Die Klägerin hatte ihr Cabriolet zu einer Tankstelle gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken und in die ebenfalls dort betriebene Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und der Kassiererin fehle es an Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Klägerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte sich zunächst mehrfach geweigert, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug, trat nach dem Starten statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel, wobei das Auto im Frontbereich beschädigt wurde.
Die Tankstellenbetreiberin hafte für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen zuständig gewesen sei, entschied das Gericht. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel von der Autobesitzerin zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Für das Verschulden des Tankwarts müsse die beklagte Tankstellenbetreiberin einstehen. Die Besonderheit einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen anbiete, unterscheide eine derartige Service-Tankstelle gerade von anderen Tankstellen und ziehe einen entsprechenden Kundenkreis an. Deshalb dürften die Kunden auch davon ausgehen, dass es bei einer solchen Tankstelle möglich sei, ein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de.
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