Schenkungssteuerbefreiung bei Mehrfamilienhaus

Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht. Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.
Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen. Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

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