Category Archives: O-Töne / Radiobeiträge

18Jan/11

O-Ton: Kein Anspruch auf eine gestreute Straße

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Anwohner können nur dann, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht, verlangen, dass sofort die Gemeinde streut oder den Schnee räumt. In anderen Fällen ist das nicht möglich, dann ist man auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen. Wenn Sie dann fallen, weil nicht geräumt worden ist und Sie sich verletzen, ist es genau wie bei einem Unfall vor einem privaten Grundstück. Dann müssen Sie die Gemeinde auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Sie müssen also quasi warten, bis etwas passiert, bevor die Gemeinde tätig werden muss. – Länge 30 sec.

Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

 

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18Jan/11

O-Ton: Kreditkarte im Taxi

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das alles war dem Taxifahrer zu viel, weil er nicht einsah, dass unrechtmäßig gehandelt hatte. Er ging bis zum Oberlandesgericht Hamburg. Das hat dann entschieden, dass kein Verstoß gegen die Beförderungspflicht vorgelegen habe. D.h. der Taxifahrer musste kein Bußgeld bezahlen. Es gibt grundsätzlich nach der Hamburgischen Taxenordnung keinen Anspruch des Reisenden, mit Kreditkarte zahlen zu können. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

 

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18Jan/11

O-Ton + Magazin: Garantieansprüche von Autobesitzern

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.

Nach der Klage durch zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: Wenn in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich steht, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, dann ist es der Wohnort des Käufers.
Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Garantieansprüche von Autobesitzern

Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. So entschied das Landgericht Saarbrücken.

Beitrag:

Manchmal kann man gar nicht so dumm denken, wie das Leben spielen kann. Alles begann mit einem Autokauf. Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer hat ein Auto gekauft, das hatte eine Garantiezusage des Herstellers gegen Durchrosten oder Rostschäden. Und vor Ablauf der Garantiefrist traten Rostschäden auf. Der Autofahrer ging zu seinem örtlichen Vertragshändler und wollte die Beseitigung der Rostschäden. – Länge 16 sec.

Er fuhr also auf den Hof, aber der Händler schüttelte nur mit dem Kopf. Der Fahrzeughersteller hat die Garantie gegeben – in dem Fall in Köln – also muss der Wagen nach Köln, um die Schäden zu beseitigen.

O-Ton: SFX

Er klagte – und nach zwei Instanzen bekam der Autobesitzer Recht: In den Garantiebestimmungen des Herstellers ist nicht ausdrücklich beschrieben, wo die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Und da ein Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei und sein regelmäßiger Standort damit sich beim Käufer befindet, ist dort auch die Garantie zu leisten. Das kann auch für andere Hersteller bindend sein:

O-Ton: Das kann man so sehen. Denn wenn sich in der Garantiebestimmung des Herstellers keine ausdrückliche Bestimmung des Leistungsortes ergibt – ich kann jetzt nicht beurteilen, bei welchen Herstellern das so ist – dann gilt dieses Urteil auch für andere Fälle. – Länge 14 sec.

Und für den Autofahrer hat sich der Gang durch die Instanzen gelohnt, betont Bettina Bachmann:

O-Ton: Weil er kann nun beim Vertragshändler an seinem Wohnort den Schaden geltend machen und verlangen, dass der dort beseitigt wird. Er muss also nicht zum Sitz des Herstellers. – Länge 10 sec.

Mehr Informationen zu Garantieansprüchen gibt es auch unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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18Jan/11

O-Ton + Magazin: Irreführende Verkehrsschilder

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In den ersten beiden Instanzen, also Amtsgericht und Landgericht, wurde der Angeklagte verurteilt. Aber das Oberlandesgericht hat ihn freigesprochen, mit der Begründung, es sei ihm nicht möglich gewesen aufgrund des Schilderwaldes – also der unklaren Beschilderung – zu erkennen, dass er unrechtmäßig auf einem Gehweg fährt. – Länge 19 sec.

Mehr dazu findet man unter verkehrsrecht.de.

Magazin: Irreführende Verkehrsschilder

Wenn extrem missverständliche Straßenschilder ein falsches Verhalten hervorrufen, kann eine sonst mögliche Strafe entfallen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat in solch einem Fall einen Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Hören Sie mal die ganze Geschichte.

Beitrag:

Begonnen hatte alles ganz harmlos: Ein Radfahrer war auf dem Bürgersteig unterwegs. Aus einer Hofeinfahrt kam eine Frau – die 82 Jahre alte Dame wurde angefahren, fiel hin und verletzte sich schwer. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Radfahrer ist nicht zu schnell gefahren, er hat auch alles getan, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Aber es hat sich herausgestellt, dass der Zusammenstoß unvermeidbar war. – Länge 8 sec.

Die Frage war nun: Hat der Radler schuldhaft oder fahrlässig gehandelt? Denn davon hängt die Höhe der Strafe ab. Immerhin war der Unfall auf einem Gehweg geschehen. Und dort ist das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis zu zehn Jahren erlaubt.

O-Ton: SFX

Zunächst hatte der Radfahrer kein Glück:

O-Ton: In den ersten beiden Instanzen, also Amtsgericht und Landgericht, wurde der Angeklagte verurteilt. Aber das Oberlandesgericht hat ihn freigesprochen, mit der Begründung, es sei ihm nicht möglich gewesen aufgrund des Schilderwaldes – also der unklaren Beschilderung – zu erkennen, dass er unrechtmäßig auf einem Gehweg fährt. – Länge 19 sec.

Denn: Nur wenige Meter vorher waren das Gefahrzeichen „Radfahrer kreuzen“ und darunter „Radwanderweg“ kombiniert, der Mann wurde direkt auf den Fußweg geleitet. Solche Probleme kommen häufiger vor. Bettina Bachmann:

O-Ton: Wir fordern eine klare Beschilderung. Nicht, dass ein Verkehrsschild hinter dem anderen steht. Gerade auch, wenn Sie im Auto sitzen und sich noch auf den fließenden Verkehr konzentrieren müssen, ist es manchmal schwer, die Bedeutung der Verkehrsschilder wahr zu nehmen. Man sollte sich dafür einsetzen, dass der Schilderwald gelichtet wird. – Länge 17 sec.

Mehr dazu findet man unter verkehrsrecht.de.

Absage.

 

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07Jan/11

O-Ton + Magazin: Versicherungsschaden sofort melden!

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Ehepaar wollte eine Wohngebäudeversicherung abschließen für ihr Wohnhaus. Im November haben sie den Antrag gestellt, im Dezember kam es zu einem Wasserschaden. Den haben sie dann auch reparieren lassen. Mitte Januar haben sie dann die Versicherungspolice von der Versicherung erhalten, bei der sie den Antrag auf eine Versicherung gestellt hatten. Nachdem sie diesen Versicherungsschein erhalten hatten, haben sie dann den Wasserschaden gemeldet, die Rechnung geschickt und wollten den Schaden dann beglichen bekommen. – Länge 23 sec.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung: Eine Meldung des Schadens sechs Wochen nach dem Vorfall ist zu spät. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Mehr Informationen dazu gibt es unter anwaltauskunft.de.

Magazin: Versicherungsschaden sofort melden!

Bei einem Schadens sollte man dies unverzüglich der Versicherung melden, ansonsten könnte der Schadenersatzanspruch verloren gehen. Die schnelle Information ist selbst dann wichtig, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung zwar gestellt, der entsprechende Versicherungsschein aber noch nicht zugesandt wurde.

Beitrag:

Der Teufel steckt häufig im Detail – und bei einer Versicherung im Kleingedruckten, so wie in diesem Fall, der jüngst das Amtsgericht München beschäftigte. Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Ehepaar wollte eine Wohngebäudeversicherung abschließen für ihr Wohnhaus. Im November haben sie den Antrag gestellt, im Dezember kam es zu einem Wasserschaden. Den haben sie dann auch reparieren lassen. Mitte Januar haben sie dann die Versicherungspolice von der Versicherung erhalten, bei der sie den Antrag auf eine Versicherung gestellt hatten. Nachdem sie diesen Versicherungsschein erhalten hatten, haben sie dann den Wasserschaden gemeldet, die Rechnung geschickt und wollten den Schaden dann beglichen bekommen. – Länge 23 sec.

Doch die Versicherung zahlte nicht. Begründung: Eine Meldung des Schadens sechs Wochen nach dem Vorfall ist zu spät.

O-Ton: SFX

Dadurch habe sie – die Versicherung – keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu prüfen. Denn es müsse schon festgestellt werden: War es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen oder ein schon länger vorhandenes Leck. Das Ehepaar wollte das nicht hinnehmen, klagte und verlangte die Zahlung von 3.700,- Euro.

O-Ton: SFX

Doch die Klage blieb ohne Erfolg. Rechtsanwalt Swen Walentowski empfiehlt daher:

O-Ton: Du musst den Schaden sofort melden, auch wenn man die Versicherungspolice noch nicht da ist. Für die Versicherung und auch für den Versicherten gelten vorvertragliche Pflichten. Das war also mehrere Wochen nach dem Schaden. Und auch noch nach der Reparatur den Schaden zu melden ist definitiv zu spät. Das gilt für alle, die noch auf den Versicherungsschein warten. Es gilt aber auch für alle anderen, die schon einen Versicherungsschein besitzen. Bitte sofort jeden Schaden der Versicherung melden. – Länge 24 sec.

Mehr Informationen dazu gibt es unter anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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