17Sep/09

Parken auf Privatgrundstücken kann teuer werden

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem großen Schild steht, dass dieser Parkplatz nur für Kunden und Mitarbeiter gedacht ist. Außerdem weist es darauf hin, dass man nicht länger als 90 Minuten parken darf und dass Fahrzeuge, die widerrechtlich dort stehen, kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen, das vom Grundstückseigentümer beauftragt ist, kontrolliert, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Zwecke des Einkaufens dort parken.

Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger seinen Pkw auf besagtem Parkplatz abgestellt. Und zwar unbefugt, nämlich nicht zum Einkaufen, wie das Abschleppunternehmen befand. Der Wagen wurde daraufhin abgeschleppt. Der Kläger löste sein Auto am gleichen Abend gegen die Bezahlung der Abschleppkosten sowie einer Inkassogebühr aus. Den Betrag forderte er erfolglos vom Grundstückseigentümer zurück. Laut Bundesgerichtshof habe der Kläger mit dem unbefugten Parken gegen die Parkplatzregeln verstoßen. Hiergegen dürfe sich der Grundstücksbesitzer wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz zurück verlange.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

17Sep/09

Wendemanöver über Straßenbahnschienen

Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrsbetriebe nahmen im Gegenzug ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat den Verkehrsbetrieben überwiegend Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 Prozent gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 Euro zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen demgegenüber rund 6.200 Euro an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.

Wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen des Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde, handele er verkehrswidrig, so das Gericht. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.

Gerade bei Unfällen gibt es oft Streit hinsichtlich der Haftungsquote. Speziell für Verkehrsunfälle bieten die Verkehrsrechtsanwälte unter www.schadenfix.de einen speziellen Service an. Dort kann man unkompliziert einen Unfalldatenbogen ausfüllen und die Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts in Anspruch nehmen.

17Sep/09

Brandschaden am Pkw wegen Falschbetankung

Ein Autofahrer einen Totalschaden an seinem Auto, weil er aus Versehen Benzin statt Diesel getankt hatte. Er konnte seine Fahrt zunächst fortsetzen, merkte dann aber, dass der Motor unrund lief. Aus diesem Grund fuhr er die nächste Tankstelle an. Dort angekommen, stellte er eine starke Rauchentwicklung fest. Kurze Zeit später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Verursacht hatte den Brand eine Überhitzung des Katalysators.

Für den Totalschaden verlangte der Mann Ersatz von seiner Versicherung. Diese verweigerte ihm jedoch die Zahlung mit der Begründung, es handele sich um einen so genannten Betriebsschaden durch Falschbetankung. Dieser sei nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

In der Tat handele es sich um einen Bedienungsfehler, so die Richter. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass damit auch der Versicherungsschutz für einen Schaden entfalle, der in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) ausdrücklich versichert sei – nämlich die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand. Hinzu komme, dass es sich in diesem Fall nicht um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers gehandelt habe. Dafür, dass es ein Versehen gewesen sei, spreche die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ein neuer Diesel-Kraftstoff auf den Markt gekommen sei, der an der betreffenden Tankstelle noch nicht in herkömmlicher Weise farblich deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Dass der Fahrer zur falschen Zapfpistole gegriffen und aus Versehen Benzin getankt habe, sei ihm erst beim Blick auf die Tankquittung klar geworden.

Was Sie beim Abschluss einer Kaskoversicherung beachten müssen und welche Rechte und Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, erfahren Sie unter www.verkehrsrecht.de.

17Sep/09

„Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden.

Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. Zwar habe der Verkäufer sich im Falle einer arglistigen Täuschung nicht auf den im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Ein arglistiges Verhalten liege aber nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft sei diesem nicht vorzuwerfen. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Eine Neulackierung könne sich durchaus auch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de.

 

17Sep/09

O-Ton: „Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die technisch einwandfreie Neulackierung eines Wagens stellt für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs dar. Etwas anderes ist es, wenn Sie da Unfallschäden mit kaschieren wollen. Aber wenn es lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschläge sind, die Sie überlackieren lassen, dann ist das Fahrzeug nicht mangelhaft, wenn es neu lackiert worden ist. – Länge 20 sec.

Dieser Auffassung hat sich mittlerweile auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. Weitere Infos dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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