Category Archives: DAV

15Dez./09

O-Ton + Magazin: Festnetz-Mobilteil ist kein Handy

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

O-Ton: Das Oberlandesgericht Köln hat dann letztlich ganz juristisch argumentiert und gesagt, dass ein Mobilteil nicht einem Handy gleichzusetzen sei. Das seien zwei ganz unterschiedliche Sachen. Die Fälle seien wohl auch so selten, da die Reichweite eines Mobilteils nicht sehr weit sei. Deswegen ist eine Gleichsetzung auch rechtlich nicht geboten und die Ausweitung des Handyverbots auf Mobilteile sei nicht erforderlich. – Länge 25 sec.

Diesen Fall und weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter Handyverbot

Es gibt Fälle vor Gericht, die kann man als Außenstehender nicht immer ganz nachvollziehen. In diesem Fall ging es um ein Bußgeld und einen Punkt fürs Telefonieren am Lenkrad. Aber: Die Polizei hatte falsch geschaut – das vermeintliche Handy war ein Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Und das darf man benutzen, so die Richter. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

Die Tücken der Technik stecken oft im Detail, manchmal aber auch verblüffen sie. Wie weit reicht ein Schnurlostelefon?

O-Ton: Ich habe es noch nicht ganz ausgetestet, aber ich denke, so 500 Meter. – Länge 4 sec.

… schätzt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Und mit dieser Einschätzung ist sie nicht allein – auch auf vielen Telefon-Verpackungen sind diese Werte angegeben. In Gebäuden noch etwas weniger, bei längeren Entfernungen rauscht es meist nur noch.

O-Ton: SFX

Und so war der Fall, bei dem besagtes Mobilteil – wie gesagt: nicht zu verwechseln mit einem Handy – die Hauptrolle spielt:

O-Ton: Ein Autofahrer wurde drei Kilometer von seiner Wohnung entfernt erwischt von der Polizei, als er mit dem tragbaren Schnurlostelefon im Wagen telefonierte – während des Fahrens. – Länge 10 sec.

Für die Beamten war der Fall klar: Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie ein Punkt. Und auch Bettina Bachmann hegte zunächst Zweifel:

O-Ton: Also ich kann mir das nicht vorstellen, dass ein Schnurlostelefon drei Kilometer weit Empfang hat. – Länge 6 sec.

Doch das Oberlandesgericht Köln entschied anders!

O-Ton: Richtig. Das Oberlandesgericht Köln hat dann letztlich ganz juristisch argumentiert und gesagt, dass ein Mobilteil nicht einem Handy gleichzusetzen sei. Das seien zwei ganz unterschiedliche Sachen. Die Fälle seien wohl auch so selten, da die Reichweite eines Mobilteils nicht sehr weit sei. Deswegen ist eine Gleichsetzung auch rechtlich nicht geboten und die Ausweitung des Handyverbots auf Mobilteile sei nicht erforderlich. – Länge 25 sec.

Diesen Fall und weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

++++++++++++

O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

15Dez./09

O-Ton + Magazin: Kosten bei Dienstwagen-Unfall

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Der Arbeitgeber bekam Recht, weil er ja die übrigen vollen Kosten trägt für den Unfall. Und mit der Vollkaskoversicherung hat der Arbeitgeber auch eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz oder zur Reduzierung der etwaigen Unfallschäden getroffen. Mehr konnte er ja nicht tun, als eine Vollkasko abzuschließen. – Länge 18 sec.

Und – wie der Fall zeigt – auch bei solchen Unfällen ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Den Experten sowie viele weitere Informationen findet man unter www.schadenfix.de.

Magazin: Arbeitnehmer muss Selbstbeteiligung bei Unfall mit Dienstwagen zahlen

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Chef einen Dienstwagen bekommt, dann ist meist auch geregelt, was bei Unfällen passiert. Crasht es unverschuldet, dann trägt das oft die Vollkasko. Bei einem von ihm verschuldeten Unfall muss der Mitarbeiter meist eine Selbstbeteiligung zahlen.

Beitrag:

In diesem Fall war es ähnlich, erzählt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, verursachte einen Unfall. Er war schuld an dem Unfall. Daraufhin nahm ihn der Arbeitgeber auf Zahlung von 500 Euro in Anspruch.
O-Ton: SFX
O-Ton: Das ist eine Selbstbeteiligung, die im Arbeitsvertrag niedergelegt worden war. – Länge 17 sec.

Und obwohl es so im Vertrag stand, dachte sich der Mitarbeiter: 500 ist viel Geld, das kann der Chef doch bitte schön mal allein bezahlen. Gesagt  – getan. Allerdings fand er vor Gericht kein offenes Ohr:

O-Ton: Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass diese 500 Euro angemessen sind. Das ist ja ein relativ geringer Beitrag, den der Arbeitnehmer leisten muss. Und man muss immer sagen, der wird nur fällig, wenn er selbst den Unfall auch verschuldet hat. Und die ganzen übrigen Kosten bezahlt der Arbeitgeber. – Länge 15 sec. muss.

Dazu gehören in der Regel die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und auch den Preis für die Höherstufung in der Versicherung. Diese Aufteilung der Kosten ist nicht zu beanstanden, urteilten die Hamburger Richter.

O-Ton: Mit der Vollkaskoversicherung hat der Arbeitgeber auch eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz oder zur Reduzierung der etwaigen Unfallschäden getroffen. Mehr konnte er ja nicht tun, als eine Vollkasko abzuschließen. – Länge 12 sec.

Und – wie der Fall zeigt – auch bei solchen Unfällen ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Den Experten sowie viele weitere Informationen findet man unter www.schadenfix.de.

Absage

++++++++++++

O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

15Dez./09

O-Ton: Wechsel der Kfz-Versicherung möglich

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie zum Beispiel, wenn der Versicherer die Prämie erhöht, ohne die Leistung zu verbessern oder wenn Ihr Wagen in eine andere Regionalklasse eingestuft wird. Außerdem gibt es auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Sie Ihren Wagen verkaufen oder das Fahrzeug wechseln, wenn Sie das Fahrzeug längere Zeit stilllegen oder wenn Sie den Wohnort wechseln. – Länge 25 sec.

Viele weitere Tipps für Autofahrer finden sich unter www.verkehrsrecht.de.

 

++++++++++++

O-Ton   (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

30Nov./09

O-Ton + Magazin: Weihnachtspyramide unbeaufsichtigt

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft

O-Ton: Das Schöne ist, dass das Anzünden einer Kerze an sich noch nicht grob fahrlässig ist. Aber das längere Unbeaufsichtiglassen einer Kerze kann unter Umständen grob fahrlässig sein. Es ist besonders dann grob fahrlässig, wenn man länger weg ist und beispielsweise die Kerze auf einem Adventskranz mit in der Regel ausgetrockneten Tannenzweigen steht. Dann darf man Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen. – Länge 22 sec.

Nach neuer Rechtslage kommt es nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, so die Deutsche Anwaltauskunft. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gelte nicht mehr. Einzelheiten kann ein Anwalt erklären, den findet man – wie die ganze Geschichte zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Weihnachtspyramide unbeaufsichtigt

Jeder denkt bei Weihnachten an Bratäpfel und Glühwein, an Überraschungen und Geschenke. Und ganz große Optimisten denken sogar an Schnee. Aber das Fest hat auch eine Kehrseite, die hat häufig mal mit Versicherungen zu tun. Dann nämlich, wenn im wahrsten Sinne des Wortes „der Baum brennt“. Oder wie in unserem Fall – die Weihnachtspyramide. Hören Sie mal den ganzen Fall.

Beitrag:

„Sind die Lichter angezündet ….“, in den Augen einer Versicherung kann das ganz unprosaisch klingen:

O-Ton: Das Schöne ist, dass das Anzünden einer Kerze an sich noch nicht grob fahrlässig ist. Aber das längere Unbeaufsichtiglassen einer Kerze kann unter Umständen grob fahrlässig sein. Es ist besonders dann grob fahrlässig, wenn man länger weg ist und beispielsweise die Kerze auf einem Adventskranz mit in der Regel ausgetrockneten Tannenzweigen steht. Dann darf man Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen. – Länge 22 sec.

…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Es klingt ja auch logisch und niemand will freiwillig sein Dach überm Kopf anzünden.

O-Ton: SFX

Meint man jedenfalls. Und so war es auch in diesem Fall, als jemand die Kerzen seiner Weihnachtspyramide angezündet hatte.

O-Ton: Als er mal kurzzeitig den Raum verließ für weniger als zehn Minuten, um auf Toilette zu gehen, brannten nicht nur die Kerzen, sondern auch die ganze Weihnachtspyramide und schon ein Teil des Wohnzimmers. – Länge 11 sec.

Damit war Weihnachten gelaufen!

O-Ton: SFX

Die Versicherung übernahm zwar den Schaden, wollte das Geld aber von dem Mann zurückhaben. Der ging erst zum Anwalt und bekam schließlich Recht. Das war keine grobe Fahrlässigkeit, urteilte das Gericht nach Prüfung aller Fakten. Swen Walentowski:

O-Ton: Deshalb hat das Gericht gesagt: Wer einen Rauchmelder hat, wer eine Pyramide mit Kerzen im Metallschälchen hat, wer eine Pyramide hat, die jahrelang zuverlässig gearbeitet hat, der handelt nicht grob fahrlässig, wenn er mal kurz auf Toilette geht, ohne alle Kerzen auszumachen. – Länge 14 sec.

Nach neuer Rechtslage kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, so die Deutsche Anwaltauskunft. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ gelte nicht mehr. Einzelheiten kann ein Anwalt erklären, den findet man – wie die ganze Geschichte zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

++++++++++++

O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

 

30Nov./09

O-Ton + Magazin: Firma muss Detektivkosten ersetzen

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Arbeit des Detektivs:

O-Ton: Dieser Sherlock Holmes, der hat die Beklagte observiert, und hat auch noch einen Mitarbeiter als Praktikanten eingeschleust. Der trug einen GPS-Sender und begleitete das in Verdacht stehende Unternehmen bei der Plakatierung. – Länge 14 sec.

Damit wurde der Wettbewerbsverstoß dokumentiert. Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.

Magazin: Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen

Es war ein Fall wie aus dem Lehrbuch: Zwei Plakatunternehmen waren in der gleichen Stadt unterwegs – und die eine Firma machte der anderen das Leben schwer. Ein Detektiv kam zum Einsatz und am Ende landete der Fall vor Gericht.

Beitrag:

O-Ton: Beide Unternehmen standen im Wettbewerb zueinander, das eine Unternehmen verdächtigte das andere, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigten. – Länge 7 sec.
… schildert Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein die Ausgangssituation. Und entweder hatte der Geschäftsführer in früher Kindheit zu viel Räuber und Gendarm gespielt oder diverse TV-Serien hatten ihren Spuren hinterlassen.

O-Ton: SFX

Jedenfalls wurde die Idee geboren: Hier muss ein Detektiv ran!

O-Ton: Dieser Sherlock Holmes, der hat die Beklagte observiert, und hat auch noch einen Mitarbeiter als Praktikanten eingeschleust. Der trug einen GPS-Sender und begleitete das in Verdacht stehende Unternehmen bei der Plakatierung. – Länge 14 sec.

Dieser Sender piepste fröhlich vor sich hin:

O-Ton: SFX

Und heraus kam ein gar nicht so fröhliches Ergebnis: Die Plakate wurden – wie vermutet – umgehängt oder auch beschädigt oder gar durch eigene Werbung ersetzt. Der Auftraggeber war – ganz im Sinne von Sherlock Holmes – „not amused“. Swen Walentowski:

O-Ton: Jetzt verlangte natürlich das Unternehmen nicht nur Schadenersatz, sondern auch Ersatz der Detektivkosten, das waren immerhin bei dem Aufwand 32.000 Euro. – Länge 10 sec.

O-Ton: SFX

Viel Geld, doch das wollte das Unternehmen mit der merkwürdigen Wettbewerbsmoral nicht übernehmen. Schadenersatz – ja! Detektivrechnungen – nein! Also zog man wieder vor Gericht – in zweiter Instanz reduzierte sich diese Summe auf insgesamt 11.000 Euro. Denn, so der Rechtsanwalt:

O-Ton: Wenn die Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtet, wie die Beklagte auf dem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelt. Das sind also keine Kosten, die ersetzbar sind. Die sind nicht wirtschaftlich. Ich kriege also nur das Geld wieder, was wirklich notwendig ist, um nachzuweisen, dass der andere hier meine Rechte beschädigt. – Länge 22 sec.

Wer sich gegen andere wehren will, sollte sich anwaltlicher Hilfe bedienen – und die gibt es unter www.anwaltauskunft.de so wie den ganzen Fall zum Nachlesen.

Absage.

++++++++++++

O-Ton und Magazinbeitrag (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.