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14Mai/10

Stärkung des Anwaltsgeheimnisses gefordert

Der Rechtsanwalt sollte daher immer dann zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein, wenn die Zeugnisverweigerung im wohlverstandenen Interesse des Mandanten liegt. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Mandant erklärt hat, dass er den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Die Anwaltschaft stellt fest, dass sich in der letzten Zeit die Fälle, in denen beispielsweise in Steuerverfahren der Mandant von finanzamtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Seite oder von Seiten des Gerichts aufgefordert wird, den Anwalt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, häufen. Zur Begründung für diese Forderung wird auf die Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners verwiesen.

Begleitet werde der Vorgang von der Inaussichtstellung einer niedrigeren Strafe bzw. Steuerfestsetzung. Solche Fälle gäbe es auch in verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren. Es komme dabei oft vor, dass der Mandant die Entbindung ausspricht, ohne dass er sich über die Rechtsfolgen vorher anwaltliche hatte beraten lassen. „Wenn der Anwalt gegen die objektiven Interessen des Mandanten durch seine Zeugenaussage verstößt, lässt sich dies mit der verfassungsrechtlichen Ableitung der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht vereinbaren“, betont der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer. Ansonsten werde unter Druck das Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen.

„Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann auch dazu führen, dass der Rechtsanwalt dazu veranlasst wird, Geheimnisse Dritter preiszugeben“, so Ewer weiter. Gedacht sei dabei z. B. an Betriebsgeheimnisse, über die der Mandant sich gegenüber seinem Anwalt äußert. Da sie im Rahmen des Mandats erlangt worden sind, müsste der Anwalt diese offenbaren. Auch dies läge nicht immer im Interesse des Mandanten.

Es entspräche auch der Verfassung, eine solche Erweiterung zu schaffen. „Das Anwaltsgeheimnis hat auch einen Gemeinwohlbezug und dient nicht allein den Individualinteressen der Mandanten“, erläutert Ewer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine funktionstüchtige Anwaltschaft zur Wahrung des Rechtstaatsprinzips unerlässlich. Zu den Grundvoraussetzungen einer funktionstüchtigen Anwaltschaft gehöre das Anwaltsgeheimnis. Diese Ansicht vertrete auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Im europäischen Vergleich fällt der Vertraulichkeitsschutz in Deutschland derzeit schwach aus, so der DAV. In zahlreichen anderen europäischen Staaten – z. B. Frankreich, Österreich, Schweiz, Niederlande – hat der Rechtsanwalt ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht, unabhängig von einer Entbindung. Eine mögliche Regelung kann an das „wohlverstandene Interesse des Mandanten“ anknüpfen und dem Rechtsanwalt ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht geben. Es ist denkbar, dieses Zeugnisverweigerungsrecht einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen.

14Mai/10

Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen

„Eine Verpflichtung des Bürgers, Ladungen der Polizei Folge zu leisten, ist mit seiner Rechtstellung im liberalen Rechtstaat nicht zu vereinbaren“, erläutert der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer in Aachen. Der Gesetzentwurf ziele auf eine weitere Demontage der Bedeutung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zugunsten der Polizei. „Die Staatsanwaltschaft muss „Herrin des Verfahrens“ bleiben“, betont Ewer.

Der ursprünglich von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“ will eine Verpflichtung für Zeugen schaffen, auf Ladungen der Polizei vor dieser zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Begründet wird dies mit einer vermeintlichen Steigerung der Effektivität. Diese Effektivitätserwägungen sind nach Ansicht des DAV allerdings nur vordergründig. Eine weitere Kompetenzverlagerung von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei würde folgen und die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft weiter ausgehöhlt. Dies ist rechtspolitisch höchst bedenklich.

„Die Bürgerinnen und Bürger sollen durch die gesetzeskundige und gesetzestreue Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor gesetzlichen Eingriffen der Obrigkeit im Ermittlungsverfahren geschützt werden“, fordert Ewer. Schon seit Jahren sei ein zunehmendes Vordringen der polizeilichen Kompetenzen zu beobachten. Vor allem durch die technische Ausrüstung der Polizei und die starke Zunahme der Zahl der Ermittlungsverfahren. Einen weiteren Ausbau der polizeilichen Kompetenzen im Ermittlungsverfahren, der die vom Gesetzgeber gewollte Herrschaft der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren noch stärker relativieren würde, lehnt der DAV mit Nachdruck ab.

Während frühere Bundesregierungen solche Überlegungen aus guten Gründen abgelehnt hatten, ist im Koalitionsvertrag beabsichtigt, eine solche Erscheinenspflicht zu schaffen.

14Mai/10

Gegen überlange Gerichtsverfahren

In erster Linie kommt es aber darauf an, die Ressourcen der Justiz zu stärken, um eine zügige Arbeit der Gerichte zu ermöglichen. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe und dem Zeitpunkt, ab wann diese gewährt wird, sind Konkretisierungen erforderlich. Um eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, darf es allerdings nicht reflexartig zu einer Beschränkung der Rechtsmittel kommen oder aber zur Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den höheren Gerichten.

„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, in Aachen. Der neue Gesetzentwurf sei eine geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen. „Die Verzögerungsrüge wird eine präventive Wirkung bei den Gerichten haben“, so Ewer weiter. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass Rechtsmittel beschränkt werden oder es zu einer Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den Rechtsmittelgerichten komme. Dies sei in der Vergangenheit oft der Fall gewesen, um Verfahren zu beschleunigen. Die Qualität gerichtlicher Entscheidungen dürfe nicht beeinträchtigt werden.

Ungenau ist der Referentenentwurf nach Ansicht des DAV bei den Entschädigungsansprüchen. So soll für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden können, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Es ist damit zu befürchten, dass ohne Darlegung konkreter Vermögensnachteile die Gerichtspraxis insoweit keine Entschädigung zubilligen wird. Auch der vorgegebene Pauschalbetrag von 100 Euro Entschädigung für jeden vollen Monat bedürfe der Konkretisierung. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro wird oft zu niedrig sein, wenn erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen sind. Soweit vorgesehen ist, dass das Gericht einen höheren oder aber auch einen niedrigeren Betrag festsetzen kann, begrüßt der DAV die Öffnungsklausel grundsätzlich. Sie muss aber mit weiteren Kriterien versehen werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass der vorgesehene Entschädigungsbetrag von 100 Euro die Obergrenze der festzusetzenden Entschädigung darstellt.

„Es muss auch klargestellt werden, dass der Entschädigungsanspruch vom Anfang des Verfahrens gilt und nicht erst für den Zeitraum ab der Verzögerungsrüge gewährt wird“, erläutert Ewer weiter. Insoweit sei der Referentenentwurf inhaltlich unklar. Es sei zu vermeiden, dass ein Beteiligter, allein um den Entschädigungsanspruch in Gang zu setzen, zu einer früheren Verzögerungsrüge veranlasst wird.

Im Übrigen sollte nach Ansicht des DAV das Rechtsmittel der Revision gegen eine Entscheidung im Entschädigungsverfahren in den ersten Jahren generell möglich sein und nicht erst im Falle der Zulassung durch das Berufungsgericht. Es sei sinnvoll, den Parteien bis zur Herausbildung einheitlicher Rechtsgrundsätze die Möglichkeit zu geben, die Fortentwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung voranzutreiben.

Der DAV erläutert auch, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Vergleich positiv zu bewerten ist. So ist die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahre 2008 beim Amtsgericht für Zivilsachen mit 4,5 Monaten im europäischen Vergleich niedrig. Hier gibt es aber auch Abweichungen von 3,7 Monaten in Baden-Württemberg bis zu 5,5 Monaten in Thüringen. Der Vergleich der Dauer von Gerichtsverfahren zeigt aber auch, dass in manchen Bereichen eine vorbildliche kurze Durchschnittsdauer erreicht wird, während in anderen Bereichen (bei derselben Zuständigkeit) unzumutbar lange Verfahrenszeiten hingenommen werden müssen. So dauerte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die 1. Instanz beim Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahre 2008 durchschnittlich 5,1 Monate, in Brandenburg indessen durchschnittlich 32 Monate. „Ein Benchmark der Gerichte untereinander kann ein weiterer Anreiz zur angemessenen Beschleunigung sein“, so Ewer weiter.

14Mai/10

Reform der Sicherungsverwahrung überfällig

„Der Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung ist in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet worden. Schon daher brauchen wir eine Reform“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, anlässlich des Deutschen Anwaltstages in Aachen. Auch Bundesverfassungsgericht und Wissenschaft hätten die Sicherungsverwahrung deutlich kritisiert. So werde die Gefährlichkeit der sicherungsverwahrten Personen in der Regel deutlich überschätzt.[1]

Bei der Reform sind folgende Punkte zu beachten:

–    Die Maßregel soll nur bei solchen Personen verhängt werden, die wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilt wurden.

–    Therapeutische Angebote müssen in wesentlich größerem Umfang als zurzeit zur Verfügung gestellt werden.

–    Die zeitlichen Abstände zwischen den gerichtlichen Überprüfungen der Sicherungsverwahrungen müssen verkürzt werden. Die zuständigen Strafvollstreckungskammern brauchen zudem die Kompetenz, Lockerung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch gegen die Weigerung der Vollzugsanstalt und Aufsichtsbehörden anzuordnen.

–    Eine klare Abgrenzung der Sicherungsverwahrung als eine schuldunabhängige Maßregel von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nötig.

–    Es müssen ambulante Maßnahmen als Alternative zur geschlossenen Anstaltsunterbringung entwickelt werden. Dabei ist sowohl an eine Art Freigang zu denken als auch an eine Form betreuten Wohnens, insbesondere für die vielen bereits deutlich älteren Gefangenen. Auch der Einsatz der so genannten elektronischen Fußfessel kommt dabei in Betracht. Die Ausweitung des Instituts der Führungsaufsicht als Alternative zur Sicherungsverwahrung muss verstärkt betrieben werden.

–    Es bedarf einer grundlegenden Reform und keiner kurzatmigen gesetzgeberischen Maßnahme, wie in den letzten Jahren.

Vor dem Hintergrund der nun rechtskräftigen Entscheidung des EGMR kann insbesondere das System der nachträglichen, möglicherweise aber auch das der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht mehr aufrechterhalten werden.

14Mai/10

O-Ton: Europa ist Wertegemeinschaft

O-Töne:

Den Mitschnitt der ausführlichen Rede von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger finden Sie auf www.davblog.de.

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