16Nov/09

Vorsicht bei eBay: Inhaber des Mitgliedskontos haftet

Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt ist, entschieden die Richter. In dem Fall hatte ein eBay-Händler geklagt, dessen Frau ohne sein Wissen über seinen eBay-Account eine markenrechtlich geschützte Kette versteigert hatte. Die Karlsruher Richter bejahten eine Haftung des Ehemannes als Account-Inhaber. Er musste für die Schutz- und Markenrechtsverletzungen geradestehen, die über seinen eBay-Zugang gelaufen waren.

Jeder Inhaber eines Mitglieder-Accounts auf eBay sollte daher seine Zugangsdaten möglichst unzugänglich aufbewahren oder anderweitig sicherstellen, dass kein Unbefugter über den Account Geschäfte tätigen kann. Wer erfährt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden. Denn der Bundesgerichtshof vertrat die Ansicht, eBay müsse nach einer entsprechenden Meldung über einen Namensdiebstahl dagegen vorgehen und Verstöße verhindern. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der Bundesgerichtshof dagegen.

Insgesamt hat das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de zehn Urteile rund um eBay aufgelistet, die sowohl Käufer als auch Verkäufer betreffen.

16Nov/09

Schnurlose Telefone verschärfen Sicherheitsrisiko

„So gibt es beispielsweise hochsichere Mobiltelefone von verschiedenen Anbietern, die nur schwer abgehört werden können. Außerdem sollen in neueren Versionen des DECT/CAT-iq-Standards einige Sicherheitsanforderungen zur Pflicht werden.“ Diese künftigen Geräte seien an Logos auf der Verkaufsverpackung zu erkennen.
Generell sei ein Gesamtkonzept für die Firmensicherheit entscheidend: „Neben der Sicherung von Telefonen, Computern und Tastaturen selbst sollten Sie natürlich darauf achten, dass niemand den Inhalt des Monitors durch das Bürofenster erkennen kann.“ Mail sollten generell verschlüsselt werden, damit sie für Unbefugte nicht zu lesen seien. Dies gelte auch für ausgedruckte Informationen. Tews: „Es bringt auch nichts, wenn Sie eine tolle Verschlüsselung haben, aber dann die Informationen in den Müll werfen.“

16Nov/09

Gründerpapst Gadowski setzt auf Wachstum im Internet

Heute profitiere seine Unternehmensgruppe davon, weil sie seither viel Knowhow im Onlinebereich gesammelt habe, betonte Gadowski. Das heutige Portfolio umfasse daher neben Beteiligungen in Deutschland und Europa auch Partnerschaften in den Vereinigten Staaten.

Sein eigenes tägliches Arbeitspensum hat er nach  intensiven Jahren nun etwas reduziert. „Bei meinen ersten Unternehmen habe ich täglich zwölf bis sogar sechzehn Stunden am Tag gearbeitet“, erzählte er. Jetzt seien es maximal noch 14 Stunden, aber in der Regel nur noch zehn bis zwölf. Gadowski hat Unternehmen wie SpreadShirt, StudiVZ, WebNews, Brands4Friends oder smava an den Start gebracht und nennt rund 60 Beteiligungen mit seiner Firma Team Europe sein Eigen.

 

16Nov/09

O-Ton + Magazin: Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Er hat ja im Auto auch Bremse und Gas, er kann ins Steuer greifen, also er ist kein normaler Beifahrer, der sich nicht um den Verkehr und das Fahrverhalten des Autolenkers kümmern muss. Nein, er ist ja derjenige, der eigentlich für das Auto verantwortlich ist. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer

Jeder kennt die Autos mit angespannten Menschen hinter dem Lenkrad – Fahrschulwagen. Und gelegentlich sieht man auf dem Beifahrersitz auch mal den Fahrlehrer, der sich mit dem Handy beschäftigt und telefoniert. Das ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg eine Ordnungswidrigkeit. Hören Sie mal den ganzen Fall:

Beitrag:

O-Ton: SFX – Klingeln

Am Steuer ist das Handy tabu, das ist wohl mittlerweile unstrittig, sagt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: So ist es, das weiß wohl inzwischen auch jeder, weil da so viele Gerichte entschieden haben: Handyverbot beim Autofahren. – Länge 7 sec.

Doch in diesem Fall war es der Beifahrer, der telefonierte. Allerdings – kein gewöhnlicher Beifahrer:

O-Ton: Da hat jetzt das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, dass auch der Fahrlehrer nicht mit dem Handy telefonieren darf, dass auch er dann eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er während des Fahrens mit einem Fahrschüler telefoniert. Weil man davon ausgeht, dass der Fahrlehrer wie ein Fahrzeugführer zu behandeln ist. – Länge 20 sec.

Zwei Polizisten hatten den Fahrlehrer dabei beobachtet, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Handy ans Ohr hielt.

O-Ton: SFX

Die daraufhin verhängte Geldbuße des Amtsgerichts von 40 Euro wollte der Mann aber nicht hinnehmen. Doch die nächste Instanz bestätigte die vorherige Entscheidung.  Bettina Bachmann:

O-Ton: Er hat ja im Auto auch Bremse und Gas, er kann ins Steuer greifen, also er ist kein normaler Beifahrer, der sich nicht um den Verkehr und das Fahrverhalten des Autolenkers kümmern muss. Nein, er ist ja derjenige, der eigentlich für das Auto verantwortlich ist. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu gibt es bei den Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

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Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

16Nov/09

O-Ton + Magazin: Beweis eines Wildunfalls

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, in dem Fall, wenn der Unfallverursacher behauptet, er habe einen Wildunfall gehabt, der Versicherer aber nicht nachweisen kann, dass es kein Wildunfall gewesen ist, dass dann auch die Vollkaskoversicherung für den Unfallschaden aufkommen muss. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen dazu gibt unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Beweis eines Wildunfalls

Wildunfälle sind in der dunklen Jahreszeit keine Seltenheit. Doch: In welchen Fällen muss die Versicherung zahlen, in welchen nicht? Wie ist das mit der Beweislast, was muss man machen, wenn ein Tier mit dem eigenen Auto kollidiert ist? Viele Fragen, die dieser Beitrag beantwortet.

Beitrag:

Vor dem Oberlandesgericht Hamm stritten sich ein Autofahrer mit einer Vollkasko und seine Versicherung. Denn normalerweise muss die Versicherung in solchen Fällen für Wildunfälle aufkommen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Den muss die Vollkasko ersetzen, ja. Und das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, in dem Fall, wenn der Unfallverursacher behauptet, er habe einen Wildunfall gehabt, der Versicherer aber nicht nachweisen kann, dass es kein Wildunfall gewesen ist, dass dann auch die Vollkaskoversicherung für den Unfallschaden aufkommen muss. – Länge 22 sec.

Wohl dem, der eine Vollkasko hat.

O-Ton: SFX

Denn bei einer Teilkaskoversicherung liegt der Fall ganz anders:

O-Ton: Bei Teilkasko ist es genau umgekehrt. Die Teilkaskoschäden umfassen ja nicht sämtliche Unfallschäden, sondern nur z.B. Wildschäden. Wenn dann die Versicherung sagt, es war kein Wildunfall, dann muss derjenige, der aufgrund des Wildunfalls den Schaden ersetzt haben will, nachweisen, dass es ein Unfall mit Wildbeteiligung war. – Länge 18 sec

Auch in anderen Situationen kann die Kamera im Handschuhfach oder ein Fotohandy ganz hilfreich sein,

O-Ton: SFX

für solche Nachweise bei Wildunfällen geht es fast nicht ohne:

O-Ton: Erstens: Man macht ein Foto vom Kadaver. Manchmal ist es ja so, dass das Tier noch flüchtet in den Wald, aber es gibt sicherlich Blutspuren oder irgendwelche anderen Spuren an der Karosserie, die man sofort sicherstellen sollte. – Länge 10 sec.

Mehr Informationen dazu gibt unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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