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14Okt/20

O-Ton: Mieter müssen nicht die Mietkosten für Rauchmelder übernehmen

In der Regel vereinbaren Mieter und Vermiete hinsichtlich der Nebenkosten, dass eine monatliche Vorauszahlung geleistet wird. Über diese Zahlungen rechnet der Vermieter dann nach Ablauf eines Jahres ab. Aber, so das Amtsgericht Leonberg, die Miete für Rauchmelder müssen Mieter nicht übernehmen. Weiter

10Feb/12

Mieter zahlen für Rauchmelder

 Magdeburg/Berlin (DAV). Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten deshalb.

In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich wie die Kosten für andere Einrichtungen, etwa Fenster oder Türen, zu tragen habe.

Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele, also die Mieter dafür zahlen müssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte keine abschließende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.

Darüber hinaus waren für die Richter Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden können.

Informationen: www.mietrecht.net