17Sep/09

„Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden.

Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. Zwar habe der Verkäufer sich im Falle einer arglistigen Täuschung nicht auf den im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Ein arglistiges Verhalten liege aber nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft sei diesem nicht vorzuwerfen. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Eine Neulackierung könne sich durchaus auch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de.

 

17Sep/09

O-Ton: „Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die technisch einwandfreie Neulackierung eines Wagens stellt für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs dar. Etwas anderes ist es, wenn Sie da Unfallschäden mit kaschieren wollen. Aber wenn es lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschläge sind, die Sie überlackieren lassen, dann ist das Fahrzeug nicht mangelhaft, wenn es neu lackiert worden ist. – Länge 20 sec.

Dieser Auffassung hat sich mittlerweile auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. Weitere Infos dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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17Sep/09

O-Ton: Wendemanöver auf Straßenbahnschienen

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Eine Autobahnfahrerin wollte wenden und musste dabei die Straßenbahnschienen überqueren, um sich wieder in die Gegenrichtung einzuordnen. In dem Moment, in dem sie auf den Straßenbahnschienen anhält, um den Gegenverkehr durchzulassen, kommt eine Straßenbahn und ihr Fahrzeug kollidiert mit der Bahn. – Länge 18 sec.

Und obwohl die Bahn auffuhr, gaben die Richter den Verkehrsbertrieben weitgehend Recht: Sie müssen der Autofahrerin zwar rund 1.600 Euro zahlen. Die Autofahrerin ihrerseits aber muss satte 6.200 Euro an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe überweisen. Nachzulesen unter www.verkehrsrecht.de

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17Sep/09

O-Ton + Magazin: Unbefugtes Parken

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins über diesen Fall:

O-Ton: Ein Autofahrer stellt sich auf einen Supermarktparkplatz. Dort steht, dass man dort nur parken darf, wenn man einkauft und auch nur 90 Minuten anlässlich des Einkaufs. Bei der Überprüfung des Autofahrers stellt der Wachdienst fest, dass dieser nicht beim Supermarkt eingekauft hat und deswegen wird der Wagen abgeschleppt. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Unbefugtes Parken kann teuer werden

Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes parkt, sollte auch tunlichst einkaufen gehen. Tut man dies nicht, erfüllt man die Zweckbestimmung des Parkplatzes nicht, parkt somit unbefugt und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Beitrag:

Jeder kennt das: Kein Parkplatz? Also mal schnell vor dem Supermarkt gehalten und die entsprechenden Schilder ignoriert. Aber das kann teuer werden, sagte Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das ist gefährlich, denn wenn Sie auf einem Supermarktparkplatz parken ohne dort einzukaufen, dann kann Ihr Wagen abgeschleppt werden und Sie müssen dann die Abschleppkosten sowie die Inkassogebühren bezahlen. – Länge 12 sec.

Und so war es auch in diesem Fall. So paradox es klingt: Das Schicksal nahm mit dem Bremsen des Wagens seinen Lauf….

O-Ton: SFX

O-Ton: Ein Autofahrer stellt sich auf einen Supermarktparkplatz. Dort steht, dass man dort nur parken darf, wenn man einkauft und auch nur 90 Minuten anlässlich des Einkaufs. – Länge 11 sec.

Und außerdem fehlt auch nicht der Hinweis, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden – die Kosten muss der Halter des Wagens bezahlen. Und dann hatte der Parkplatzbesitzer auch noch ein Unternehmen mit der Kontrolle beauftragt ist, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Einkaufen dort parken.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Bei der Überprüfung des Autofahrers stellt der Wachdienst fest, dass dieser nicht beim Supermarkt eingekauft hat und deswegen wird der Wagen abgeschleppt. – Länge 8 sec.

Die Abschleppkosten und die Inkassogebühr wurden fällig, danach bekam der Mann seinen Wagen zurück – und fuhr damit schnurstracks zum Anwalt. Die Klage ging durch alle Instanzen, der BGH entschied schließlich: Der Mann hat gegen die Parkplatzregeln verstoßen, also müssen die Gebühren gezahlt werden. Und dies sollte man auf allen deutschen Supermarktparkplätzen mit entsprechenden Schildern beherzigen:

O-Ton: Das ist eine höchstrichterliche Entscheidung, ich gehe davon aus, dass sich daran nicht so schnell etwas ändert. – Länge 6 sec.

Mehr Informationen dazu finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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17Sep/09

O-Ton + Magazin: Falsch getankt? Teilkasko muss zahlen!

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Es kann jedem mal passieren, dass er falsch tankt und aus Versehen mal nach der falschen Zapfpistole greift. Und deswegen hat das Gericht gesagt, es ist ein Bedienungsfehler. Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsschutz für den Schaden  entfällt. Denn der Schaden wurde ja durch den Brand verursacht. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen findet man unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Falsch getankt? Teilkasko muss nach Brand zahlen!

Wenn ein Autofahrer aus Versehen Benzin statt Diesel tankt und der Wagen danach brennt, muss die Teilkaskoversicherung zahlen. So hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Es ist der Alptraum jedes Autofahrers – irgendwann an der Tankstelle in Gedanken den falschen Zapfhahn zu nehmen. So erging es auch unserem Pechvogel, erzählt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Er fährt los, bemerkt es erst nicht und nach einiger Zeit bemerkt er, dass das Auto unrund läuft.

O-Ton: SFX

O-Ton: Fährt dann auf den nächsten Parkplatz. Dort ist es aber schon zu spät. Das Auto raucht und kurze Zeit später brennt es richtig aus dem Kühlergrill. Verursacht wurde dieser Brand durch eine Überhitzung des Katalysators. – Länge 24 sec

Letztlich wurde ein Totalschaden durch den Fehler, dass der Mann zur falschen Zapfpistole gegriffen hatte. Doch: Wer zahlt nun dafür?

O-Ton: SFX

Nach Meinung des Fahrers sollte die Versicherung für den Schaden aufkommen. Doch die sagte: Nein, das ist nichts für uns – im Amtsdeutsch ist „Betriebsschaden durch Falschbetankung“ nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

O-Ton: SFX

Doch die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf hatten ein Einsehen mit dem Mann. Bettina Bachmann:

O-Ton: Es kann jedem mal passieren, dass er falsch tankt und aus Versehen mal nach der falschen Zapfpistole greift. Und deswegen hat das Gericht gesagt, es ist ein Bedienungsfehler. Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsschutz für den Schaden  entfällt. Denn der Schaden wurde ja durch den Brand verursacht. – Länge 20 sec.

Außerdem – so die Richter: Für das Versehen an der Tankstelle spreche auch die Tatsache, dass gerade neuer Diesel-Kraftstoff auf den Markt gekommen war, der an der betreffenden Tankstelle noch nicht farblich deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Den ganzen Fall zum Nachlesen sowie die Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer findet man unter www.verkehrsrecht.de.

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O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.