22Jan/10

Autobranche kürzte 2009 Werbe-Budgets

Zwar milderte die zusätzliche Werbung für die Abwrackprämie noch im ersten Quartal den Einbruch, doch in den darauf folgenden Monaten sanken die Ausgaben deutlich. Hersteller wie Audi (-18,7 Prozent) und Opel (-27,7 Prozent) kürzten ihre Budgets für das Gesamtjahr teilweise erheblich.
Den größten Rückgang bei den Werbeinvestitionen mussten die Fachzeitschriften mit einem Minus von 27,8 Prozent auf 23,2 Millionen Euro verkraften, gefolgt von den Publikumszeitschriften (minus 21,7 Prozent auf 268 Millionen Euro). Für Anzeigen in Zeitungen zahlten die Firmen 492,6 Millionen Euro – 9,7 Prozent weniger. Besser lief es für die Fernsehsender: Die Unternehmen aus dem Fahrzeugmarkt geben einen Großteil ihres Marketingbudgets für die Schaltung von TV-Spots aus. 2009 beliefen sich die Kosten für Fernsehwerbung trotz einer Kürzung um 6,6 Prozent auf 647,2 Millionen  Euro. Die Ausgaben für Hörfunk-Spots blieben mit 228,5 Millionen Euro in etwa auf dem Niveau des Vorjahres.

22Jan/10

Nebenkostenabrechnung an Silvester reicht nicht

Der Vermieter warf die Nebenkostenabrechnung für 2007 am Nachmittag (17:00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er verlangte eine Nachzahlung von 650 Euro. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am Silvestertag bereits um 15:00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2. Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein Nachzahlungsanspruch zustehe.

Mit Erfolg. Der Vermieter habe die zwölfmonatige Abrechnungsfrist versäumt, so das Gericht. Grundsätzlich müsse eine Abrechnung nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reiche aus. Damit dies aber fristgerecht geschehe, müsse dies vor der üblichen Leerung des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reiche hierfür nicht aus. Es bestehe auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig entgegen zu nehmen.

Hätte der Vermieter die Abrechnung persönlich übergeben, wäre dies fristgerecht gewesen, erläutern die Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net

22Jan/10

Abrechnungszeitraum der Nebenkosten nur 12 Monate

Der Mieter zog nach etwa zwei Jahren aus. Vom Vermieter verlangte er eine Abrechnung der Nebenkosten. Da diese ausblieb, klagte er auf Rückzahlung seiner Zahlungen der Nebenkosten. Während des Verfahrens rechnete der Vermieter für einen Zeitraum von 13 Monaten ab.

Die erste Instanz hatte die Klage des Mieters noch abgewiesen, vor dem Landgericht hatte er jedoch Erfolg. Der Mieter könne die Rückzahlung der gezahlten Nebenkosten verlangen, da das Mietverhältnis beendet sei. Der Vermieter habe nicht fristgerecht abgerechnet. Die zwischenzeitlich erstellte Abrechnung sei formell unwirksam, da sie keinen Zeitraum von einem Jahr umfasse. Mit 13 Monaten sei der zulässige jährliche Abrechnungszeitraum überschritten.

Bei einer Abrechnung von einem Jahr kann der Mieter diese nachvollziehen, erläutern die Mietrechtsanwälte, bei einem längeren Zeitraum sei dies ohne weiteres nicht möglich.

Informationen: www.mietrecht.net

19Jan/10

Mitgehörtes Telefonat kein Beweis für Arbeitsverweigerung

Eine Apothekenmitarbeiterin rief ihre erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre Schwiegermutter sei verstorben und es seien noch einige Dinge zu erledigen. Über den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Frauen. An dem Freitag begann die Apothekenhelferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke verlassen müsse. Daraufhin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und noch einmal schriftlich wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Kündigung. Sie sei unwirksam, da sie ihre Arbeit nicht verweigert hätte.

Vor Gericht führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin hätte ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt, dass sie machen könne, was sie wolle. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand, dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben könne, habe diese erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies habe eine Bekannte am Telefon mitgehört.

Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gebe es ein Beweisverwertungsverbot. Ohne Nachweis der Arbeitsverweigerung sei die Kündigung unwirksam.

Arbeitsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.

18Jan/10

Schönheitsreparaturen trotz Schäden in der Wohnung

Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000 Euro Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass die Reparaturen sinnlos seien, da in der Wohnung massive Schäden wie unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen bestünden.

In erster und zweiter Instanz gaben die Richter dem Vermieter Recht. Schönheitsreparaturen seien immer dann fällig, wenn die Dekoration abgenutzt sei und die Räume sich in einem mangelhaften, zur Vermietung nicht geeigneten Zustand befänden. Seien diese Reparaturen wegen Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos, müssten sie nicht durchgeführt werden. Eben das konnte der Mieter jedoch nicht überzeugend nachweisen. Die vom Mieter aufgeführten Schäden reichten dafür nicht aus. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter im Flur Elektroarbeiten ausführen wolle, denn trotzdem seien die Schönheitsreparaturen fällig.

Informationen: www.mietrecht.net