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07Mai/12

DAV fordert gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 Berlin (DAV). Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.n nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.

28Okt/11

O-Ton-Paket: Recht an der Tankstelle

 Wenn sich beim Tanken der Zapfhahn löst und das Auto beschädigt wird, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden bezahlen. Vorausgesetzt, der Autofahrer hat keinen Fehler gemacht.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht:

O-Ton: Wenn sich der Zapfhahn löst aus der Zapfsäule, während Sie Ihr eigenes Auto betanken oder bevor Sie betanken oder nachdem – dann haftet der Tankstellenbetreiber für den Schaden, den die sich lösende Zapfpistole an Ihrem Auto anrichtet. – Länge 15 sec.

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Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Wer beim Tanken Schaden anrichtet ….

Wenn jemand beim Tanken einen Fehler macht, dann kann das teuer werden. Beispielsweise, wenn der Zapfhahn andere Autos beschädigt.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Dann haften Sie, denn Sie betanken Ihr Auto und grundsätzlich haftet der Tankstellenbetreiber nicht, wenn Ihnen ein Missgeschick passiert, wenn Sie ihr Auto betanken. Das kommt ja häufig dann vor, wenn Sie den Tankschlauch um das Auto ziehen, um an der Seite Ihr Auto zu betanken, dass eben nicht der Tanksäule am nächsten steht. Dann kann das ja schnell mal passieren, dass die Zapfpistole wieder hinaus flutscht und einen Schaden verursacht, an Ihrem Auto, vielleicht auch an anderen Wagen, die in der Nähe stehen. Dafür sind Sie verantwortlich. – Länge 30 sec.

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O-Ton: Wer beim Tanken Benzin und Diesel verwechselt ….

Wenn jemand beim Tanken den Kraftstoff verwechselt, dann kann das ebenfalls teuer werden. Der Tankwart haftet nicht, ergab eine Übersicht der entsprechenden Urteile. Die Rechtssprechung konnte eine „Verletzung von Schutz- und Kennzeichnungspflichten im jeweiligen Einzelfall“ nicht erkennen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Sie müssen, bevor Sie die Zapfpistole einführen, noch einmal drauf gucken, was tanke ich in dem Moment und an den meisten Tankstellen ist es so, dass gut beschildert ist, was ist jetzt Diesel, was ist Super, was ist E-10, was ist Super plus. – Länge 14 sec.

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O-Ton: Große Scheine unerwünscht ….

Wer an der Tankstelle mit großen Scheinen bezahlen will, kann möglicherweise ein Problem bekommen. Doch wie ist die Situationen genau? Muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein? Oder erst an der Kasse?
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da ist die Rechtslage folgende: Wenn der Tankstellenbetreiber nicht im Moment des Tankens schon darauf aufmerksam macht, dass er keine 500 Euro-Scheine annimmt – d.h. es muss schon an der Zapfsäule sichtbar sein: „Bitte, 500 Euro-Scheine akzeptieren wir nicht“ – sondern Sie erst dann, wenn Sie zum Zahlen gehen im Häuschen darauf aufmerksam gemacht werden, dass keine 500 Euro-Scheine genommen werden, vielleicht sogar erst durch denjenigen, der an der Kasse sitzt, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden ersetzen, der Ihnen jetzt dadurch entsteht, dass Sie jetzt nach Hause fahren müssen, anderes Geld holen müssen, und wieder zur Tankstelle zurück kehren müssen. – Länge 34 sec.

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O-Ton: Kartenzahlung defekt ….

Wenn an der Tankstelle die Kartenzahlung gerade defekt ist, muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein. Ebenso wenn keine großen Scheine angenommen werden.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da muss an der Zapfsäule der Hinweis stehen: Heute keine Kartenzahlung wegen Systemausfall möglich. Wenn Sie getankt haben und dann erst drauf aufmerksam gemacht werden, können Sie ja nicht mehr entscheiden: Tanke ich jetzt und zahle bar. Oder ich kann gar nicht tanken, weil ich gar nicht so viel Bargeld dabei habe und muss noch einmal nach Hause fahren, um dann eben Bargeld zu holen. – Länge 23 sec.

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O-Ton: Welcher Preis ist entscheidend?….

Welcher Preis gilt an der Tankstelle? Der Preis, der auf der großen Standarte an der Straße vermerkt ist? Oder der Preis an der Zapfsäule? Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen – Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit dem Überblick:

O-Ton: Das ist ein ganz juristisches Problem. Das ist nämlich genau so, wenn die Preise im Schaufenster ausgeschildert sind und dann von Ihnen an der Kasse etwas anderes verlangt wird, als das, was im Schaufenster als Lockvogel steht. Diese Standarten sind die Lockvögel, die holen ja die Autofahrer ran. Aber entscheidend ist wirklich der Moment, in dem Sie tanken und der Preis, der dann auf der Zapfsäule angezeigt wird. Also nicht der Preis, der sich auf der Standarte befindet, sondern der Preis, der in dem Moment an der Zapfsäule angezeigt wird, denn das ist der relevante Preis. – Länge 35 sec.

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O-Ton: Schwarz tanken kann teuer werden ….

Wenn man an der Tankstelle losfährt, ohne zu bezahlen, kann das teuer werden. Denn der Tankstellenbetreiber kann unter Umständen seine zusätzlichen Kosten geltend machen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Wenn ich getankt habe, habe ich die Pflicht, meine Tankfüllung zu bezahlen. Wenn ich das nicht mache, sondern „schwarz tanken will“, aber der Tankstellenbetreiber mein Kennzeichen weiß und dann eine Detektei beauftragt, um den Fahrer zu ermitteln, dann bin ich dazu verpflichtet, die Kosten, die aufgewendet werden mussten, um mich zu ermitteln, zu bezahlen. – Länge 23 sec.

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11Okt/11

O-Ton: Verfassungsbruch bei Bundestrojaner

 Der Einsatz des sogenannten Bundestrojaners verstößt nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins gegen die Verfassung und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wenn umfassend Daten von Bürgern erhoben worden sind. Dazu erklärte Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton:

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05Aug/11

O-Ton + Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

 Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Genickbruch nach Trampolinsprung

Anmoderation: Nach einem schweren Sturz auf einem Trampolin musste ein Familienvater mit Genickbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden. Vor Gericht ging es später durch mehrere Instanzen um die Frage: Wer muss in welcher Höhe Schadensersatz zahlen?
Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Es sollte ein harmloser Familiennachmittag werden – gemeinsam zogen alle in eine Indoor-Spielhalle. Dort gab es eine große Trampolinsprunganlage – die zog den Vater magisch an, erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Er selbst hat ein Trampolin ausprobiert und nach einigen Aufwärmsprüngen wollte er einen Salto probieren. Dabei landete er nicht wieder auf den Beinen, sondern auf dem Rücken und mit dem Kopf auf der Schaumstoffabgrenzung am Rand des Sprungnetzes und brach sich dabei das Genick und war querschnittsgelähmt. – Länge 16 sec.

In der Spielhalle gab es Warnhinweise: Bei Saltosprüngen müsse man eine bestimmte Körperhaltung einnehmen. Allerdings als es dann um den Schadensersatz ging, waren die Hinweise nicht mehr so eindeutig:

O-Ton: Da die Richter noch nicht selbst kundig waren, haben sie sich die Trampolinanlage vor Ort selbst angeschaut – und sich sogar selbst auf dem Trampolin versucht. Und sie haben dabei festgestellt, dass das alles nicht besonders einfach ist. – Länge 10 sec.

Aber nicht nur das Springen, auch die juristische Beurteilung war kompliziert. Zunächst ging das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass der Betreiber der Spielhalle und der Verunglückte zu gleichen Teilen schuld sind. Swen Walentowski:

O-Ton: Das Ganze ging dann zum Bundesgerichtshof, also zu unserem höchsten Gericht, und die haben gesagt: Nein, nein. 50 Prozent Mitverschulden des Betroffenen ist zu viel. Und daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln gesagt, die Mitverschuldensquote senken wir auf 30 Prozent. – Länge 15 sec.

Ein Fall, der zeigt, dass sich der Gang zum Anwalt – und auch bis zur höchsten Instanz lohnen kann.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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