Geklagt hatte ein Flugkapitän, der bislang von seinem Arbeitgeber stets eine Erstattung der Parkgebühren an seinem Heimatflughafen erhalten hatte. Später weigerte sich das Unternehmen, die Parkgebühren weiterhin zu übernehmen. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied in zweiter Instanz, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sei, dem Flugkapitän einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus des Heimatflughafens zur Verfügung zu stellen.
Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber kann entscheiden, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter überlässt. Doch hat die Entscheidung des Arbeitgebers nicht nach Belieben zu erfolgen, sondern nach billigem Ermessen, also unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen.
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