14Aug/09

Bei Ausfahrt kein „rechts vor links“

Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.

Dem folgten die Richter nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.

Dieser Fall zeigt, dass man als Unfallopfer unberechtigte Ansprüche des Unfallgegners abwehren kann. Die Anwaltskosten eines Unfallopfers trägt die gegnerische Versicherung. Schnelle und unkomplizierte Hilfe findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

14Aug/09

Kaskoversicherung muss nicht zahlen

Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück. Er gab später an, dass er unter Schock gestanden und zudem einer Auseinandersetzung mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg habe gehen wollen. Außerdem habe er ja nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich auch mit der Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.

Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zu seinen Personalien und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich auch immer darum geht, ob bei einem Unfall möglicherweise Alkohol mit im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes machte diese Überprüfung jedoch unmöglich.

Welche Wartezeit bei einem Verkehrsunfall angemessen ist und unter welchen besonderen Umständen Sie sich gerechtfertigt vom Unfallort entfernen dürfen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt, unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

14Aug/09

Wenn der Wind ums Cabrio pfeift

Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 Euro erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits dreimal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 – 130 km/h auftraten. Als die nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche „dem Stand der Serie“.

Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Da es sich um ein ambitioniertes Fahrzeug der Luxusklasse handelte, sei dies als maßgeblich störend und damit mangelhaft einzustufen. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 Euro kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen der Klägerin als berechtigt an. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.

Informationen zum Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

13Aug/09

O-Ton: Schilderwald lichtet sich ein wenig

Demnach fallen künftig unter anderem die Zeichen „Flugbetrieb“, „Schnee- oder Eisglätte“ oder „Steinschlag“ weg. Neu hinzu kommen dafür die Schilder „Inliner frei“, „Parkraumbewirtschaftung“ und „Durchlässige Sackgasse“.

Dazu sagte Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton (Länge 37 sec)

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O-Ton  (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

13Aug/09

O-Ton + Magazin: Wunschkennzeichen am Auto

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Also in dem Fall war es so, dass der Fahrzeughalter bereits ein Wunschkennzeichen an seinem alten Wagen hatte und dieses gern wieder für seinen neuen Wagen verwenden wollte. Da gibt es die Möglichkeit, sich dieses Wunschkennzeichen reservieren zu lassen, d.h. es geht nicht in den allgemeinen Pool zurück, sondern man reserviert es sich, wenn man das alte Auto abmeldet. – Länge 20 sec.

Und das kostet doppelt! Nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Saarlouis sind die dafür fälligen 10,20 Euro gerechtfertigt. Denn die einerseits kostet die Reservierung, andererseits die erneute Zuteilung des Wunschkennzeichens. Die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Wunschkennzeichen am Auto

Anmod: Wer bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben möchte, zum Beispiel mit den Initialen oder seinem Geburtsdatum, muss bei der Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr bezahlen. Diese Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte.

Beitrag:

Natürlich, wir haben es gewusst: Wo Vater Staat die Hand aufhalten kann, da hält er sie auch auf. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Man muss eine Gebühr bezahlen, wenn man ein Wunschkennzeichen haben möchte, weil das einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Zulassungsstelle darstellt. – Länge 7 sec.

Und bei diesem „erhöhten Verwaltungsaufwand“ wiehert der Amtsschimmel gar gewaltig:

O-Ton: SFX

O-Ton: Also in dem Fall war es so, dass der Fahrzeughalter bereits ein Wunschkennzeichen an seinem alten Wagen hatte und dieses gern wieder für seinen neuen Wagen verwenden wollte. Da gibt es die Möglichkeit, sich dieses Wunschkennzeichen reservieren zu lassen, d.h. es geht nicht in den allgemeinen Pool zurück, sondern man reserviert es sich, wenn man das alte Auto abmeldet. – Länge 20 sec.

Einerseits Reservierung, andererseits erneute Zuteilung des Wunschkennzeichens. So sieht es jedenfalls der Beamte. Nicht so unser Autofahrer, der einfach sein Nummernschild vom alten zum neuen Wagen mitnehmen wollte – ohne dafür nochmals 10,20 Euro Verwaltungsgebühr zu löhnen.

O-Ton: Und da hat der Mann gesagt: Nein, warum soll ich da zweimal bezahlen, ich habe doch schon die Reservierungsgebühr bezahlt. Aber das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis anders gesehen. Denn nach der Verwaltung: Zweimal Aufwand = und da musste der Mann die zwei Gebühren, die angefallen waren, auch entrichten. – Länge 15 sec.

O-Ton: SFX

Wann es sich lohnt, vor Gericht zu gehen, erfährt man von einem fachkundigen Verkehrsrechtsanwalt. Den und die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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O-Ton  und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.