Tag Archives: Bad

03Aug/12

O-Ton: Auch beim Badespaß gibt es Regeln

 Auch in einem Freizeitbad müssen Regeln und Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden. Wer offensichtliche und jedermann einleuchtende Vorkehrungen missachtet und dadurch einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden und muss bei Verletzungen möglicherweise auch Schmerzensgeld zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz. In dem Fall wollten zwei Männer eine Rutsche in entgegengesetzter Richtung benutzen. Weiter

24Feb/12

Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.

Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt also nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

20Nov/11

O-Ton: Nächtlicher Hallenbadbesuch mit Folgen

 Ein Haustechniker, der seine Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. In dem Fall hatte sich einer der Besucher beim Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken erheblich verletzt.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:

O-Ton: Er kann nicht haftbar gemacht werden, hier geht es um die eigenen nächtlichen Badefreuden. Also um ein Verhalten, dass man sich bewusst einem gewissen Risiko aussetzt. Das hat man gewusst. Man darf eigentlich nicht im Dunkeln in ein unbekanntes Gewässer oder auch in ein Schwimmbad springen, wenn man nicht weiß, dass es tief genug ist. Das weiß jeder, auch im alkoholisierten Zustand. Und deshalb muss er hier nicht haften. Es gibt eben kein allgemeines Gebot, andere vor der Selbstgefährdung zu bewahren. – Länge 24 sec.

Mehr Informationen bei www.anwaltauskunft.de

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