Tag Archives: Baum

16Mrz/18

O-Ton + Kollegengespräch: Wer haftet für Schäden durch herabfallende Äste, Kastanien oder Nüsse?

Dellen auf dem Autodach haben nur wenige Fans. Hagel, aber auch Äste, Kastanien und andere Baumfrüchte können sie hervorrufen. Muss ein Grundstückseigentümer für Schäden beispielsweise durch herabfallende Walnüsse haften? Etwa weil die Äste über sein Grundstück hinausragen? Nein, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Weiter

05Aug/11

O-Ton: Kein Schadensersatz für Tod durch herabstürzenden Baum

 Die Witwe eines Forstwirts, der von einem herabgestürzten Baum schwer am Kopf getroffen wurde und einige Tage später verstarb, kann vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz macht die Deutsche Anwaltsauskunft aufmerksam.
Rechtsanwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Ein Forstwirt wollte einen Baum fällen, er wurde dabei aber von einem sogenannten „Hänger“ erschlagen. Ein Hänger sind Bäume, die bei früheren Fällarbeiten in anderen Bäumen hängen geblieben und nicht zu Boden gegangen. Die Frau wollte nunmehr Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Forstamt haben, weil nämlich dieser Hänger bei einer Durchforstung, weil dieser Hänger im April 2007 hängen geblieben war. Das Gericht hat gesagt: Die Verantwortlichkeit für den „Hänger“ sei den Mitarbeitern des Forstamtes nicht nachzuweisen. Außerdem seien auch Private, die ein Waldstück privat betreiben, für ihre eigene Sicherheit verantwortlich. – Länge 32 sec.

Information: www.anwaltauskunft.de

O-Ton

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17Mrz/11

Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen

Hannover/Berlin (DAV). Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes vor ihrer Einfahrt verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 17. November 2010 (AZ: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im Zuge der Neugestaltung einer Innenstadtstraße hatte die Stadt vor der Grundstückseinfahrt der Grundstückseigentümerin ein Beet mit einer dort hinein gepflanzten Linde angelegt. Die Frau forderte, das Beet zu entfernen, damit sie ungehindert ihre Hofeinfahrt nutzen könne.

Mit Erfolg. Ein Pflanzbeet unmittelbar vor der einzigen Zufahrt zu einem Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch, dass die Einfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde, so die Richter. Sie hätten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass jedoch genau dies der Fall sei. Ein mit seinem Fahrzeug vertrauter Berufskraftfahrer könne zwar die Einfahrt befahren. Zumindest aber die Ausfahrt sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren könne man nicht an dem Beet vorbeifahren. Diese Umstände gefährdeten außerdem den Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Fläche neben dem Beet, über die die Zufahrt möglich sei, häufig zugeparkt sei. Für Ortsfremde sei aufgrund der Bepflanzung kaum zu erkennen, dass sie dort nicht parken dürften. Das alles erschwere die Ein- und Ausfahrt erheblich. Auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte sei dies nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche unter www.verkehrsrecht.de