Category Archives: Recht

11Mai/10

Aufhebungsverträge: Ohne Unterschriften ungültig

Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber wegen Betriebsauflösung seinen Mitarbeitern schriftlich die Möglichkeit angekündigt, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen – ohne Erfolg.

Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.

11Mai/10

Mieter für Abbrechen des Schlüssels nicht verantwortlich

Dem Mieter brach der Briefkastenschlüssel ab. Der Vermieter sah darin einen Verstoß gegen die Obhutspflichten des Mieters und verlangte von ihm den Ersatz der entstandenen Kosten.
Der Vermieter scheiterte vor Gericht. Es gäbe zwar eine Sorgfaltspflicht des Mieters, auch mit dem Schlüssel pfleglich umzugehen. Hier sei aber nicht erkennbar, dass er dagegen verstoßen habe. Üblicherweise brächen Mieter nicht die Schlüssel ab, sondern die Schlüssel würden einfach wegen Materialermüdung abbrechen. Ein Mieter müsse sich deshalb auch nicht dafür rechtfertigen. Es bleibe dem Vermieter überlassen, die Schuld des Mieters nachzuweisen.
Die DAV-Miet- und Immobilienrechtler weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem Verlust des Schlüssels der Mieter durchaus die Kosten für einen Ersatz der Schließanlage tragen müsste.
Informationen: www.mietrecht.net

11Mai/10

Kein Geld für Griechenland

Die Schwägerinnen erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienstleistungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass die verbrauchsabhängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Kostenbeteiligung an den erbrachten Gartenarbeiten gäbe es keine Grundlage. Weder sehe das Gesetz dies vor, noch habe es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen gegeben.
Für eine anteilige Erstattung der Nebenkosten hätte die Klägerin Quittungen vorgelegen müssen. Die Tochter der Klägerin hätte als Zeugin im Wesentlichen nur wiedergeben können, was ihre Mutter gesagt hatte. Dies sei keine überzeugende Grundlage. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamtkostenaufstellung und entsprechende Quittungen vorzulegen.
Informationen: www.mietrecht.net

11Mai/10

Fusion von Unternehmen: Transparenz entscheidend

Analog gilt dieses Vorgehen auch für die Anforderungen an Dienstleistungen, Prozesse und Compliance, die an die gemeinsame IT gestellt werden.
Eine der wichtigsten Anforderungen auf dem weiteren Weg bleibt die Transparenz. Leider wird dem in der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen, die oft später teuer bezahlt werden muss, so die Erfahrung von MittelstandsWiki-Autor Thomas Luther von ncc Management Consultants GmbH. Neue Kosten entstehen durch verlängerte Integrationsphasen und entgangene Synergieeffekte, höhere Betriebs- oder Entwicklungskosten oder ausbleibenden Geschäftserfolg.

03Mai/10

Hartz IV-Empfänger muss Kita-Reise selbst bezahlen

Der fünfjährige Antragsteller lebt mit vier Geschwistern und den Eltern von ca. 1.900 Euro Hartz IV zuzüglich 888 Euro Kindergeld. Er besucht eine private Kita. Im Mai 2010 soll eine fünftägige Reise der Kita-Vorschulgruppe in ein Ferienheim in Brandenburg stattfinden, die 121 Euro kostet. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme ab.

In einer Eilentscheidung bestätigte das Sozialgericht Berlin diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Hartz IV-Empfängers ab. Für einen Zuschuss des Jobcenters gäbe es – anders als für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ – keine Rechtsgrundlage. Kindergartenfahrten seien von diesen Regelungen nicht erfasst. Es bestehe auch kein Anspruch aufgrund der Härtefallrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn es gehe nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, sondern um einen einmaligen. Ein Darlehen komme ebenfalls nicht in Betracht, denn der Betrag kann durch Umschichtung aus den bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden. Da die Reise seit einem Jahr geplant gewesen ist, hätten die Kosten dafür angespart werden können.

Informationen: www.anwaltauskunft.de