07Okt/09

O-Ton-Paket:Kassenbeiträge müssten steigen

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07Okt/09

Kassenbeiträge müssten auf 15,7 Prozent steigen

Die neue Regierung könne nun festlegen, wie damit umgegangen werde. Mit einem steigenden Steuerzuschuss, einer Beitragserhöhung oder aber mit der Regelung, dass nur die Versicherten allein die steigenden Kosten zu tragen hätten, betonte Kailuweit. Seiner Einschätzung nach werde letzteres wohl der Fall sein, davon wären die Arbeitgeber nicht betroffen. „Es wird im Endeffekt so sein, dass die Krankenkassen mit einem Zusatzbeitrag ab 1. Januar planen müssen, der in einer Größenordnung von acht, zehn, zwölf Euro pro Mitglied ausfallen wird“.

 

05Okt/09

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz über Pflasterstein

Die Klägerin hatte vorgebracht, sie sei nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt. Bei dem Sturz hat sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Der Grund sei ein aus der Pflasterung herausragender Stein gewesen und sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro.

Zunächst hatte bereits das Amtsgericht Neuwied die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließt. Sie habe selber vorgetragen, sie habe beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenzt, müsse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können. Die Koblenzer Richter bestätigten die Auffassung der I. Instanz. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf einem Parkplatz, wie sie die Klägerin vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen würden erst recht für einen Parkplatz gelten, der nicht einmal für die ausschließliche Benutzung durch Fußgänger bestimmt sei.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min)

05Okt/09

Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn treffe weder ein persönliches Verschulden noch habe – anders als bei einem fahrenden Fahrzeug – eine „typische Betriebsgefahr“ des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.

Sofern eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, kommt diese für die Schäden auf. Dies hat aber für den Geschädigten eine Höherstufung zur Folge.

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05Okt/09

„Stinkendes“ Schlafzimmer kann zurückgegeben werden

Die Kläger kauften in einem Einrichtungshaus neue Schlafzimmermöbel für rund 6.200 Euro. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Obwohl die Käufer dies moniert hatten, konnte der Verkäufer keine Abhilfe schaffen. Eine Raumluftanalyse ergab eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen. Daraufhin traten die Käufer vom Kauf zurück und klagten auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg. Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung sei von der Schlafzimmereinrichtung ein störender Geruch ausgegangen. Es sei dabei unerheblich, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gebe und dieser überschritten war. Die Möbel würden sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, also zum Schlafen, eignen und seien daher mangelhaft. Jeder Käufer könne auch ohne gesonderte Vereinbarung erwarten, dass die Möbel geruchsneutral sind oder eine Geruchsentwicklung zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwindet.

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