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04Jan/10

Nummernschilder vorschriftsmäßig montieren

Der Betroffene hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er habe das Auto ja nicht gefahren, sondern es lediglich am Straßenrand abgestellt. Daraufhin untersagte die Behörde dem Kläger den Betrieb seines Autos und legte es still, zugleich setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26 Euro fest.

Gegen die Stilllegung seines Fahrzeugs klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Stade und später vor dem OVG.

Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs legte. Auch sein Hinweis, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien, rechtfertigte sein Handeln nicht. Zudem sei die Behörde auch nicht verpflichtet, zunächst zu milderen Mitteln als zur Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Zudem hätten mildere Mittel lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen. Die Kennzeichenpflicht gelte für den „Betrieb“ eines Fahrzeugs. Die Richter betonten, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse. Der „Betrieb“ beginne nicht erst mit dem Ingangsetzen des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum – auch dann, wenn das Fahrzeug für eine längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan/10

„Kreditklemme“ am Geldautomaten

Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Sie wandten sich dagegen, dass die Sparkasse ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – gesperrt hatte. Die Klägerinnen hielten dies aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters müssten die Karten der Klägerin auch an den Automaten der Sparkasse akzeptiert werden. Außerdem sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass die Sparkasse die Klägerinnen nicht gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe. Die Sparkasse war hingegen der Meinung, dass die Kunden der Klägerinnen ja auch an die Automaten anderer Banken ausweichen könnten, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend.

Dies sahen auch die Richter so. Die betroffenen Kunden der Klägerinnen könnten nicht nur an den Geldautomaten der Beklagten mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben, sondern sie hätten auch noch die Möglichkeit, im Handel mit diesen zu bezahlen. Außerdem gebe es noch Geldautomaten anderer Kreditinstitute und die Möglichkeit der Klägerinnen, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen. Das Gericht gab den Klägerinnen zu bedenken, dass dies eben gerade nicht deren Geschäftsmodell sei, der Zugang zu Geldautomaten aber auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhe. Die Klägerinnen hingegen verfolgten das Geschäftsmodell, mit möglichst wenig eigenen Geldautomaten den Wettbewerb durch Nutzung der Geldautomaten der Konkurrenz zu bestreiten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

04Jan/10

Wahrsagen und Kartenlegen

Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung zukomme. Insbesondere suggeriere die Beklagte mit diesen Karten, „besondere Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der Beklagten verwenden.

Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten erwecke die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Auch werde der Eindruck erweckt, dass sie besondere „Macht über die Karten“ habe. Dabei sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellungen ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Welche Rechte und Pflichten man hat und wie man sich erfolgreich gegen andere Ansprüche wehren kann, sollte man nicht Wahrsagern überlassen, sondern sich an eine Anwältin oder einen Anwalt in der Nähe wenden. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

04Jan/10

Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.

Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien.

Informationen: www.mietrecht.net

04Jan/10

Schenkungssteuerbefreiung bei Mehrfamilienhaus

Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht. Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.
Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen. Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

Informationen: www.mietrecht.net