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18Feb/10

Überholverbot für Lkw ist rechtmäßig

So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen. In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost wurden diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.

Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.

Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.

Bei Fragen zu Rechten und Pflichten von Lkw-Fahrern kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

18Feb/10

Bei Unfall nicht angeschnallt – trotzdem kein Mitverschulden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.

Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.

Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

17Feb/10

O-Ton-Paket: DAV gegen Ankauf illegal beschaffter Daten

DAV-Präsident, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer aus Kiel, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wie haben Sie denn reagiert?
2. Glauben Sie, dass nach einem Kauf die Geschichte beendet ist?
3. Es könnten ja jetzt auch andere kaufen, oder?
4. Aber eigentlich ist der Kauf kein schlechtes Geschäft – ein paar Millionen ausgeben, viele Millionen kassieren?

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17Feb/10

O-Ton: Überholverbot für Lkw ist rechtmäßig

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton:  Das ist zulässig, hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichthof entscheiden. Weil die Verkehrssicherheit ein sehr hohes Gut ist. Es wurde auch schon nachgewiesen, dass diese Maßnahmen der Verkehrssicherheit dienen. Im konkreten Fall war es auf der A8, das ist eine zweispurige Autobahn ohne Standstreifen. Und da ist es einfach in manchen Situationen – eben bei hohem Verkehrsaufkommen – notwendig, ein Überholverbot für Laster im Sinne der Verkehrssicherheit zu verhängen. – Länge 25 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.  

 

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17Feb/10

O-Ton + Magazin: Bei Unfall nicht angeschnallt

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Da war es völlig anders – und zwar, weil die Schuld des Unfallverursachers außerordentlich schwer gewogen hat. Er ist nämlich in einer Ortschaft mit 90 Stundenkilometern gefahren. Es kam zum Zusammenstoß. Die Sachverständigen konnten nachweisen, dass auch dann, wenn die Frau angeschnallt gewesen wäre, ihre Verletzungen nicht geringer ausgefallen wären, sondern im Gegenteil ihr sogar möglicherweise tödliche Bauchverletzungen gedroht hätten. – Länge 26 sec

Und so muss die gegnerische Versicherung komplett zahlen. Mehr Informationen zu diesem Fall und rechtliche Hilfe bei allen Unfällen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Bei Unfall nicht angeschnallt – Fahrerin trifft trotzdem kein Mitverschulden

Seit vielen Jahren schon ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. So wie in diesem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied.

Text:

O-Ton: Da war es völlig anders – und zwar, weil die Schuld des Unfallverursachers außerordentlich schwer gewogen hat. Er ist nämlich in einer Ortschaft mit 90 Stundenkilometern gefahren. Es kam zum Zusammenstoß. – Länge 13 sec

… sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins. Die Autofahrerin wurde auf der regennassen Straße schwer verletzt, sie war nicht angeschnallt. Zwei weitere Mitfahrer wurden ebenfalls schwer verletzt, einer verstarb kurz darauf.
Die Frau lag monatelang im Krankenhaus und später in der Reha, seit dem Unfall leidet sie unter schweren körperlichen und seelischen Schäden. Sie klagte auf Schadenersatz – mit Erfolg:

O-Ton: Die Sachverständigen konnten nachweisen, dass auch dann, wenn die Frau angeschnallt gewesen wäre, ihre Verletzungen nicht geringer ausgefallen wären, sondern im Gegenteil ihr sogar möglicherweise tödliche Bauchverletzungen gedroht hätten. – Länge 13 sec

Die Frau forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Die gegnerische Versicherung wollte allerdings die Klägerin am Schaden beteiligen – eben mit der Begründung: Sie war nicht angeschnallt. Bettina Bachmann:

O-Ton: Das ist hier schon sehr entscheidend, dass auch dann, wenn die Frau korrekt sich verhalten hätte und angeschnallt gewesen wäre, sie dieselben Verletzungen – möglicherweise sogar schwerere – davon getragen hätte. – Länge 12 sec

Den Einwand der Versicherung, angeschnallt hätte die Frau einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Rein rechtlich gesehen, habe sie zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Schuld des Unfallgegners trete dies jedoch zurück.

Mehr Informationen zu diesem Fall und rechtliche Hilfe bei allen Unfällen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

 

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