All posts by Reporter

02Jun/10

Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Als die spätere Klägerin mittags die Kantine aufsuchte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie Brustprellungen erlitt. Wegen der erlittenen Schmerzen verlangte sie vom Kantinenbetreiber 1.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Richter entschied, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Dies dürfe allerdings nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Der Terrassenabsatz weise lediglich eine Höhe von 30 Zentimetern auf. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen Absatz nicht zu übersehen. Der Besuch von Kantinen erfolgt auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei.

Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass auch die Bayerische Bauordnung einen Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 cm für erforderlich hält.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Informationen rund ums Recht sowie eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen fühlte er sich durch Kokosnüsse „die alle paar Minuten auf den Strand krachten“ und weitere Umstände gestört. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung. Seinen Vertragspartner den Reiseveranstalter informierte er jedoch nicht. Er forderte später aber von diesem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Gericht war ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch  wegen etwaiger Beeinträchtigungen am Urlaubsort zustehe. Das Herabfallen von Kokosnüssen führe kaum zu einer Beeinträchtigung. Vor allem aber hätte der Kläger seine Beanstandungen an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter sei als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen sei nicht der richtige Adressat. Vielmehr habe sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reiseveranstalters gestrichen zu werden.

Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft Mängel am Reiseort alsbald nach ihrer Feststellung, insbesondere also noch während des Urlaubs, dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Zusätzlich muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erklären, dass er wegen dieser Mängel Ansprüche erhebt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

O-Ton + Magazin: Kokosnüsse sind kein Mangel

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Das Wichtigste, was die Richter gesagt haben, dass herabfallende Kokosnüsse keine Beeinträchtigung darstellen. Das gehört also zum Urlaubsort, für manche ist es auch besonders schön, dass da Palmen stehen. Aber vor allen Dingen hätte der Kläger seine Beanstandung an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter ist als Vertragspartner der einzig richtige Ansprechpartner. – Länge 23 sec

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Wer an seinem Urlaubsort Mängel feststellt, muss seinen Reiseveranstalter benachrichtigen. Die Anzeige gegenüber der örtlichen Hotelleitung genügt nicht. So entschied das Oberlandesgerichts Koblenz in einem Fall, in dem Kokosnüsse eine nicht unerhebliche Rolle spielten.

Text:

Es gibt Urlauber, die wollen es während der Ferien richtig krachen lassen! Und es gibt solche, die wollen das nicht!

O-Ton: Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen, fühlte er sich durch die krachenden Kokosnüsse gestört, die alle paar Minuten auf den Strand krachten. – Länge 10 sec.

… schildert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft den Fall. Der Mann – von solchem „Kokos-Krach“ sichtlich genervt – beschwerte sich bei der Hotelleitung:

O-Ton: SFX

Doch das Hotel sah sich – welch Wunder – außer Stande, alle Palmen von den Nüssen zu befreien. Es krachte also weiter!

O-Ton: SFX

Und während die Nüsse also weiter für ihren eigenen Sound sorgten, vergaß unser Kläger völlig, auch den Reiseveranstalter über die „Mangel“ zu informieren, bemängelte das Gericht.

O-Ton: Das Wichtigste, was die Richter gesagt haben, dass herabfallende Kokosnüsse keine Beeinträchtigung darstellen. Das gehört also zum Urlaubsort, für manche ist es auch besonders schön, dass da Palmen stehen. Aber vor allen Dingen hätte der Kläger seine Beanstandung an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter ist als Vertragspartner der einzig richtige Ansprechpartner. – Länge 23 sec

Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft Mängel am Urlaubsort schnellstmöglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen, damit er auch die Chance hat, die Probleme zu beheben. Zusätzlich muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erklären, dass er deshalb Ansprüche erhebt. Dabei kann ein Anwalt helfen – Swen Walentowski empfiehlt daher, Folgendes für eine zügige Klärung vorzulegen:

O-Ton: Damit das schnell geht, sollte man auf jeden Fall den Reisevertrag mitbringen, dazu die schriftliche Mängelanzeige oder eine Bestätigung, dass man vor Ort die Mängel schon angezeigt hat, mitbringen. Immer schauen, dass man Nachweise hat: Das können Fotos, Filme o.ä. sein, Zeugenaussagen, Adressen von Mitreisenden, die sich ebenfalls gestört gefühlt haben. Länge 17 sec.

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

 

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben. 

 

 

02Jun/10

O-Ton + Magazin: Kantinensturz

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Das Ganze darf natürlich nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. – Länge 16 sec.

Nachzulesen ist der Fall zusammen mit weiteren Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Kantinensturz – Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Es gibt keinen Schutz vor allen allgemeinen Lebensgefahren. So kann auch von einem Kantinenbetreiber keine absolute Gefahrlosigkeit verlangt werden. Besuchern ist es durchaus zumutbar, auf die eigenen Schritte zu achten, um einen Terrassenabsatz nicht zu übersehen.

Beitrag:

O-Ton: Man kann verantwortlich gemacht werden, beispielsweise wenn Leute ausrutschen, weil es ölig ist. Oder fettig. Oder auf Salatblättern. Dafür kann man verantwortlich gemacht werden. Man haftet aber nicht für jedes Lebensrisiko der Kantinenbesucher. – Länge 10 sec.

…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn der Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, war nicht ganz so einfach.

O-Ton: SFX

Da war eine Dame, die sich gegen Mittag in der Kantine stärken wollte. Sie ging mit ihrem vollen Tablett nach draußen auf die Terrasse und suchte einen freien Platz.

O-Ton: Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie verletzte. Wegen der Schmerzen verlangte sie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kantinenbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Absatz von der Terrasse nach unten betrug 30 Zentimeter. – Länge 20 sec.

Doch die Dame scheiterte mit ihrer Klage – nicht nur, weil laut Bayerischer Bauordnung ein Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 Zentimetern erforderlich ist. Swen Walentowski:

O-Ton: Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Das Ganze darf natürlich nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. – Länge 16 sec.

Damit war die Klage vom Tisch, nachzulesen ist der Fall zusammen mit weiteren Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.