09Mrz/10

Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Der 74jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem Partnervorschlag stünde die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers übernommen hätte. Auch sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten. Bei der Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht verstanden hat.

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ergibt sich oft ein auffälliges Missverhältnis. Es wurde auch schon festgestellt, dass eine Zahlung von 950 Euro oder rund 530 Euro pro Anschrift sittenwidrig ist, wenn keine rechtfertigenden Gegenleistungen seitens der Agentur übernommen wurden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Daran kann es beispielsweise auch schon fehlen, wenn lediglich die Adressdaten, aber keine weiteren Angaben zur Person gemacht werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

09Mrz/10

Datenschutz bei Handy-Diebstahl

Kaspersky Mobile Security 9 ist eine umfassende Sicherheits-Suite für Smartphones, auf denen heute neben Telefonnummern auch E-Mails, Passwörter und vertrauliche Daten gespeichert sind. „Besitzer von Smartphones nutzen ihr Telefon jeden Tag – nicht nur um zu telefonieren. Sie versenden SMS-Nachrichten und E-Mails, surfen im Internet und sind in Sozialen Netzwerken unterwegs“, erklärt Sergey Nevstruev, Director of Mobile Services bei Kaspersky Lab. „Mit der neuen Version von Kaspersky Mobile Security haben wir den Schutz für mobile Anwender konsequent ausgebaut. Datenlecks werden geschlossen und kein Cyberkrimineller kann die Kontrolle über ein Mobiltelefon erlangen oder dessen Besitzer mit unerwünschten Anrufen oder SMS-Nachrichten belästigen.“

Verbesserter Schutz der Privatsphäre
Der Schutz der Privatsphäre wird ab sofort durch das Verbergen von vertraulichen Kontakten erweitert. Ob dies nun enge Geschäftspartner oder Familienmitglieder sind – niemand kann einen als “privat” markierten Kontakt nachverfolgen. Er wird nicht in der Kontakt- oder Anrufliste gezeigt, auch bei SMS-Nachrichten oder eingehenden Anrufen wird die Information verborgen. Dritte, die das Smartphone möglicherweise auch benutzen, haben keinen Zugriff auf die versteckten Informationen.
 
Datenschutz bei Verlust oder Diebstahl
Neben dem Schutz der Privatsphäre wurde auch der Diebstahlschutz noch weiter verbessert. Bei Verlust oder Diebstahl kann der Besitzer sein Smartphone blockieren, den Speicher löschen, sein Telefon per GPS orten und auch die Telefonnummer einer neu eingelegten Sim-Karte empfangen. Nachdem das Smartphone blockiert wurde, kann der Anwender zudem einen automatischen Hinweis für den ehrlichen Finder des Telefons aufs Display bringen.

Anti-Spam und Kindersicherung
Die Anti-Spam-Funktion ermöglicht dem Anwender das Erstellen eigener Listen unerwünschter Anrufe und Textnachrichten. Anrufe oder Textnachrichten von bislang unbekannten Nummern können bei Bedarf sehr leicht in die Blacklist aufgenommen werden. Diese Funktion dient auch dem Schutz von Kindern, etwa vor Mobbing-Anrufen. Weitere, nützliche Funktionen zum Schutz der Kinder sind das Blockieren bestimmter Service-Nummern sowie die GPS-Lokalisierungsfunktion, die den Eltern Auskunft darüber gibt, wo sich das Kind gerade befindet.

Darüber hinaus bietet Kaspersky Mobile Security 9 eine ganze Reihe von Funktionen zum Schutz vor Schadsoftware und Attacken aus dem Netz. Mehr Informationen über Kaspersky Mobile Security 9 sind verfügbar unter www.kaspersky.de/mobile_security.

Unterstützte Betriebssysteme
Kaspersky Mobile Security 9 unterstützt alle Geräte mit den Betriebssystemen Nokia/Symbian S60 9.1, 9.2, 9.4 sowie Windows Mobile 5.0, 6.0, 6.1, 6.5.

Preis und Verfügbarkeit
Kaspersky Mobile Security 9 ist ab Ende März für 24,95 Euro im Handel oder im Online-Shop von Kaspersky Lab unter www.kaspersky.de/store erhältlich.

09Mrz/10

O-Ton + Magazin: 2.500 Euro für zwei Adressen?

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht, 2.500 Euro für zwei Adressen ist sittenwidrig – der Mann bekam sein Geld zurück. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Wenn man sein privates Glück mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. So hat es das Amtsgericht Aachen entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Der Kläger war nicht mehr ganz der Jüngste, also wollte er einem weiteren Frühling mit Unterstützung einer so genannten Freundschaftsvermittlung auf die Sprünge helfen. Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen.

O-Ton: SFX

O-Ton: Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Und das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Was ist aber sittenwidrig – in juristischem Sinne? Swen Walentowski:

O-Ton: Sittenwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ich jemand ausnutze, weil er unerfahren ist oder weil sein Urteilsvermögen nicht so ganz scharf ist oder er auch eine Willensschwäche hat. Und ich ihm somit eine Leistung verspreche, die im auffälligen Missverhältnis zum eigentlichen Preis steht. – Länge 16 sec.

Und bei der Agentur klingelte die Kasse erheblich – das hat das Gericht dann auch in der Urteilsbegründung bemängelt:

O-Ton: SFX

O-Ton: Also, das Gericht hat gesagt: Man muss es ja so sehen – zwei Adressen, 2.500 Euro das ist pro Adresse 1.250 Euro. Auch bei  Partnerschaftsvermittlungsverträgen muss ich für mein Geld eine gute Leistung bekommen. Und wenn diese in einem Missverhältnis steht, dann ist der Vertrag sittenwidrig und ich kann mein Geld zurück bekommen. – Länge 18 sec.

Der Rentner war dementsprechend froh über das Urteil, die Agentur nicht! Den ganzen Fall zum Nachlesen – wie auch Hilfe, wenn die Partnervermittlung in gleicher Weise schief ging – gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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09Mrz/10

O-Ton + Magazin: Vorsicht bei Handys für Kinder

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, Ihr habt zwar einen Nutzungszweck vereinbart – „Du darfst nur uns anrufen und wir wollen Dich erreichen“. Allerdings haben die Eltern dem Kinde auch schon erlaubt gehabt, mit den Freundinnen zu telefonieren oder SMS zu verschicken. Außerdem kannte insbesondere die Mutter – das hat sie auch vor Gericht eingeräumt – das Verführungspotenzial eines solchen Handys, vor allem eines Klingelton-Abos – weil die Freundinnen alle eins hatten. Es war davon auszugehen, dass das Kind sich an die Absprache nicht hält. Deshalb müssen die Eltern auch zahlen. – Länge 30 sec.

Nachzulesen ist alles unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht beim Überlassen der Handys an die Kinder

Wenn man seinen minderjährigen Kindern sein Handy überlässt, muss man gegebenenfalls auch für die Kosten gerade stehen. In dem Fall ging es um ein Klingelton-Abo, einen so genannten Sonderdienst für das Mobiltelefon. So entschied Amtsgericht Mitte in Berlin. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Natürlich geht heute ohne Handy fast nichts mehr. War es in grauer Vorzeit nur ein Statussymbol für Geschäftsleute, gibt es heute nur noch wenige Menschen – kleine wie große – ohne mobiles Telefon. Und wer noch kein eigenes Handy hat, bekommt auch oft mal eins von den Eltern:

O-Ton: Beispielsweise damit sie angerufen werden können, damit man sich austauscht. Und oftmals setzen die Eltern den Kindern auch ganz strenge Grenzen, was man eigentlich damit machen darf. – Länge 8 sec.

…. sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Nun nahm es in diesem Fall das Kind mit den Ermahnungen der Eltern nicht ganz so genau – ein Klingelton-Abo musste es sein.

O-Ton: SFX

Und während das Handy fortan immer anders klang ….

O-Ton: SFX

…war der Herr Papa über dieses akustische Wechselspiel gar nicht so erbaut! Der Abo-Anbieter belastete nämlich ganz unmusikalisch das Konto des Vaters. Der wollte diese Kosten nicht hinnehmen – so traf man sich vor Gericht:

O-Ton: Das Amtsgericht Mitte hat gesagt, dass grundsätzlich jeder Inhaber eines Telefons, also der Vertragspartner, für alle Kosten einzustehen hat. Auch wenn sie von Dritten verursacht worden sind. Einzige Ausnahme wäre es, wenn der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt worden ist. – Länge 12 sec.

Das klingt sehr juristisch, auf Deutsch heißt das: Da wären enorme Kosten durch Auslandsgespräche oder kostenpflichtige Websites angefallen. Das war aber nicht Fall. Swen Walentowski über die Begründung der Richter:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, Ihr habt zwar einen Nutzungszweck vereinbart – „Du darfst nur uns anrufen und wir wollen Dich erreichen“. Allerdings haben die Eltern dem Kinde auch schon erlaubt gehabt, mit den Freundinnen zu telefonieren oder SMS zu verschicken. Außerdem kannte insbesondere die Mutter – das hat sie auch vor Gericht eingeräumt – das Verführungspotenzial eines solchen Handys, vor allem eines Klingelton-Abos – weil die Freundinnen alle eins hatten. Es war davon auszugehen, dass das Kind sich an die Absprache nicht hält. Deshalb müssen die Eltern auch zahlen. – Länge 30 sec.

Nachzulesen ist alles unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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09Mrz/10

O-Ton + Magazin: Resturlaub rechtzeitig nehmen!

Wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt er. Urlaub kann auch nicht mit Geld abgegolten werden, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Grundsätzlichen Anspruch den Urlaub auszahlen zu lassen in Geld hat man allerdings nicht. Urlaub ist zu nehmen, das ist auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die er zu beachten hat, dass die Leute auch ausreichend Urlaub nehmen können. Die sollen sich nämlich erholen. Leider dient die Erholung nur der Erhaltung der Arbeitskraft. – Länge 16 sec.

Alle Infos dazu gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazinbeitrag: Resturlaub rechtzeitig nehmen!

Mit dem 31. März können die Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr verfallen, die noch nicht genommen worden sind. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Resturlaub aus dem vorherigen Jahr auf das nächste Jahr übertragen werden kann. Dieser soll dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs genommen werden. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsehe, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Beitrag:

Der Stichtag ist der 31. März – gibt es da Ausnahmen? Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich soll eigentlich der Urlaub genommen werden im Kalenderjahr. Weil das ja Erholungsurlaub ist und man soll ja seine Arbeitskraft erhalten.– Länge 10 sec.

Das ist wichtig zu wissen: Urlaub ist immer auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Die Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist nur erlaubt, wenn dringende Gründe vorliegen. Darum regelt das Bundesurlaubsgesetz – ja, so etwas gibt es wirklich – die „Schonfrist“ bis zum 31. März. Eine besondere Zustimmung des Chefs ist nicht erforderlich:

O-Ton: Es gibt allerdings auch Bereiche, wo man mit dem Arbeitgeber vereinbaren kann, diesen Resturlaub auch nach dem 31. März zu nehmen. Allerdings hat man darauf keinen Anspruch. – Länge 7 sec.

Das würde bedeuten, einem Urlaubsbeginn – beispielsweise am 5. April – muss der Chef nicht zwingend zustimmen?

O-Ton: Der Arbeitgeber kann sagen, Du kannst gerne ab 5. April Urlaub nehmen, dann aber nicht Resturlaub, der ist weg. Sondern dann wieder ab 5. April aus dem Urlaub des laufenden Jahres. – Länge 7 sec.

Okay, nächstes Problem. Wenn ich längere Zeit krank war und deshalb meinen Urlaub nicht nehmen konnte – was ist dann mit meinem Urlaubsanspruch? Swen Walentowski:

O-Ton: Wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, dann verfällt er. Das ist zu beachten, dann kann er nicht ausgezahlt werden. Deshalb muss man wirklich darauf achten, dass man seinen Urlaub bis zum 31. März nimmt. – Länge 10 sec.

Stellt sich die Frage: Ich könnte mir doch meinen Urlaubsanspruch auch auszahlen lassen, wenn ich es nicht schaffe, den Urlaub zu nehmen.

O-Ton: Grundsätzlichen Anspruch den Urlaub auszahlen zu lassen in Geld hat man allerdings nicht. Urlaub ist zu nehmen, das ist auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die er zu beachten hat, dass die Leute auch ausreichend Urlaub nehmen können. Die sollen sich nämlich erholen. Leider dient die Erholung nur der Erhaltung der Arbeitskraft. – Länge 16 sec.

Aber – und auch das ist gut zu wissen – kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, so ist er abzugelten. Alle Informationen dazu kann man auch in Ruhe noch mal nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de – dort findet man den Experten für Detailfragen im Arbeitsrecht.

Absage.

 

 

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