Anspruch auf Nachzahlung verjährt in fünf Jahren

Streitig zwischen den Versicherungsnehmern und Lebensversicherungsgesellschaften war noch, wie lange dieser Nachschlag noch in Anspruch genommen werden kann, d. h. wann dieser verjährt.
Der BGH hat nunmehr am 14. Juli 2010 (AZ: IV ZR 208/09) entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Nachschlages zu dem abgerechneten Rückkaufswert innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres verjährt. Geklagt hatten Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungspolice zwischen 1996 und 2005 gekündigt hatten.
„Mit der Verjährung nach fünf Jahren hat der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt“, führt Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus. Dieses sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche, die länger als fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres zurückliegen, verjährt sind und auch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Versicherer nicht treuwidrig ist. „Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf ankomme, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt wissen oder erkennen konnten, dass die Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert unwirksam sind“, so Diwo weiter.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.