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06Sep/12

O-Ton + Magazin: Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenem Diebstahlvorwurf

 Wenn die äußeren Umstände für einen Ladendiebstahl sprechen, darf die Kaufhausleitung das Kind beim Namen benennen. Ein Mann hatte Aktenklammern in die Tasche gesteckt und vergessen zu bezahlen. Begründung: Er hatte noch andere Sachen in den Händen, die er auch ordnungsgemäß bezahlt hatte. Weiter