Category Archives: Recht

03Mai/10

Hunde, die bellen, haben Nachbarn

Die Antragssteller besaßen zwei Dobermannhunde. Diese bewachten ein Grundstück mit einer Gaststätte. Die Hunde wurden dort auf dem Hinterhof und in der dazugehörigen Werkstatt gehalten. Sie bellten dort tagtäglich, teilweise auch nachts. Zahlreiche Anwohner beschwerten sich. Daraufhin untersagte die Behörde die Haltung der Hunde auf dem Grundstück. In den folgenden 2 Jahren setzte sich das Hundebellen ungehindert fort und störte weiterhin die Nachbarn. Schließlich nahm die Behörde den Besitzern die Hunde weg. Die Antragssteller wehrten sich hiergegen.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Von dem ständigen Bellen der Hunde gehe schon seit langer Zeit ein unerträglicher Lärm aus. Sie würden damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Nach dem Bremer Ortsgesetz seien Tiere ausdrücklich so zu halten, dass andere Personen durch die Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Sicherstellung der Hunde sei damit  rechtmäßig. Insbesondere hätten die Antragssteller nicht erklärt, wie sie künftig weiteren Lärm verhindern wollten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Der Beklagte grillte im Frühjahr gemeinsam mit vier Freunden hinter einem Bahndamm. Um das Feuer zu beschleunigen entschlossen sich die Jugendlichen eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Da der erste Schuss keine Wirkung zeigte, schüttete einer der Jungen weiteren Spiritus in das Feuer. Der Beklagte kommentierte dies in etwa mit „Ob es sich jetzt mal langsam schickt?“. Weitere Anstalten einzuschreiten machte er nicht. Als plötzlich eine große Stichflamme aufloderte, ließ sein Freund die Flasche erschrocken zu Boden fallen. Hierbei gelangte Spiritus auf die Kleidung eines anderen Freundes, dessen Kleidung in Flammen geriet. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des „Grillers“, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat. Sie hat den überwiegenden Teil der Behandlungskosten des verletzten Jungen gezahlt und verlangte nun, dass der Beklagte einen Teil der Kosten (25 Prozent) erstattet.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Gericht befand der Beklagte habe sich mit der Aufforderung, keinen weiteren Spiritus mehr ins Feuer zu gießen, ausreichend bemüht, den Umgang mit dem Spiritus zu kontrollieren. Er hafte deshalb nicht. Das Oberlandesgericht hingegen war anderer Auffassung. Es verurteilte den Beklagten dazu 1/8 des Schadens zu bezahlen. Die Jugendlichen hätten zusammen beschlossen das Feuer durch den flüssigen Spiritus zu beschleunigen und damit gemeinsam eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die Gefahr, die sich aus der Verwendung des Spiritus ergab, nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten abzuwenden. Notfalls hätte der Beklagte seinem Freund die Flasche wegnehmen oder anderweitig Hilfe suchen müssen. Das Gericht meinte sogar, dass den Beklagten die gleiche Schuld treffe, wie seinen Freund, der sorglos mit der Flasche hantiert habe. Er hätte nicht den nötigen Durchsetzungswillen gezeigt, die Gefahr zu unterbinden. Der Verletzte selbst trage aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssten die übrigen 4 Jungen und damit auch der Beklagte untereinander zu gleichen Teilen, also je 1/8, übernehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Piraten auf hoher See – Reisepreisminderung

Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200 Euro. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Nach den Geschäftsbedingungen seien Routenänderungen auch zulässig.

Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellten generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden sei. Bei den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen gleiche dies nicht aus. Die Routenänderung müsse auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 sei die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 Prozent sei angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst habe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein ganzes Land.

Gegenüber dem Reiseveranstalter helfen versierte Anwältinnen und Anwälte, die Ansprüche durchzusetzen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).

15Apr/10

1. Deutscher Seniorenrechtstag in Berlin

„Die Veränderung unserer Lebensumwelt verändert auch unsere Rechtsordnung und die rechtlichen Fragen“, betont Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Besonders hervorzuheben sei, dass es sich bei den rechtlichen Fragestellungen, die die Senioren betreffen, um ganz existenzielle Probleme handelt. Zwar habe sich herumgesprochen, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sinnvoll sind, aber es gäbe auch hier immer noch Nachholbedarf.

Auch an den Elternunterhalt werde zu wenig gedacht. „Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn dies notwendig ist“, betont Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening, stellvertretende Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Viele spürten dies erst, wenn ihre Eltern ins Heim kommen und sie plötzlich ein Schreiben vom Sozialamt erhalten, indem sie aufgefordert werden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Diese zahlreichen Fragestellungen haben die Sozialrechtler im DAV bewogen, einen 1. Deutschen Seniorenrechtstag durchzuführen. Dabei geht es um die Aufnahme der Herausforderung des demografischen Wandels aus rechtlicher Sicht, um den Bürgerinnen und Bürgern Antworten zu bieten. „Sozialrechtlerinnen und Sozialrechtler sind in diesen Aufgaben besonders prädestiniert. Sie beraten bereits schon jetzt ihre Mandanten in schwierigen existenziellen Lebenslagen von Mutterschutz, über das Kindergeld, der privaten Altersversorgung, bis hin zu Kranken- und Pflegeversicherungsfragen“, führt Richter weiter aus. Hinsichtlich der Überalterung fügt er hinzu: Kamen in Deutschland 1900 auf einen über 75jährigen statistisch gesehen, mindestens 70 jüngere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, so wird dies im Jahre 2040 statistisch gesehen nur noch auf 5 Mitbewohner zutreffen.

Der 1. Deutsche Seniorenrechtstag wird von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und der Deutschen Anwaltakademie organisiert.

15Apr/10

Unzureichend abgesicherter Erdwall

Beim Bau einer neuen Ortsumgehung wurde eine Abzweigung von der Hauptstraße durch Absperrungen für den normalen Fahrzeugverkehr gesperrt, da diese Abzweigung nach einigen hundert Metern vor dem neuen Streckenverlauf endete. Der Anschluss an die neue Umgehungsstraße fehlte noch. An dieser Stelle befand sich ein durch die Bauarbeiten aufgeworfener Erdwall. Auf das Ende des Teilstücks machte unmittelbar hinter der Abzweigung zur neuen Straße ein Sackgassenschild aufmerksam. Am Vormittag des Heiligabends 2007 entfernten Mitarbeiter der Straßenwachtmeisterei die Absperrung, um landwirtschaftliche Fahrzeuge durchzulassen. Die nunmehr fehlende Absperrung wurde gleich zwei Fahrern zum Verhängnis: Noch am selben Abend übersah ein Autofahrer bei Dunkelheit das Sackgassenschild am Anfang der neuen Teilstrecke und fuhr in den Erdwall. Ähnlich erging es am nächsten Tag dem zweiten Autofahrer, der bei Dunkelheit und Nebel versuchte, dem Erdwall auszuweichen, in den Straßengraben fuhr und sich mit seinem Fahrzeug überschlug. Der Mann erhob daraufhin Klage gegen das Land Niedersachsen und forderte sowohl Schmerzensgeld als auch Schadenersatz.

Das Gericht sah die Klage als teilweise begründet an. Das Land habe in jedem Fall eine Verpflichtung zur Verkehrssicherung. Insbesondere bei Straßenbaustellen müsse für die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer gesorgt werden. Durch ein Warnblinklicht oder Absperrschranken hätte die Gefahrenquelle – also der Erdwall – ohne großen Aufwand deutlich erkennbar gemacht werden können. Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung hätte die Unfallgefahr verringern können. Das Sackgassenschild alleine sei hier nicht ausreichend gewesen, so die Richter. Aber auch der Fahrer trage eine Mitverantwortung: Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, und es herrschte Nebel, er hätte somit den Sichtverhältnissen entsprechend langsam fahren müssen. Nach Überzeugung des Gerichts überwog in diesem Fall die Unaufmerksamkeit des Klägers, er musste zwei Drittel der Haftung tragen, das Land lediglich ein Drittel.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen bei Unfällen im Straßenverkehr erhalten Sie direkt von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.