Coburg/Berlin (DAV). Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhalten eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22. Juli 2011 (AZ: 13 O 150/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Eine Frau stürzte vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück freilaufender Leine angebunden. Beim Vorbeigehen an dem Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Dackelmischlings über 6.500 Euro Behandlungskosten erstattet bekommen. Sie führte aus, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurück gewichen und zu Boden gestürzt. Die beklagte Frau meinte, der Hund habe sich gar nicht bewegt. Die später gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei gestürzt. Ihr Hund habe aber weder gebellt und auch nicht versucht, die Passantin anzuspringen.
Nachdem Zeugen die Version der Krankenversicherung bestätigt hatten, verurteilte das Gericht den Tierhalter zur Haftung. Grundsätzlich würden Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden haften, die durch ihr Tier verursacht werden. In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt, sah das Landgericht überdies zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit habe sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert. Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Landgericht nicht erkenne. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes wäre nicht vorhersehbar.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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