Zum anderen sollten auch Unternehmer mit einem knappen Zeitbudget an die eigene Weiterbildung denken und beispielsweise Abendseminare nutzen, in denen Wissen in dreistündigen Kursen komprimiert angeboten wird. Dies betreffe Themen wie Schlagfertigkeit und Rhetorik, Marketing-Strategien oder auch Neupositionierungen des Unternehmens.
Während große Unternehmen der Weiterbildung deutlich mehr Platz einräumten, werde dies bei kleinen und mittleren Firmen dagegen häufig vernachlässigt. Seminare zu erfolgreicherem Verkaufen seien allerdings auch für KMU existenziell wichtig.
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Aktionärstreffen in Kantine oder Kanzlei
„Wenn wir einen Notar brauchen, dann findet die Hauptversammlung in seiner Kanzlei statt. Ein Notar kostet nämlich richtig viel Geld. Wenn der anreisen muss, wird’s noch teurer“, betonte Deutsch.
Da die Mitarbeiter meist von daheim arbeiteten, werde keine Büromiete fällig: „Das Ganze hat noch einen praktischen Nebeneffekt. Unsere Mitarbeiterinnen können Familie und Beruf unter einen Hut bringen und sind dadurch besonders motiviert. Außerdem sind unsere Arbeitszeiten flexibel. Ob sie morgens arbeiten oder nachts, ist uns Jacke wie Hose. Hauptsache ist, dass die Arbeit gut und pünktlich gemacht wird. Den Mitarbeitern gefällt’s und die Leistung stimmt.“
Die Aktien des Unternehmens würden ebenfalls sehr sparsam geführt, da für eine nichtbörsennotierte AG ein eigenes Aktienbuch für die Gesellschaft ausreichend sei. „Hierin sind alle Aktionäre mit der Anzahl der Aktien aufgeführt. Eine Excel-Tabelle reicht also aus. Bis zu einem Börsenlisting kann man sich das Geld für eine Clearing-Stelle sparen“, unterstrich Deutsch seine Philosophie.
Nach seiner Erfahrung sollten Firmen ihre Ausgaben genau auflisten: „Wenn Sie sehen, wo es bleibt, fällt der Groschen meist von allein. Wenn man sich die Zeit nimmt und regelmäßig seine fixen Kosten aufzeichnet, kann man auf einen Blick bereits Optimierungsmöglichkeiten erkennen“, empfahl der Firmenchef.
Geschäftsführung haftet bei Daten-Missbrauch
Er muss kontrollieren, ob die Sicherheit der Daten garantiert ist. Werden die Informationen nicht mit dem Computer bearbeitet, sondern in Ordnern abgeheftet, muss die Geschäftsführung bei mehr als 19 zugangsberechtigten Kollegen aktiv werden.
Wer selbst jedoch Adresshändler ist oder einem anderen Berufszweig angehört, der besonders sensible Daten verwaltet, muss sich schon als Einmann-Firma nach einem Experten umzusehen. Ansonsten können Bußgelder bis zu 25.000 Euro fällig werden. Verstöße gegen das Datenschutzgesetz können mit 150.000 Euro, in besonders krassen Fällen sogar mit bis zu 250.000 Euro zu Buche schlagen.
Experte: Mitarbeiter für Datenschutz sensibilisieren
Oft könnten Mitarbeiter sensible Daten problemlos kopieren, hier müssten mit entsprechenden Softwareprogrammen technische Hürden errichtet werden. „Mit einer solchen Lösung können Sie nicht nur protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Sie können auch festlegen, dass eine Datei zwar in einem Ordner geöffnet, aber nirgends sonst gespeichert und hineinkopiert werden darf“, sagte Mathematiker Dr. Daldrop, Geschäftsführer der Tintrup Computer GmbH. Schon mit einer einfachen Windows-Lösung ließen sich zentral und im Netzwerk Gruppenrichtlinien festlegen, die jeden Zugriff genau einstellen und protokollieren.
Falls im Unternehmen ein Betriebsrat gewählt sei, müsse die Arbeitnehmervertretung aber vorher konsultiert werden. Nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebe es ein Mitspracherecht bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.
Öffentliche und interne Verfahrensverzeichnisse
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis enthält u.a. die Namen von Inhabern, Vorständen oder sonstigen Personen der Unternehmensführung, des für den Datenschutz zuständigen Leiters sowie die Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung. Daneben gibt es das interne Verfahrensverzeichnis. Es enthält eine allgemeine Beschreibung, mit der vorläufig beurteilt werden kann, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. Darunter fällt beispielsweise, dass Unbefugte die technischen Anlagen nicht betreten dürfen oder die Datenverarbeitungssysteme nicht nutzen können.