Tag Archives: Verkehrsrecht

30Aug/11

Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Aug/11

Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Münster/Berlin (DAV). Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des Weges, der auch für den Gegenverkehr freigegeben war, versperrte. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Mann wehrte sich vor Gericht.

Ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Abschleppmaßnahme für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge geboten, wenn diese andere Verkehrsteilnehmer behinderten. Zwar müssten Fahrzeuge nicht schon abgeschleppt werden, weil sie minimal in einen Radweg hineinragten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch nur noch zwei Drittel des Weges zur Verfügung gestanden.

Ein Radfahrer müsse auch nicht damit rechnen, dass ein Radweg teilweise blockiert sei. Das gelte umso mehr, wenn die Verkehrsregelung an dieser Stelle eine Benutzungspflicht des Radweges vorgebe.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Aug/11

Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist

 Schmallenberg/Berlin (DAV). Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Wichtig war die Beantwortung der Frage, um festzustellen, ob falsch geparkt wurde. Das Gericht entschied, dass ein Seitenstreifen die Fläche ist, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn liegt (AZ: 6 Owi 2/11 B, Urteil vom 15. Juli 2011).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug neben der Fahrbahn auf einer Fläche, die zum Teil geschottert, zum Teil mit Rasen begrünt war. An der Stelle bestand absolutes Halteverbot, das auch auf dem „Seitenstreifen“ gelten sollte. Streit herrschte nun darüber, ob das Auto auf einem solchen Seitenstreifen stand oder nicht.

Das Gericht setzte sich mit der Definition eines „Seitenstreifens“ auseinander: „Bei dem Begriff des ‚Seitenstreifens’ handelt es sich um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus den Wortstämmen ‚Streifen’ und ‚Seiten’.“ Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die „Zebrastreifen“ seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht. Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“. Er musste also das Bußgeld zahlen.

Informationen – nicht nur darüber, was „Streifen“ sind, sondern alles rund ums Verkehrsrecht – findet man unter www.verkehrsrecht.de.

19Aug/11

O-Ton: Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hin.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Die normale Abmessung einer Parkscheibe ist 110 mm x 150 mm. Kleiner darf sie nicht sein. Wenn ich eine Parkscheibe in der Größe von 40 mm x 60 mm benutze, gilt das, als ob ich keine Parkscheibe benutz hätte und dann muss ich ein Bußgeld bezahlen. – Länge 16 sec.

Kostenpunkt: fünf Euro. Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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19Aug/11

O-Ton + Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

 Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, über die Ausgangslage.:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Zu Recht, urteilten die Richter. Wenige Zentimeter machten noch keine Behinderung für die Radler aus. Wenn ein Auto aber ein Drittel des Weges blockiert – dann schon. Nachzulesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens

Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Abgeschleppt werden darf dann, wenn derjenige, der verbotswidrig parkt, andere Verkehrsteilnehmer behindert. – Länge 8 sec.

So weit, so klar! Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was nun wirklich eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer ist. In diesem Fall war die Ausgangslage so:

O-Ton: Ein Auto wurde so geparkt, dass es ein Drittel eines Fahrradweges blockierte. Auf dem Fahrradweg gab es auch Gegenverkehr, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung für die Fahrradfahrer durch das verbotswidrig abgestellte Auto bestand. – Länge 14 sec.

Also rollte der Abschleppwagen an und nahm den Wagen mit.

O-Ton: SFX

Der erboste Autofahrer suchte erst seinen Wagen und danach sein Glück vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg! An der Stelle gab es eine Benutzungspflicht des Radweges – und den habe der Mann mit seinem Wagen zu einem Drittel blockiert. Das war eine erhebliche Beeinträchtigung. Bettina Bachmann:

O-Ton: Man kann nicht davon ausgehen, dass so eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn das Auto nur wenige Zentimeter in den Weg ragt. Aber wenn es ein Drittel des Wegs blockiert, dann ist es für die Fahrradfahrer eine erhebliche Beeinträchtigung. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

Download Magazinbeitrag

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