01Dez/09

Firma muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Die Klägerin und der Beklagte sind zwei Plakatierungsunternehmen, die Wettbewerber sind. Die Klägerin verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die die Klägerin aufgehängt hatte. Um ihren Verdacht belegen zu können, schaltete sie eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate der Klägerin abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate klebte.

Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.000 Euro. Das Oberlandesgericht reduzierte den Betrag auf ca. 11.000 Euro.

Die Klägerin könne dem Grunde nach Detektivkosten verlangen. Das Abhängen von Plakaten stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar und löse einen Schadenersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören würden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Des Weiteren sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten, so dass die Einschaltung einer Detektei notwendig gewesen wäre. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich aber nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles als erforderlich ansehen würde. Hier bedürfe es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung festzustellen. Nach der Entdeckung von vier Verstößen sei der Zweck der Überwachung erfüllt und eine weitere Fortsetzung nicht mehr erforderlich gewesen. Daher könnten die Kosten für die weitere Überwachung nach den notwendigen vier Verstößen nicht verlangt werden. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten könnten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es der Klägerin zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Kosten seien nicht erstattungsfähig. So erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt.

Wer sich gegen andere wehren will, sollte sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

01Dez/09

Umsturz eines Baumes – Baumkontrolleur haftet

Der Kläger befuhr eine Bundesstraße, die mit Pappeln im Abstand von zehn Metern besäumt war. Eine Pappel stürzte um und begrub den Pkw des Klägers unter sich. Bei dem Unfall wurde der Pkw beschädigt und er selbst schwer verletzt.

Es wurde festgestellt, dass die Pappel zu 70 Prozent innerlich verfault und 30 Zentimeter über dem Boden abgebrochen war. Im Vorfeld hatte das Straßenbauamt nach einer Baumkontrolle die später umgestürzte Pappel als abbruchgefährdet eingestuft. Der Landkreis hatte eine erneute Baumkontrolle durchführen lassen, bei der die besagte Pappel als vital eingeschätzt wurde und sah vom Fällen ab.

Nachdem das Landgericht bereits dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht bestätigt. Der Landkreis habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei Bäumen, die in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stehen, seien die Anforderungen daran besonders hoch. Eine sorgfältige äußere Besichtigung reiche aus. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei nur bei konkretem Anlass notwendig. Danach sei eine jährlich zweimal – im belaubten und unbelaubten Zustand – durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich. Ausreichend sei die Prüfung, wenn dabei keine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar seien. Zwar sei der fragliche Baum kontrolliert worden, der von der Beklagten betraute Baumkontrolleur habe die Baumkontrolle aber nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführt. Er hätte den von dem Sachverständigen festgestellten Pilzbefall zum Anlass einer weitergehenden Untersuchung nehmen müssen. Der Pilzbefall sei auch sichtbar gewesen. Auch sei die Krone des Baumes stark verfremdet gewesen und es seien tote Äste festgestellt worden. Ein fachlich vorgebildeter Baumkontrolleur hätte den Pilzbefall des Baumes erkennen können und müssen. Daher müsse die Beklagte Schadensersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen.

Informationen rund ums Recht und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

01Dez/09

Pyramide weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt

Die Klägerin ist die Gebäudeversicherung des Vermieters des Beklagten. Sie nahm den Mieter wegen eines Brandes in Regress. Der Brand entstand durch eine Holzlicht-Weihnachtspyramide. Einige Zeit lang war die Pyramide dann später unbeaufsichtigt, da er seine Notdurft verrichten musste. In dieser Zeit entstand der Brand.

Die Klage war nicht begründet. Ein Regress gegen den Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. In diesem Fall käme vorsätzliches Handeln ebenso wenig in Betracht wie grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt wurde. Im Normalfall sei es zwar grob fahrlässig, eine Wohnung zu verlassen und dort brennende Kerzen zurückzulassen. Andererseits sei es nicht grob fahrlässig, brennende Kerzen kurz allein zu lassen. Dies deswegen, weil nicht grundsätzlich immer eine Brandgefahr bestehe und weil man bei einer kurzen Abwesenheit immer noch zügig löschen könne, bevor ein maßgeblicher Schaden entsteht. In dem hier vorliegenden Fall habe der Beklagte die Kerzen allerhöchstens fünf Minuten allein gelassen, um auf die Toilette zu gehen. Er habe auch keinen ausgetrockneten Adventskranz oder ähnliches, sondern eine Weihnachtspyramide allein gelassen, die schon jahrelang beanstandungsfrei benutzt worden war. Die Kerzen waren in Metallschälchen. Zudem habe sich in dem Wohnzimmer auch ein Rauchmelder befunden. Unter diesen konkreten Umständen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit.

Nach neuer Rechtslage kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gelte nicht mehr. Heutzutage komme es auf den Grad des Verschuldens an, ob eine Mithaftung angenommen werde oder nicht. In jedem Fall sei es daher ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

01Dez/09

O-Ton + Magazin: Firma muss Detektivkosten ersetzen

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Arbeit des Detektivs:

O-Ton: Dieser Sherlock Holmes, der hat die Beklagte observiert, und hat auch noch einen Mitarbeiter als Praktikanten eingeschleust. Der trug einen GPS-Sender und begleitete das in Verdacht stehende Unternehmen bei der Plakatierung. – Länge 14 sec.

Damit wurde der Wettbewerbsverstoß dokumentiert. Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.

Magazin: Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Es war ein Fall wie aus dem Lehrbuch: Zwei Plakatunternehmen waren in der gleichen Stadt unterwegs – und die eine Firma machte der anderen das Leben schwer. Ein Detektiv kam zum Einsatz und am Ende landete der Fall vor Gericht.

Beitrag:

O-Ton: Beide Unternehmen standen im Wettbewerb zueinander, das eine Unternehmen verdächtigte das andere, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigten. – Länge 7 sec.
… schildert Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein die Ausgangssituation. Und entweder hatte der Geschäftsführer in früher Kindheit zu viel Räuber und Gendarm gespielt oder diverse TV-Serien hatten ihren Spuren hinterlassen.

O-Ton: SFX

Jedenfalls wurde die Idee geboren: Hier muss ein Detektiv ran!

O-Ton: Dieser Sherlock Holmes, der hat die Beklagte observiert, und hat auch noch einen Mitarbeiter als Praktikanten eingeschleust. Der trug einen GPS-Sender und begleitete das in Verdacht stehende Unternehmen bei der Plakatierung. – Länge 14 sec.

Dieser Sender piepste fröhlich vor sich hin:

O-Ton: SFX

Und heraus kam ein gar nicht so fröhliches Ergebnis: Die Plakate wurden – wie vermutet – umgehängt oder auch beschädigt oder gar durch eigene Werbung ersetzt. Der Auftraggeber war – ganz im Sinne von Sherlock Holmes – „not amused“. Swen Walentowski:

O-Ton: Jetzt verlangte natürlich das Unternehmen nicht nur Schadenersatz, sondern auch Ersatz der Detektivkosten, das waren immerhin bei dem Aufwand 32.000 Euro. – Länge 10 sec.

O-Ton: SFX

Viel Geld, doch das wollte das Unternehmen mit der merkwürdigen Wettbewerbsmoral nicht übernehmen. Schadenersatz – ja! Detektivrechnungen – nein! Also zog man wieder vor Gericht – in zweiter Instanz reduzierte sich diese Summe auf insgesamt 11.000 Euro. Denn, so der Rechtsanwalt:

O-Ton: Wenn die Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtet, wie die Beklagte auf dem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt. Das sind also keine Kosten, die ersetzbar sind. Die sind nicht wirtschaftlich. Ich kriege also nur das Geld wieder, was wirklich notwendig ist, um nachzuweisen, dass der andere hier meine Rechte beschädigt. – Länge 22 sec.

Wer sich gegen andere wehren will, sollte sich anwaltlicher Hilfe bedienen – und die gibt es unter www.anwaltauskunft.de so wie den ganzen Fall zum Nachlesen.

Absage.

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01Dez/09

O-Ton: Weihnachtsgeld – alle Jahre wieder?

Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins, erläutert die Hintergründe zu dem Urteil:

O-Ton: Weihnachtsgeld gibt es immer dann, wenn es vertraglich vereinbart ist oder wenn es eine „betriebliche Übung“ gibt. Die liegt dann vor, wenn das Weihnachtsgeld mindestens dreimal ohne Vorbehalt gezahlt wurde. Also ohne den Zusatz: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Das muss von Anfang an da drin stehen, wenn das dreimal ohne gezahlt worden ist, gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und man kann diese „betriebliche Übung“ nicht einseitig von Seiten des Arbeitgebers einstellen. – Länge 27 sec.

Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.anwaltauskunft.de. ++++++++++++

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