Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay

Der Verkauf hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe zwar das Toilettenhäuschen als „Rarität“ und „alt“ beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien eine Seltenheit – und die, um die es ginge, sei mit ca. 20 Jahren ebenfalls „alt“. Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toiletenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende „nicht garantieren, dass alles Original ist“. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem Kläger nicht attestieren. Schließlich habe die Versteigerung bei einem Euro begonnen. Außerdem sei es „allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts, 2.247 Euro bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.“

Vor zahlreichen Risiken können allerdings Anwältinnen und Anwälte schützen, in den verschiedenen Rechtsgebieten. Selbst beispielsweise beim Internetverkauf zu beachten, ab wann man als Gewerbetreibender gilt und welche Regelungen dann gelten. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter anwaltaukunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).