prozent dieser neuen Präparate gar nicht den versprochenen Nutzen haben“. Damit seien vermutlich auch einige Preise überhöht. Die Pharmaindustrie werde aber versuchen, die Diskussion über diese Themen zu verhindern.
Die KKH-Allianz ist Deutschlands viertgrößte bundesweite Krankenkasse mit über zwei Millionen Versicherten.
Das Video zum Interview mit Ingo Kailuweit steht Ihnen kostenlos zum Download unter www.vitafil.de zur Verfügung.

18Mrz/10

Aufforderung zum Deutschkurs keine Diskriminierung

Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kroatin arbeitete seit vielen Jahren als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad. Seit 2006 hatte der Arbeitgeber sie wiederholt aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, da ihr Deutsch sich verschlechtert habe. Immer wieder war es zu Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen. Schwimmbadbesucher hatten sich beschwert. Die Frau weigerte sich jedoch und warf ihrem Arbeitgeber Diskriminierung wegen ihrer Rasse und ethnischen Herkunft vor. Durch die wiederholte Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses fühlte sie sich belästigt. Sie klagte auf 15.000 Euro Entschädigung.

Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab. Der Arbeitgeber habe die Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs aufgefordert, damit die Mitarbeiterin ihre Sprachkenntnis verbessere. Ihre Herkunft und kroatische Muttersprache hätten dabei keine Rolle gespielt. Auch handele es sich nicht um eine Benachteiligung in Form einer Belästigung, wie sie das Allgemeine Gleichstellungsgesetz – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – kennt. Kennzeichnend für eine Belästigung in diesem Zusammenhang sei „die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds“. Davon könne jedoch bei der wiederholten Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht die Rede sein: Eine solche Aufforderung greife nicht die Würde der Betreffenden an.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Mrz/10

Versicherung muss auch Schaden am Verdeck bezahlen

Im August 2008 schnitten Diebe auf einem Parkplatz das Verdeck eines Cabrios auf und stahlen aus dem Innenraum eine Jacke. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von rund 830 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, so meinte die Versicherung, seien nicht mitversichert.

Das Gericht folgte der Klage des Autobesitzers und sprach ihm Schadenersatz zu. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schäden des Fahrzeugs gedeckt, die durch Diebstahl entstünden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen ersetzt würden, die bei Diebstahl des Fahrzeuges entstünden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Für die Auslegung entscheidend seien der Wortlaut, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang. Aus dem Wortlaut ergäbe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht greifen solle.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.

16Mrz/10

Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg

Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegen gesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm – angeblich ohne auf Fußgänger zu achten – in den Weg fuhr. Trotz seiner Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radfahrer. Er verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten hätte. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Fahrverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision mit dem Auto vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat: Jetzt besteht auch bei grober Fahrlässigkeit ein Anspruch auf teilweisen Schadensersatz.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.