Tag Archives: Reise

20Nov/11

O-Ton + Magazin: Missverständliche Angaben können Reisemangel sein

 Missverständliche Formulierungen können Reisende ganz schön durcheinander bringen und nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth auch einen Reisemangel darstellen. Damit bekam ein Urlauber Recht, der durch widersprüchliche Angaben seinen Flug verpasst und darum sein Geld zurück gefordert hatte.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trägt allein der Reiseveranstalter und stellt also einen Mangel dar, wenn die nicht ordnungsgemäß sind. Wenn man beispielsweise unterschiedliche Zeiten hat, so etwas kann ja vorkommen. Es ist – nach Ansicht dieses Landgerichts – nicht zumutbar für den Verbraucher, hier alles zu vergleichen. Er ist einem Missverständnis aufgesessen, das Missverständnis hat der Reiseunternehmer zu verantworten. Er hätte klar reinschreiben müssen: Nicht 3.3., 20.30 Uhr, sondern 2.3., 20.30 Uhr, damit Du am 3.3. um 4 Uhr morgens noch Deinen Flieger kriegst. – Länge 36 sec.

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Magazin: Missverständliche Angaben können Reisemangel sein

Missverständliche Formulierungen können Reisende ganz schön durcheinander bringen. Eine wichtige Entscheidung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zum Schutz der Reisenden getroffen. Demnach können solche missverständliche Formulierungen in Reiseunterlagen einen Reisemangel darstellen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Es sollte eine schöne Woche auf Madeira werden, dachte sich der Mann und ging frohen Mutes ins Reisebüro. Genauso gut gelaunt verließ er es wieder – mit einer Buchung. Doch in den Reiseunterlagen steckte der berühmte Detailteufel:

O-Ton: Weil die Angaben zu dem Abreisezeitpunkt in den Reiseunterlagen unterschiedlich angegeben waren und er hat sie falsch interpretiert. – Länge 8 sec.

… sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft . Denn: Es sollte einen Bus zum Flughafen geben – doch: Wann der Bus genau abfährt, das eben war sehr missverständlich formuliert. Der Abflug war in aller Herrgottsfrühe geplant.

O-Ton: SFX

Inklusive aller Zeiten für die Fahrt und das Einchecken ging der Trip daher schon einen Tag eher los, nur das war in den Unterlagen nicht so eindeutig vermerkt. Also fehlte unser Urlauber bei der Abfahrt.

O-Ton: Als der Busfahrer da so stand und der Reisende kam nicht, hat der Busfahrer den Reisenden noch angerufen und gesagt: Wo steckst denn Du? Da hat der gesagt: Hör mal, ich geh gerade ins Bett und ich habe meine Sachen nicht gepackt. – Länge 10 sec.

Der Bus fuhr also ohne unseren Urlauber, auch der Flieger hob ohne ihn ab. Allerdings wollte der Mann sein Geld zurück – Begründung: Wenn die Abreise nicht eindeutig angegeben sei, gehe das schließlich nicht auf sein Konto.

O-Ton: SFX

Das Amtsgericht meinte dann aber in erster Instanz „selber Schuld“. Und wies die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises zurück. Er klagte weiter – und bekam vor dem Landgericht Recht. Swen Walentowski über die Begründung der Richter:

O-Ton: Er ist einem Missverständnis aufgesessen, das Missverständnis hat der Reiseunternehmer zu verantworten. Er hätte klar reinschreiben müssen: Nicht 3.3., 20.30 Uhr, sondern 2.3., 20.30 Uhr, damit Du am 3.3. um 4 Uhr morgens noch Deinen Flieger kriegst. – Länge 15 sec.

Und darum konnte der Mann den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen. Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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12Okt/11

O-Ton-Paket: Rechte der Reisenden bei Flugstreiks

 Heute sprechen Bundesregierung und Gewerkschaft der Fluglotsen miteinander. Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) will in letzter Minuten versuchen, die angekündigten Streiks doch noch zu verhindern. Fest steht: Reisende brauchen gute Nerven, wenn es zum Arbeitskampf kommen sollte.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Welche Rechte habe ich, wenn mein geplanter Flug ausfällt?
2. Gilt das auch für Pauschalreisen?
3. Und wenn ich zu spät aus dem Urlau zurückkomme?
4. Noch einmal zusammenfassend: Welche Ansprüche habe ich?

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09Okt/11

O-Ton + Magazin: Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

 Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Also, die Beharrlichkeit des Klägers hat sich ausgezahlt. Das Landgericht hatte die Klage zunächst noch abgewiesen. Aber das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Es hat gesagt: Du hast einen Anspruch auf Erstattung der durch die Stornierung entstandenen Stornokosten. Grundsätzlich sei ein Bandscheibenvorfall, der operiert werden müsse, eine so schwerwiegende Erkrankung, dass Du hier zurücktreten kannst. – Länge 22 sec.

Auch sei der Vorfall „unerwartet“ gekommen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, urteilten die Richter. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

Beitrag.

Es fing ganz harmlos im Garten an. Unser späterer Kläger bekam vom Unkraut zupfen Schmerzen im Rücken. Und die gingen auch nicht wieder weg, erzählt Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Da das ja lästig ist, hat der Kläger entschieden: Jetzt buche ich mir erst einmal eine schöne Reise, damit ich mich ordentlich erholen kann. Er hat also trotz der anhaltenden Rückenbeschwerden eine Reise gebucht. – Länge 12 sec.

Eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile sollte es sein. Zwei Monate vor Reisebeginn wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der nur operativ behandelt werden kann. Ein Reiseantritt war damit nicht mehr möglich. Er stornierte die Reise und wollte die Kosten dafür ersetzt bekommen.

O-Ton: Die Reiserücktrittskostenversicherung hat gesagt: Nein, nein, mein lieber Freund. Du hast seit Monaten an Rückenschmerzen gelitten – und hast dennoch die Reise gebucht. Das war vorhersehbar, das ist keine unerwartete Erkrankung, wir zahlen nicht die Stornogebühren. – Länge 12 sec.

Immerhin 6.000 Euro. Unser Kläger blieb stur – und beharrte auf seinem Recht, sagt Swen Walentowski:

O-Ton: Also, die Beharrlichkeit des Klägers hat sich ausgezahlt. Das Landgericht hatte die Klage zunächst noch abgewiesen. Aber das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Es hat gesagt: Du hast einen Anspruch auf Erstattung der durch die Stornierung entstandenen Stornokosten. Grundsätzlich sei ein Bandscheibenvorfall, der operiert werden müsse, eine so schwerwiegende Erkrankung, dass Du hier zurücktreten kannst. – Länge 22 sec.

Auch sei der Vorfall „unerwartet“ gekommen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, urteilten die Richter. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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16Jun/11

Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9 tägigen Krankenhausaufenthalt sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies habe aber eben nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, müsse er bedenken, dass er durchaus reisen könne, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass es sich bei einer Krankheit, die die Reiserücktrittsversicherung umfasst, um eine unerwartete schwere Krankheit handeln muss. Der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Das Amtsgericht München entschied so im Falle eines Mannes, der auf rechtzeitige Wiedergenesung gehofft hatte, dann aber später doch die Reise kündigen musste. Statt der erhofften Kostenerstattung musste er 80 Prozent des Reisepreises selbst zahlen – weil er zu spät gekündigt hatte.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Richter haben gesagt: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 26 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.


Magazin: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

Bei Versicherungen wie beispielsweise einer Reiserücktrittsversicherung kommt es auf die genauen Bedingungen an. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung nach einer Krankheit ist darin meist nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann.

Beitrag

Es sollte ein Traumurlaub werden – doch am Ende war es der vielzitierte Albtraum. Denn aus dem Urlaub wurde nichts, und für die Ferien auf Balkonien wurde auch noch viel Geld fällig. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann hat für sich und seine Frau im Januar eine Reise gebucht, die er im Mai antreten wollte. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und war auch neun Tage auf stationärer Behandlung im Krankenhaus. – Länge 12 sec.

Aus der Klinik wurde als arbeits- und reisefähig entlassen. Doch am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise.

O-Ton: SFX

Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten – und das war nicht billig. Die 20 Prozent wurden dem Mann ohne Probleme erstattet. Die restlichen 80 Prozent des Reisepreises aber bekam er nicht zurück. Begründung: Die Kündigung hätte schon im Februar erfolgen müssen.

O-Ton: Die Versicherung hat halt gesagt: Du hättest da schon zurücktreten müssen, weil Du ja Deine Grunderkrankung kanntest – nämlich die Gefahr der epileptischen Anfälle. Die Kosten erstatten wir dir, den Rest nicht. Daraufhin klagte er. – Länge 14 sec.

Ohne Erfolg. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Er kann nicht einfach hoffen, dass er rechtzeitig wieder gesund wird oder die Krankheit geheilt wird bis zum Reiseantritt. Er hätte hier tatsächlich im Februar bei dem ersten Anfall zurücktreten müssen. – Länge 12 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

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