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16Sep/11

O-Ton + Magazin: Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!

 Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg „befreit“ werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. So entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:.

O-Ton: Das Bundesverwaltungsgericht hat argumentiert, dass durch das Straßenverkehrsgesetz nur das Löschen von Punkten für den Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis vorgesehen sei. Nicht jedoch für den Fall, dass der betroffene Fahrer die Fahrerlaubnis freiwillig zurück gibt. Und das Bundesverwaltungsgericht meinte auch, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien, so dass die Regelung, wonach die Punkte dann gelöscht werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, nicht auf den Fall der freiwilligen Rückgabe der Fahrerlaubnis übertragbar sei. – Länge 30 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!

Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg „befreit“ werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. So entschied das Bundesverwaltungsgericht. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Dies ist ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich die Dinge gesehen werden können. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:.

O-Ton: Das war ein langwieriges Verfahren und es ging um die Frage, ob dann auch die Punkte in Flensburg gelöscht werden müssen, wenn ein Fahrer freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Die ihm also nicht durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wird, sondern er freiwillig den Führerschein zurück gibt. – Länge 17 sec.

Begonnen hatte der Fall ganz simpel: Das Landratsamt verlangte von einem Autofahrer die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, also den sogenannten Idiotentest. Zur Begründung hieß es: Der Mann habe zahlreiche Verkehrsverstöße begangen. Wenn der Test nicht vorgelegt werden könne, so die Behörde weiter, müsse man ansonsten von einer mangelnden Fahreignung ausgehen – dann werde die Fahrerlaubnis entzogen.

O-Ton: SFX

Der Fahrer sagte, er könne sich den Test nicht leisten – ihm fehle schlichtweg das Geld dafür. Außerdem müsse er ohnehin ein Fahrverbot antreten. Und er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein ab.

O-Ton: SFX

Danach besuchte er einen Kurs zur „Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ und bekam später eine neue Fahrerlaubnis. Nach rund zwölf Monaten hatte er insgesamt 16 Punkte in Flensburg gesammelt – daraufhin flatterte ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar ins Haus. Und hier nun prallten zwei Meinungen aufeinander: Der Mann meinte, durch seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis seien die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm mit unterschiedlichen Begründungen Recht. Das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das Bundesverwaltungsgericht hat argumentiert, dass durch das Straßenverkehrsgesetz nur das Löschen von Punkten für den Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis vorgesehen sei. Nicht jedoch für den Fall, dass der betroffene Fahrer die Fahrerlaubnis freiwillig zurück gibt. Und das Bundesverwaltungsgericht meinte auch, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien, so dass die Regelung, wonach die Punkte dann gelöscht werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, nicht auf den Fall der freiwilligen Rückgabe der Fahrerlaubnis übertragbar sei. – Länge 30 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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25Feb/11

Nicht an Aufbauseminar teilgenommen: Führerschein weg

Neustadt (Weinstraße)/Berlin (DAV). Wer 14 Punkte auf seinem Flensburger Sündenregister angehäuft hat und daher eine Einladung zu einem Aufbauseminar bekommt, sollte dieses Seminar auch besuchen. Sonst ist der Führerschein weg. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 7. Juni 2010 entschieden (AZ: 3 L 526/10.NW), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Nachdem ein Autofahrer 14 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hatte, ordnete die zuständige Behörde im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bis zum April des nächsten Jahres hatte er jedoch keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Der Mann legte Widerspruch ein. Er argumentierte, sein Punktestand sei während der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden. Das sahen die Richter anders: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Mann nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich dabei sei der Zeitpunkt der Anordnung der Seminarteilnahme und nicht der spätere Zeitpunkt, als ihm der Führerschein entzogen worden sei. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de