Category Archives: Recht

02Jun/10

Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Als die spätere Klägerin mittags die Kantine aufsuchte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie Brustprellungen erlitt. Wegen der erlittenen Schmerzen verlangte sie vom Kantinenbetreiber 1.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Richter entschied, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Dies dürfe allerdings nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Der Terrassenabsatz weise lediglich eine Höhe von 30 Zentimetern auf. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen Absatz nicht zu übersehen. Der Besuch von Kantinen erfolgt auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei.

Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass auch die Bayerische Bauordnung einen Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 cm für erforderlich hält.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Informationen rund ums Recht sowie eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen fühlte er sich durch Kokosnüsse „die alle paar Minuten auf den Strand krachten“ und weitere Umstände gestört. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung. Seinen Vertragspartner den Reiseveranstalter informierte er jedoch nicht. Er forderte später aber von diesem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Gericht war ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch  wegen etwaiger Beeinträchtigungen am Urlaubsort zustehe. Das Herabfallen von Kokosnüssen führe kaum zu einer Beeinträchtigung. Vor allem aber hätte der Kläger seine Beanstandungen an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter sei als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen sei nicht der richtige Adressat. Vielmehr habe sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reiseveranstalters gestrichen zu werden.

Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft Mängel am Reiseort alsbald nach ihrer Feststellung, insbesondere also noch während des Urlaubs, dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Zusätzlich muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erklären, dass er wegen dieser Mängel Ansprüche erhebt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

25Mai/10

Die Bronx in München: Beschuss einer Loggia

Als die Mieter in ihre neue Wohnung – Kostenpunkt 1.520 Euro Monatsmiete – einzogen, war das Fenster der Loggia durch Schüsse aus einem Luftgewehr beschädigt. Die Vermieter tauschten die Scheibe aus. Zwei Monate später, im Juni 2008, wurde die neue Scheibe erneut von einem Schuss getroffen. Den Täter konnte die Polizei jedoch nicht ermitteln. Gleichzeitig war die Loggia in dieser Zeit durch Taubenkot stark verschmutzt. Hier schufen die Vermieter im November Abhilfe. Die Mieter hatten in den Monaten Juni bis Dezember die Miete um 300 Euro gekürzt – je fünf Prozent für die Verschmutzung und den Beschuss. Sie sprachen von Verhältnissen wie in der Bronx. Die Vermieter waren mit Dauer und Höhe der Mietkürzung nicht einverstanden und klagten.
Die Richter gaben den Vermietern teilweise Recht. Die Mieter hätten die Miete um fünf Prozent kürzen können, da die Nutzung der Loggia von Juni bis August 2008 stark beeinträchtigt gewesen sei. Nach dem zweiten Beschuss bestand zunächst eine konkrete Wiederholungsgefahr. Angesichts dieses Risikos und der Gefahr, die von Luftgewehren ausgehe, sei den Mietern die Benutzung der Loggia in dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen. Eine Mietminderung um weitere fünf Prozent – für die Verschmutzung durch Taubenkot – sei jedoch nicht gerechtfertigt, da die Loggia ja schon wegen des drohenden erneuten Beschusses nicht genutzt werden konnte. Ab September sei dieser Mangel entfallen, da nach Einschätzung der Richter nach einem solchen Zeitraum keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe. Bis zur Installation der Taubenabwehr im November habe der zweite Mietminderungsgrund allerdings weiter bestanden.
Informationen: www.mietrecht.net

25Mai/10

Modernisierungen: Fristlose Kündigung möglich

Der Vermieter beabsichtigte umfangreiche Modernisierungen in seinem Mietshaus. Seine Maßnahmen kündigte er allen Mietern an. Eine Mieterin wollte diese Modernisierung nicht dulden, wurde jedoch vom Gericht dazu verurteilt. Sie weigerte sich aber auch, nachdem dieses Urteil ergangen war, Handwerker und andere Baubeteiligte in ihre Wohnung zu lassen. Ebenso räumte sie auch den Dachboden nur zögerlich und auf Druck. Schließlich kündigte ihr der Vermieter fristlos und klagte auf Räumung.
Mit Erfolg. Dem Vermieter sei es nicht zuzumuten, das Verhalten seiner Mieterin, das sich bereits über zwei Jahre hinzog, weiterhin zu tolerieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Verhalten der Frau zeige querulatorische Züge: Zwar könne ein Mieter Maßnahmen seines Vermieters gerichtlich prüfen lassen. Doch spätestens, nachdem die Mieterin von einem Gericht rechtskräftig dazu verurteilt worden war, hätte sie ihren Widerstand aufgeben müssen.
Informationen: www.mietrecht.net