07Mai/09

Reiserücktrittsversicherung – nicht zu lange warten

In dem Fall hatte ein Mann seine Reise erst eine Woche vor Beginn abgesagt, wodurch Rücktrittskosten in Höhe von rund 1.150 Euro entstanden sind. Ersetzt hat seine Reiserücktrittsversicherung aber nur 200 Euro, die bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt angefallen wären.

Das Gericht hat der Versicherung Recht gegeben und das lange Abwarten des Mannes als grob fahrlässig bewertet. Laut Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV bedeutet dies aber nicht, dass schon frühzeitig storniert werden darf, wenn noch gar nicht absehbar sei, ob die Reise angetreten werden kann: „Zu empfehlen ist in diesen Fällen, seinen Arzt rechtzeitig um eine Einschätzung zu bitten. Folgt nämlich ein Versicherungsnehmer der Einschätzung seines Arztes, so wird man ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können.“ Wolle der Versicherungsnehmer ganz sicher gehen, sollte er zudem frühzeitig mit seiner Reiserücktrittsversicherung Kontakt aufnehmen und das Vorgehen mit ihr abstimmen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

04Mai/09

Abholen von Kindergarten und Schule

Die Frage, wer das Kind abholen und zum rechtmäßig betreuenden Elternteil begleiten dürfe, sei eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens. Solche Angelegenheiten dürfe der betreuende Elternteil allein entscheiden. Diese Einordnung sei hier gerechtfertigt, da die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stelle, wenn die Mutter – aus welchem Grund auch immer – das Kind nicht selbst abholen könne. Mit dieser Entscheidung würden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt, noch habe sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Unerheblich sei dagegen, dass die Abholproblematik für den Vater gerade kein alltägliches Problem sei. Soweit er argumentiere, dass er seine Tochter nicht von der Schule oder vom Kindergarten abholen dürfe und der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leide, sei dies in erster Linie ein Problem des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge. Dies sei daher bei der Frage hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind zu regeln.

Nach Auskunft der Deutschen Anwaltauskunft zählt zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zum Beispiel auch die Anmeldung des Erstwohnsitzes. Eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei hingegen die Impfung des Kindes.

04Mai/09

Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig

Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau sei das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich sei, dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die Teilungsversteigerung der Immobilie drohe.

Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung sei nicht als ausschließliche Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau werde auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch wenn die theoretische Gefahr bestehe, dass sich die Frauen nicht einigen können. Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund sei, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.

Bei so wichtigen Entscheidungen, wie der des Testaments, kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Oftmals sind einem auch die Nächsten nicht immer die Liebsten. Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Erbrechts tätig sind, benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

04Mai/09

Wegfall der „Highlights“ bei Kreuzfahrt

Im von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall buchten die Kläger eine fast zweieinhalbmonatige Kreuzfahrt „von der Arktis bis zur Antarktis“ für einen Preis von rund 21.000 Euro. Zu den Programmpunkten gehörte Grönland, die nordamerikanische Ostseeküste, die Karibik, das Mündungsdelta des Orinoco, die südamerikanische Ostküste, das Kreuzen vor Kap Hoorn und die Antarktis mit Schlauchbootanlandungen. Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zum Abkürzen von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen als nicht durchführbar, weil Ziele wegen der Eissituation und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Die Kläger verlangten daher eine Reisepreisminderung von rund 55 Prozent.

Nachdem das Landgericht noch eine Reisepreisminderung in Höhe von 768 Euro für gerechtfertigt hielt, sah das Oberlandesgericht eine Reisepreisminderung von 2.391 Euro für angemessen.

Wegen der im Reisekatalog beschriebenen unterschiedlichen Höhepunkte müsse die Reise zur Bewertung der Reisepreisminderung in unterschiedliche Programmpunkte unterteilt werden, die auch einzeln buchbar gewesen sind. Eine reine pauschale Bewertung nach den Tagen, an denen Angebote ausgefallen sind und denen, an denen keine Angebote ausgefallen sind und diese in Relation zu setzen, wäre nicht sachgerecht. Es sei schon in der Gewichtung der Reisepreise ein Unterschied, ob an einem Tag ein „Höhepunkt“ einer solchen Reise, wie das Kreuzen vor Kap Hoorn oder der Besuch des Mündungsdeltas entfällt oder man nur einen Tag auf See verbringt.

Bei der Bewertung der einzelnen Reiseabschnitte kam daher das Gericht zu dem Schluss, dass ausgefallene Besuche einer Stadt oder verkürzte Aufenthalte in verschiedenen Städten Nordamerikas mit etwa fünf Prozent des dafür veranschlagten Reisepreises zu bewerten sind. Der Ausfall der vorgesehenen Flussfahrt auf dem Flussdelta das Orinoco sei hingegen schon mit zehn Prozent anzusetzen. Deutlich gemindert, nämlich um 40 Prozent, müsse der 21-tägige letzte Reiseabschnitt werden, bei dem die Punkte Kreuzen vor Kap Hoorn und Ausflüge mit Schlauchbooten in der Antarktis ausgefallen waren.

Insgesamt kam das Gericht somit auf eine Reisepreisminderung von rund 15 Prozent.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass hier die Kläger leider keinen Ausgleich für „entgangene Urlaubsfreuden“ geltend machen konnten. Dieser Schadensersatzanspruch stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann zu, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorgelegen habe. Dies sei im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 Prozent gemindert ist.

Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de, Telefon: 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

04Mai/09

Anforderungen an Betreiber von Fitness-Studios

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall besuchte der Kläger regelmäßig das Fitness-Studio des Beklagten. Als er einmal 90 Kilogramm zum Ziehen auf ein Rückenzuggerät auflegte, hielt dem das Stahlseil nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mit Erfolg: Die Richter befanden, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm sei zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem betreffenden Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4.000 Euro verurteilt und muss auch für die künftigen Schäden des Klägers aufkommen.