Category Archives: Recht

29Okt/10

Blutprobe ohne richterliche Anordnung kann als Beweismittel genutzt werden

Bei einer Verkehrskontrolle hielt die Polizei einen Autofahrer an. Der Atemalkoholtest ergab bei dem Mann 1,3 Promille. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Der beschuldigte Autofahrer legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein: Die Polizei habe die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe somit nicht als Beweis gelten.

Doch ohne Erfolg: Die Richter entschieden, dass das Ergebnis sehr wohl verwertet werden dürfe. Sie bezogen sich in ihrer Argumentation auf das Bundesverfassungsgericht, demzufolge ein so genanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstelle, das nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gelte. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, wonach grundsätzlich nur ein Richter eine Blutprobe anordnen dürfe. Die Umstände des Verstoßes würden im vorliegenden Fall jedoch ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigen. Zum einen gehe es hier um das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zum anderen sei eine Blutprobe nur ein relativ geringer Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten. Darüber hinaus wäre die Blutentnahme auch von einem Richter – wäre einer gefragt worden – angeordnet worden, da mit dem Promille-Ergebnis des Atemalkoholtests zweifelsfrei die Voraussetzung für eine Blutentnahme vorgelegen habe. Außerdem sei im vorliegenden Fall ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen: Angesichts der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei jeder noch so geringen Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

Der Sachverhalt der Blutentnahme ohne richterliche Zustimmung und das daraus unter Umständen resultierende Beweisverwertungsverbot beschäftigen die deutschen Gerichte häufig. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des DAV berichten, fallen die Entscheidungen dabei durchaus unterschiedlich aus. Das Landgericht Itzehoe etwa folgte im vorliegenden Fall nicht dem übergeordneten Oberlandesgericht Schleswig. Dieses nimmt, ebenso wie die OLGs Hamm, Celle, Dresden und Oldenburg, mit seinem Urteil vom 26.10.2009 (AZ: 1 Ss OWi 92/09 (129/09)) ein Beweisverwertungsverbot an, wenn gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

29Okt/10

Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Bei einem Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei.

Mit Erfolg. Entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Okt/10

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Doppeltes Bußgeld auch für Sozialhilfeempfänger

Ein Autofahrer war außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zum Tatzeitpunkt bei 150 Euro lag. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sehe der gesetzliche Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Bußgeldes herangezogen werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes könne man jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen kommen.

Ob und wann man im Straßenverkehr überhaupt auf einen „Sozialbonus“ hoffen kann, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

19Okt/10

Vom Schubsen an der Bushaltestelle

Die Versicherung wollte von dem Schüler über 8.000 Euro einklagen. Diese Summe musste sie als Haftpflichtversicherung eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer verletzten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden und dadurch gefallen. Ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Schülerin absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Junge verteidigte sich: Er habe die Verletzte nicht absichtlich geschubst. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf das Mädchen gefallen sei.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Versicherung den schuldhaften Stoß durch den Mitschüler nicht nachweisen konnte. Mehrere Zeugen hatten angegeben, dass der Schüler selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst worden war. Daraufhin sei er ins Straucheln geraten und auf die Mitschülerin gefallen. Dabei hatte er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weggestoßen, so dass die gerade Aussteigende zu Boden gefallen und vom abfahrenden Bus verletzt worden war. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die verletzte Schülerin.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Okt/10

Bäume fällen auf gemieteten Grundstück kann teuer werden

Die Frau hatte einen Teil eines Grundstücks gemietet. Sie beauftragte die Bundesforstbehörde, insgesamt 55 Bäume auf dem Grundstück zu fällen. Die Grundstückseigentümerin erfuhr erst im Nachhinein von den Rodungsarbeiten. Sie verklagte die Mieterin auf rund 40.000 Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück.

Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Es habe kein Einverständnis der Grundstückseigentümerin zu den Baumfällarbeiten vorgelegen. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.

Informationen: www.mietrecht.net