Tag Archives: Abschleppen

19Mrz/12

O-Ton: Falschparker zahlen nicht nur für das Abschleppen

 Schlechte Nachrichten für Falschparker: Wenn ein Auto verbotswidrig parkt und abgeschleppt wird, dann muss der Parksünder auch die zusätzlichen Kosten übernehmen. Beispielsweise gehört die Beauftragung des Abschleppdienstes dazu, entschied das Landgericht München.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Falschparker, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird, der muss nicht nur die Kosten des Abschleppvorgangs im engeren Sinne bezahlen, sondern auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug vorbereitet werden muss, für das Abschleppen, und auch die Kosten, die entstehen, dadurch dass der Halter ermittelt werden muss. – Länge 15 sec.

In dem Fall hatte ein Mann direkt vor einer Krankenhausanfahrt im absoluten Halteverbot geparkt und war abgeschleppt worden. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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21Jan/12

O-Ton + Magazin: Fahrer nicht erreichbar – Fahrzeughalter muss zahlen

 Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Wenn ein anderer gefahren ist, muss der Fahrer zahlen. Allerdings gilt das nur, wenn der Fahrer auch mit einem zumutbaren Aufwand zur Zahlung herangezogen werden kann. Bis Hongkong reicht der Arm der deutschen Behörden nicht – darum musste die Halterin zahlen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Es war nicht möglich, den Fahrer in Hongkong zu ermitteln und ihm den Gebührenbescheid zu überstellen. Und deswegen hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden, dass in einem solchen Fall der Halter für die Abschleppkosten – auch wenn er nachweislich nicht gefahren ist – haftbar gemacht werden kann. – Länge 18 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Fahrer nicht erreichbar – Fahrzeughalter muss zahlen

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Ist er nicht selbst der Fahrer, muss dieser die Kosten übernehmen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die zuständige Behörde mit einem zumutbaren Aufwand den verantwortlichen Fahrer zur Zahlung heranziehen kann. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Es war eine Situation, wie sie täglich unzählige Male in Deutschland vorkommt. Ein Auto wurde abgeschleppt, die Halterin sollte dafür zahlen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Diese wies jedoch darauf hin, dass sie das Fahrzeug nicht falsch geparkt habe, sondern dies ein Fahrer gewesen sei, der allerdings aus Hongkong stamme und auch wieder in Hongkong wohne. Sie übermittelte auch die Adresse des Fahrers an die Polizei und bat eben darum, dass die Abschleppkosten bei demjenigen eingetrieben werden, der das Auto gefahren hat. – Länge 20 sec.

Wir wissen nicht, ob die städtischen deutschen Beamten keine Dienstpost nach Hongkong versenden können. Jedenfalls scheiterte der Versuch, die Abschleppgebühren in Fernost einzutreiben.

O-Ton: SFX

O-Ton: Es war nicht möglich, den Fahrer in Hongkong zu ermitteln und ihm den Gebührenbescheid zu überstellen. Und deswegen hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden, dass in einem solchen Fall der Halter für die Abschleppkosten – auch wenn er nachweislich nicht gefahren ist – haftbar gemacht werden kann. – Länge 18 sec.

Dies ist allerdings eine besondere Situation, erläutert Bettina Bachmann. Im Gegensatz zu manchen anderen Ländern gibt es in Deutschland keine generelle Halterhaftung:

O-Ton: Es gibt keine Halterhaftung. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht gefahren sind, dann muss die Behörde den Fahrer in Anspruch nehmen. Zumal wenn Sie auch den Namen des Fahrers mitteilen und dessen Anschrift. Aber in dem Fall war es eben so, dass es unverhältnismäßig bzw. gar nicht möglich war, dem Fahrer den Bescheid in Hongkong zuzustellen. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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30Aug/11

Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Münster/Berlin (DAV). Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des Weges, der auch für den Gegenverkehr freigegeben war, versperrte. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Mann wehrte sich vor Gericht.

Ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Abschleppmaßnahme für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge geboten, wenn diese andere Verkehrsteilnehmer behinderten. Zwar müssten Fahrzeuge nicht schon abgeschleppt werden, weil sie minimal in einen Radweg hineinragten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch nur noch zwei Drittel des Weges zur Verfügung gestanden.

Ein Radfahrer müsse auch nicht damit rechnen, dass ein Radweg teilweise blockiert sei. Das gelte umso mehr, wenn die Verkehrsregelung an dieser Stelle eine Benutzungspflicht des Radweges vorgebe.

Informationen: www.verkehrsrecht.de