Sozialhilfe muss Versicherung im Basistarif finanzieren

Ein 72-jähriger Mann wehrte sich gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Kürzung der Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß. Die Stadt hatte bei der Sozialhilfegewährung nur noch Beiträge in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen rund 130 Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.
Nachdem das Sozialgericht Duisburg den Antrag des Betroffenen auf Eilrechtsschutz abgelehnt hatte, gab das LSG hingegen dem Antragsteller Recht. Und dies sogar im Eilwege, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließe insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte. Der Betroffene müsse die Möglichkeit haben, weiter bei einer privaten Krankenversicherung zu bleiben. Die Kosten hierfür seien zu erstatten.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de