12Feb/10

Zwei Urkunden – ein Mietvertrag

Als die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung bezogen, erhielten sie gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch den für einen Garagenstellplatz. Dieser blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungseigentümer gleichzeitig auch der Garageneigentümer. Nach einer Eigentümeraufteilung wollte der neue Garageneigentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.

Die Richter entschieden anders. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garageneigentümer identisch gewesen seien. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.

Informationen: www.mietrecht.net

09Feb/10

O-Ton + Magazin: Frisör muss haften

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton: Die Klägerin begründete ihren weiteren Anspruch damit, dass sie dauerhaft entstellt sei durch die Verätzung – weil nämlich an der Stelle keine Haare mehr wachsen. Und ihre Heiratschancen deutlich gemindert waren. Auf der anderen Seite war die kahle Stelle am Hinterkopf nur dann erkennbar, wenn man das Haar anhob – also, sie sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen ist ebenfalls äußerst fernliegend, so das Gericht. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. – Länge 29 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Frisör muss haften

In der Regel geht man zum Frisör, weil man danach wieder mit einem gepflegten Äußeren glänzen will. Allerdings: Man kann sich im Salon auch verletzten – dann hat man Anspruch auf Schadensersatz. So wie jene Kundin, deren Kopfhaut durch eine fehlerhafte Blondierung so verätzt wurde, dass sie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro vor dem Landgericht Coburg zugesprochen bekam.

Text:

Es war in der Tat ein haariger Fall. Und: Er begann mit einem ebenso haarsträubenden Ergebnis der Blondierung für die Frau.

O-Ton: Weil nämlich dieses Blondierungsmittel die Kopfhaut verätzt hat, an manchen Stellen. Sie wollte Schmerzensgeld, 20.000 Euro Schmerzensgeld, die gegnerische Versicherung – also die Versicherung des Frisörs – wollte nur 5.000 Euro bezahlen. – Länge 13 sec.

… sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. Also trafen sich die beiden Parteien vor Gericht wieder – und der Richter wollte genau wissen, warum die Frau so viel Schmerzensgeld forderte:

O-Ton: Die Klägerin begründete ihren weiteren Anspruch damit, dass sie dauerhaft entstellt sei durch die Verätzung – weil nämlich an der Stelle keine Haare mehr wachsen. Und ihre Heiratschancen deutlich gemindert waren. – Länge 15 sec.

Das wollte der Richter nun ganz genau wissen:

O-Ton: SFX

Er nahm die dünne Stelle im Haar der Frau genau unter die Lupe – fünf mal fünf Zentimeter groß war die kahle Stelle. Sie hatte durch die Verätzung starke Schmerzen erlitten, musste auch mehrfach zum Hautarzt. Eine Haarimplantation sei ein Risiko, das sie nicht eingehen müsse. Swen Walentowski:

O-Ton: Auf der anderen Seite war die kahle Stelle am Hinterkopf nur dann erkennbar, wenn man das Haar anhob – also, sie sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen ist ebenfalls äußerst fernliegend, so das Gericht. Daher sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen. Im Vergleich mit Haarverletzungen, so das Gericht, wird nur in den seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen. Also, es muss sich um wesentliche gravierende Verletzungen mit Folgeerscheinungen handeln. – Länge 29 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de. Dort findet man auch Informationen zum Anwalt für alle Rechtsgebiete in der Nähe – nicht nur für Fälle, bei denen sich die Nackenhaare aufstellen!

Absage

 

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09Feb/10

O-Ton: Sprachkurs im Ausland absetzbar

So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, erklärt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Finanzamt hat gesagt, nein, also im Ausland, das hat doch zu sehr einen privaten Charakter und ist zu sehr mit Urlaubsfreuden verbunden. Deshalb kannst Du das nicht absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gesagt, was wollt Ihr denn? Das ist doch genau auf ihn zugeschnitten. Um seinen Beruf auszuüben, braucht er zwei Fremdsprachen – er will Spanisch lernen. Man kann das sowieso besser in einem Umfeld, wo das auch gesprochen wird, wie in Mexiko. Außerdem hat er nur die Kosten für den Kurs geltend gemacht. Es dienst also der Sicherung seines Berufes – also abzugsfähig. – Länge 28 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.anwaltauskunft.de

 

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09Feb/10

O-Ton: Augen auf im Supermarkt

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Also wer da hinfällt und sich verletzt, der kann den Supermarktbetreiber in der Regel nicht haftbar machen. Etwas anderes wäre nur, wenn die Wege sehr zugestellt sind, wenn ich mich durchquetschen muss und deshalb hinfalle. Oder das bekannte Salatblatt im Gemüsebereich. Der Supermarktbetreiber ist nämlich verpflichtet, diesen immer sauber zu halten, damit keiner auf diesen Dingen ausrutscht. – Länge 20 sec.  

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de

 

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09Feb/10

O-Ton: Perlwein darf „Paradiesecco“ heißen

Swen Walentowski von der Deutsche Anwaltauskunft über den Fall:.

O-Ton: Geklagt hatte ein Mitbewerber, der gesagt hatte: Ja, das hört sich aber sehr nach der Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ an. Jeder kennt die natürlich, die ganze Welt kennt die! – Nein, dem ist nicht so, deshalb hat das Gericht gesagt: Normale Verbraucher für ein Produkt, was bundesweit und auch noch im europäischen Ausland vertrieben wird, die erkennen bei „Paradiesecco“ nicht unbedingt, dass es sich hier um die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ handelt. Also: Kein Wettbewerbsvorteil, keine Irreführung des Verbrauchers, der Perlwein darf weiter so vertrieben werden. – Länge 29 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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