Tag Archives: Radweg

01Jun/12

O-Ton-Paket: Radweg muss benutzt werden, Helm ist empfehlenswert

 Da wo ein Radweg vorhanden ist, muss er auch benutzt werden. Mehrere Gerichte haben so geurteilt, Ausnahmen von dieser Regel sind sehr eng begrenzt – beispielsweise, wenn der Radweg gesperrt ist.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Immer dann, wenn ein Radweg ausgewiesen ist durch Zeichen, dann haben die Radfahrer eine Benutzungspflicht. Wenn sie gleichwohl, obwohl es einen Radweg gibt, die Fahrbahn benutzen und sich diese mit dem Autoverkehr teilen, gehen sie das Risiko ein, bei einem Unfall Mitschuld zu haben und einen Teil des Schadens selber zu tragen. – Länge 20 sec.

Ein Radweg muss auch dann benutzt werden, wenn Schlaglöcher oder Wurzeln die fahrt nicht sehr komfortabel werden lassen.

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O-Ton: Keine Helmpflicht für Radfahrer

Für Motorradfahrer ist ein Helm vorgeschrieben, für andere Zweiradfahrer – wie Radler beispielsweise – nicht. Allerdings: Die Rechtssprechung dazu ändert sich gerade, sagt
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Es findet gerade ein Umdenken statt. Was ist denn mit Leuten, die gern ein bisschen sportlich fahren? Oder Rennradfahrer? Oder auch Kindern? Obliegenheitsverletzungen? Dort gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen, hin zu der Aussage: Wer besonders sportlich unterwegs ist, ist eigentlich verpflichtet, einen Helm zu tragen. Weil er gefährdet sich ja mehr! – Länge 23 sec.

Im Zweifelsfall sollte man sich beraten lassen, den Experten dazu findet man unter anwaltauskunft.de.

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30Aug/11

Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Münster/Berlin (DAV). Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des Weges, der auch für den Gegenverkehr freigegeben war, versperrte. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Mann wehrte sich vor Gericht.

Ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Abschleppmaßnahme für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge geboten, wenn diese andere Verkehrsteilnehmer behinderten. Zwar müssten Fahrzeuge nicht schon abgeschleppt werden, weil sie minimal in einen Radweg hineinragten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch nur noch zwei Drittel des Weges zur Verfügung gestanden.

Ein Radfahrer müsse auch nicht damit rechnen, dass ein Radweg teilweise blockiert sei. Das gelte umso mehr, wenn die Verkehrsregelung an dieser Stelle eine Benutzungspflicht des Radweges vorgebe.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Aug/11

O-Ton + Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Ausgangslage.:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Zu Recht, urteilten die Richter. Wenige Zentimeter machten noch keine Behinderung für die Radler aus. Wenn ein Auto aber ein Drittel des Weges blockiert – dann schon. Nachzulesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Abgeschleppt werden darf dann, wenn derjenige, der verbotswidrig parkt, andere Verkehrsteilnehmer behindert. – Länge 8 sec.

So weit, so klar! Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was nun wirklich eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer ist. In diesem Fall war die Ausgangslage so:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Also rollte der Abschleppwagen an und nahm den Wagen mit.

O-Ton: SFX

Der erboste Autofahrer suchte erst seinen Wagen und danach sein Glück vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg! An der Stelle gab es eine Benutzungspflicht des Radweges – und den habe der Mann mit seinem Wagen zu einem Drittel blockiert. Das war eine erhebliche Beeinträchtigung. Bettina Bachmann:

O-Ton: Man kann nicht davon ausgehen, dass so eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn das Auto nur wenige Zentimeter in den Weg ragt. Aber wenn es ein Drittel des Wegs blockiert, dann ist es für die Fahrradfahrer eine erhebliche Beeinträchtigung. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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30Mai/11

Radweg muss benutzt werden, auch wenn er Mindestanforderungen nicht genügt

 München/Berlin (DAV). Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (AZ: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Radfahrer hatte sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Münchner Straße zur Wehr gesetzt, da der Weg nicht den Mindestanforderungen entsprach. Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegte sich jedoch nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Deswegen war der Radfahrer der Meinung, dass er den Weg nicht benutzen müsse.

Das sahen die Richter anders. Die Radwegbenutzung dürfe hier trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar. Sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Informationen: www.verkehrsrecht.de