Tag Archives: Ware

13Mrz/12

O-Ton + Magazin: Wenn die Dessous nicht gefallen

 Wenn eine Ware nach dem Kauf dem Kunden nicht mehr gefällt, dann kann er sie nicht einfach umtauschen. Ein solches Recht gibt es grundsätzlich nicht, dies gilt auch bei Dessous. In dem Fall hatte eine Frau Unterwäsche für knapp 350 Euro gekauft. Zwei Tage später wollte ihr Mann in dem Laden das Geld zurück. Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Man kann natürlich mit einem Geschäft vereinbaren, dass man Dinge zurück geben kann. Aber wenn man das nicht nachweisen kann – beispielsweise schriftlich auf einem Kassenbon vermerkt hat – dann hat man nicht nur schlecht sitzende Dessous, sondern auch schlechte Karten. Außerdem haben die Richter noch darauf hingewiesen, es sei nicht so ganz einfach, Unterwäsche zurück zu geben. Eigentlich: Wenn man sie einmal anhatte, kann man sie auch nicht wieder weiter verkaufen. – Länge 24 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Wenn die Dessous nicht gefallen

Wenn eine Ware nach dem Kauf dem Kunden nicht mehr gefällt, dann kann er sie nicht einfach umtauschen. Ein solches Recht gibt es grundsätzlich nicht. Es sei denn, beim Kauf ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart werden. Und wie ist das bei Dessous? Liegen hier die Rechte anders? Hier ist der ganze Fall!

Beitrag:

Jetzt wird es pikant: Eine Frau kaufte sich einen Slip und eine Corsage sowie einen Bikini für insgesamt knapp 350 Euro. Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Zwei Tage später brachte ihr Ehemann die Sachen wieder ins Geschäft zurück und wollte sie umtauschen bzw. das Geld zurück haben. Die Geschäftsinhaberin weigerte sich.– Länge 8 sec.

Die Kundin war empört! Slip und Corsage sollten zu einem Brautkleid passen und müssten daher farblich abgestimmt sein. Das aber konnte sie doch nur daheim probieren. Deshalb war doch die Möglichkeit eingeräumt worden, dass sie alles zurück bringen könnte.

O-Ton: SFX

Die Ladenbesitzerin blieb bei ihrer Version – und so landete die heißen Dessous auf dem kahlen Richtertisch.

O-Ton: SFX

Und die Klage der Kundin hatte keinen Erfolg. Swen Walentowski:

O-Ton: Man kann natürlich mit einem Geschäft vereinbaren, dass man Dinge zurück geben kann. Aber wenn man das nicht nachweisen kann – beispielsweise schriftlich auf einem Kassenbon vermerkt hat – dann hat man nicht nur schlecht sitzende Dessous, sondern auch schlechte Karten. Außerdem haben die Richter noch darauf hingewiesen, es sei nicht so ganz einfach, Unterwäsche zurück zu geben. Eigentlich: Wenn man sie einmal anhatte, kann man sie auch nicht wieder weiter verkaufen. – Länge 24 sec.

In dem Fall war dieser Einwand unerheblich – denn ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen der Ware gibt es eben grundsätzlich nicht. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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08Feb/12

Wenn die Ware einen Makel hat …

 München/Berlin (DAV). Ein Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2011 (AZ: 274 C 7664/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Käufer einer Einbauküche stellte nach dem Kauf fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.999 Euro 671 Euro zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte jedoch sämtliche Termine ab und meldete sich entgegen seiner Versprechungen auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, die der Käufer verweigerte.

Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu – also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrags oder den gesamten Betrag zurückzuhalten. Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erläuterten die Richter. Indem der Käufer im vorliegenden Fall die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

06Feb/12

O-Ton + Magazin: Wenn die Ware einen Makel hat

 Der Käufer einer Ware mit einem Mangel muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. In dem Fall hatte ein Mann ein Küche mit defekter Tür gekauft. Vom Kaufpreis behielt er rund 20 Prozent zurück – das Möbelhaus wollte die Tür reparieren. Allerdings verweigerte dies der Mann – ein Jahr lang. Darum wollte das Möbelhaus das ausstehende Geld – und bekam vor dem Amtsgericht München Recht.
Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Wenn ich einen Mangel habe, muss ich zunächst einmal dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Lässt sich dieser Mangel nicht beseitigen, dann mindere ich den Kaufpreis. Oder aber ich sage: Ich will das jetzt auch gar nicht mehr – wer will schon etwas, was kaputt ist – dann mache ich eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wird so gemacht: Du gibst mir das Geld zurück und ich gebe Dir die Küche, das Auto, den Fernseher oder sonst etwas zurück. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Wenn die Ware einen Makel hat

Der Käufer einer Ware mit einem Mangel muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, entschied das Amtsgericht München. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Ein Mann hatte eine neue Küche gekauft – allerdings klemmte eine Tür.

O-Ton: SFX

Darum behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von knapp 3000 Euro 671 zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Jahr lang hat das Einrichtungshaus versucht, mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Weil sie gesagt haben: Mensch, Du armer Kerl, Du hast eine klemmende Tür. Wir reparieren die, wir bessern also nach. – Länge 10 sec.

Allerdings: Unser Kunde sagte sämtliche Termine ab und meldete sich auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Der Käufer verweigerte dies.

O-Ton: Man kann zunächst mindern. Oder man kann auch einen Betrag zurückbehalten. Aber grundsätzlich muss ich natürlich bei einer Kaufsache, wenn ich etwas kaufe, dem Verkäufer die Möglichkeit geben, nachzubessern. D.h. in dem konkreten Fall auch die Tür reparieren zu lassen. – Länge 17 sec.

Das Möbelhaus klagte – mit Erfolg. Indem der Käufer die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Swen Walentowski:

O-Ton: Wenn ich einen Mangel habe, muss ich zunächst einmal dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Lässt sich dieser Mangel nicht beseitigen, dann mindere ich den Kaufpreis. Oder aber ich sage: Ich will das jetzt auch gar nicht mehr – wer will schon etwas, was kaputt ist – dann mache ich eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wird so gemacht: Du gibst mir das Geld zurück und ich gebe Dir die Küche, das Auto, den Fernseher oder sonst etwas zurück. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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