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10Jun/10

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Er verband somit sein Wassernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Dies müsse dann gelten, wenn Grundstückseigentümer zugleich Empfänger der Wasserlieferungen seien. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts falle das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Der Gesetzgeber dürfe zwar das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen.

DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um die Vermietung und Miete, ebenso bei den Fragen rund um Wohn- oder Grundstückseigentum. Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

10Jun/10

Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren

Der Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses im Eingangsbereich eine Videokamera. Von innen erfasste sie jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin sah darin einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter begründete die Überwachung mit dem Diebstahl mehrer Fahrräder vor dem Anwesen. Zudem sei die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.

Der Klage der Mieterin gab der Richter Recht. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es umfasse auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem der Eingangsbereich besprüht worden war. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Die DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte informieren darüber, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ VI ZR 176/09) Grundstückseigentümer Videokameras hinnehmen müssen, wenn diese ausschließlich auf das Nachbargründstück gerichtet sind. Vermieter und Mieter sollten sich in Zweifelsfällen rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. DAV-Miet- und Immobilienrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.mietrecht.net.

09Jun/10

Rote Karte bei vorgetäuschtet Arbeitsunfähigkeit

Ein Metallunternehmen musste einem langjährigen, über 50 Jahre alten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Innerhalb der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des Schweißers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Der Detektiv rief unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mann an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Wände einreißen, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er damit kein Problem habe. Er habe gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank geschrieben sei. Nach Auskunft des Mitarbeiters habe er hingegen darauf hingewiesen, dass er dem Anrufer nicht helfen könne, da er im Metallbau tätig sei. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder und Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, gab das LAG dem Arbeitgeber recht.
Es stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür reiche bereits aus, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

07Jun/10

Vorsicht beim Wechsel der privaten Krankenversicherung

So werden Tarife angeboten, die nur deshalb günstiger sind, weil sie geringere Leistungen beinhalten. Auch kommt es immer wieder zu Problemen, weil der Versicherungsvermittler nicht alle Vorerkrankungen korrekt aufnimmt. Schlimmstenfalls kann es dann passieren, dass der neue Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann. Ist die Vorversicherung in diesem Fall bereits durch Kündigung beendet, bleibt nur noch der Weg in den Basistarif, d. h. häufig: Höherer Beitrag bei drastisch reduzierten Leistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht rät, besonders auf eine vollständige und umfassende Beantwortung der Gesundheitsfragen zu achten und sich schriftlich vom Versicherungsvermittler bestätigen zu lassen, dass keine Leistungsnachteile eintreten. Dieses Verlangen ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern entspricht der klar gesetzlich geregelten Dokumentationspflicht für Versicherungsvermittler. „Die große Mehrzahl der Versicherungsvermittler berät seriös und hat überhaupt kein Problem damit, dies auch entsprechend zu dokumentieren“ erklärt Schubach. „Demgegenüber ist es ein eindeutiges Alarmsignal, wenn der Vermittler mündliche Erklärungen abgibt, diese aber – auch auf Verlangen – nicht dokumentiert.“

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

02Jun/10

Brunnenwasser zum Wäsche waschen

Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden müsse. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen müsse.

Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Dieser Fall zeigt, dass man sich auch gegen die vermeintlich „Großen“ durchsetzen kann. Dabei helfen erfahrene Anwältinnen und Anwälte. Diese in der Nähe findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten www.anwaltauskunft.de oder am Telefon unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

Informationen: www.anwaltauskunft.de