Ungeklärter Auffahrunfall auf Autobahn

Die Klägerin stieß mit dem Beklagten auf der Überholspur einer Autobahn zusammen. Die Klägerin behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen verlangte die Klägerin insgesamt 7.700 Euro. Ihr Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des dichten Verkehrs vor ihm habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das Gericht gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. Es hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Befragung der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Ein Anscheinsbeweis käme nicht in Betracht. Ein solcher sei dann möglich, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem bekannten Muster ablaufe. Dann wäre dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Beide denkbaren Varianten – Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel – seien aber typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führten. Daher hat das Landgericht den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde.

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