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29Dez/11

O-Ton + Magazin: Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek

 Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ganz aktuell entschieden. Dabei hatte ein Türsteher die Ablehnung auch noch mit den Worten kommentiert , es seien „schon genug Schwarze drin“.

Swen Walentowski, stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, über das Urteil und die Begründung der Richter:

O-Ton: Generell wichtig sei eine generalpräventive Überlegung, d.h. ein Abschreckungseffekt. Also der Diskothekenbetreiber und andere sollen sich künftig dreimal überlegen, ob sie ihre Türsteher so anweisen, dass sie dunkelhäutige Gäste vielleicht abweisen, dass niemand diskriminiert wird. Also der Grundgedanke des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Man darf niemanden diskriminieren aufgrund seiner Rasse, Herkunft oder Überzeugung. – Länge 24 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek

Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ganz aktuell entschieden. Wie sich der ganze Fall abspielte – und dann vor zwei Gerichten weiterging – dazu mehr hier:

Beitrag:

O-Ton: Eine Diskothek verweigerte einem dunkelhäutigen Mann den Zutritt – und der Türsteher hat auch noch die Bemerkung gemacht, es sind jetzt „schon genug Schwarze drin“. – Länge 8 sec.

…erzählt Swen Walentowski, stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Der Fall ging vor Gericht – und das Landgericht Tübingen gab der Klage statt. Demnach dürfe die Diskothek dem Kläger künftig den Zutritt nicht mehr wegen seiner Hautfarbe verweigern.

O-Ton: SFX

Allerdings: Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro wurde abgewiesen. Begründung: Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei gering.

O-Ton: Mit dieser Entscheidung wollten sich beide, der Diskothekenbetreiber und der Gast nicht zufrieden geben und gingen in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dann entschieden, die Entscheidung, dass die Diskothek den Mann wegen seiner dunklen Hautfarbe nicht abweisen darf, ist völlig richtig. – Länge 18 sec.

Allerdings war da ja noch die Forderung nach dem Schmerzensgeld. Und da entschied das Gericht:
900 Euro Schmerzensgeld sind angemessen. Das entspricht ungefähr dem Eintritt der 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend. Swen Walentowski:

O-Ton: Generell wichtig sei eine generalpräventive Überlegung, d.h. ein Abschreckungseffekt. Also der Diskothekenbetreiber und andere sollen sich künftig dreimal überlegen, ob sie ihre Türsteher so anweisen, dass sie dunkelhäutige Gäste vielleicht abweisen, dass niemand diskriminiert wird. Also der Grundgedanke des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Man darf niemanden diskriminieren aufgrund seiner Rasse, Herkunft oder Überzeugung. – Länge 24 sec.

Das kann auch der Fall sein, wenn man sich für eine Wohnung oder einen Job bewirbt und abgelehnt wird. Die Überprüfung, ob man danach Ansprüche hat, übernehmen Anwälte in der Nähe – sie findet man unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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