München/Berlin (DAV). Ein Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2011 (AZ: 274 C 7664/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Der Käufer einer Einbauküche stellte nach dem Kauf fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.999 Euro 671 Euro zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte jedoch sämtliche Termine ab und meldete sich entgegen seiner Versprechungen auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, die der Käufer verweigerte.
Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu – also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrags oder den gesamten Betrag zurückzuhalten. Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erläuterten die Richter. Indem der Käufer im vorliegenden Fall die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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