Category Archives: Recht

16Mrz/10

Stornierung einer Mautgebühr über Internet

Wegen einer kurzfristigen Routenänderung beauftragte ein Bauunternehmer über Handy seine Ehefrau, für seinen Lkw die Fahrt über eine mautpflichtige Autobahnstrecke zu buchen. Die Frau buchte die Strecke online. Als sie den Buchungsbeleg ausdruckte, merkte sie, dass sie sich vertippt hatte und versehentlich eine falsche Strecke gebucht hatte. Als sie versuchte, die Fehlbuchung zu stornieren, erhielt sie die Meldung, dass eine Online-Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da der Gültigkeitszeitraum bereits begonnen habe. Da auch telefonisch niemand zu erreichen war, schickte sie ein Fax mit der Bitte um Stornierung der Fehlbuchung bzw. um Mitteilung, ob die Buchung bereits storniert sei.

Das Bundesamt für Güterverkehr lehnte jedoch die Erstattung der Mautgebühr ab. Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Stornierung der fehlerhaften Internet-Buchung wäre durchaus möglich gewesen – auch noch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums. Allerdings könne dies der Lkw-Fahrer nur persönlich an einem Zahlstellen-Terminal vornehmen. Nur so könne verhindert werden, dass ein Fahrer, nachdem er die mautpflichtige Strecke gefahren sei, die Buchung noch nachträglich storniere. Außerdem könne so „Buchungen auf Verdacht“ vorgebeugt werden, die das Buchungssystem überlasten würden. Mit Recht könne man davon ausgehen, dass die Nutzer des Online-Services die Nutzungsbestimmungen kennen. Der Bauunternehmer musste daher nicht nur die Gebühr für die fehlerhafte Buchung zahlen, sondern auch die Kosten für den Rechtsstreit.

Mehr Informationen zur umstrittenen Mautpflicht für LKW finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

16Mrz/10

Trotz Blindheit Auto gefahren

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mann wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk „Bl“ im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem den Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Und dies nicht nur einmalig, wie eine Observation des Mannes bestätigte. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert.

Mit einem weiteren Gutachten seines eigenen Augenarztes, nach dem seine Sehschärfe tagesformabhängig sei, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen seien rechtmäßig, so die Richter. Das Gutachten des behandelnden Augenarztes sei wenig überzeugend gewesen. Das Gutachten des Landesblindenarztes dagegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten.

Welche Rechte und Pflichten man als Verkehrsteilnehmer mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen hat, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

09Mrz/10

Vorsicht beim Überlassen der Handys an die Kinder

Der Vater hatte einen Vertrag für ein Handy abgeschlossen. Dieses Handy wurde der minderjährigen Tochter überlassen, damit diese mit ihren Eltern telefonieren konnte. Im Folgenden schloss die Tochter aber auch ein Klingeltonabonnement ab. Gegen die Kosten wollte der Vater sich wehren.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Vater aber als Kunde des Telefonanschlusses zur Zahlung der anfallenden Abonnement-Entgelte verpflichtet. Dies auch dann, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt sei. Einzige Ausnahme wäre, wenn der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Vor Gericht stellte sich aber auch heraus, dass die Tochter mit dem Handy nicht nur mit ihren Eltern telefonierte, sondern auch – mit deren Wissen – regelmäßig auch mit ihren Freundinnen und SMS verschickt hatte. Auch sei insbesondere der Mutter das „Verführungspotenzial“ bewusst gewesen, denn sie erklärte das Verhalten der Tochter damit, dass deren Freundinnen Klingeltöne hatten und die Tochter daher wohl trotz Verbots auch einen wollte. Damit habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutze. Er habe sogar damit rechnen müssen, dass diese zum Beispiel den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen könne. Es bestünde insofern auch die Möglichkeit, einer Minderjährigen nur ein Karten-Handy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren zu lassen.

Über die Rechte und Pflichten, die sich aus Vertragsabschlüssen ergeben, klären Anwältinnen und Anwälte auf. Diese zu allen Rechtsgebieten in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09Mrz/10

Onlinehändler müssen ihre Impressumspflicht beachten

Ein Onlinehändler hatte in seinem Impressum keine Angaben zum Handelsregistereintrag nebst zugehöriger Nummer und zu seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschaftsidentifikationsnummer gemacht. Der Kläger mahnte den Onlinehändler ab und klagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Mit Erfolg. Verstöße hinsichtlich der Pflichtangaben im Impressum eines Onlinehändlers seien immer relevant. Onlinehändler sind gesetzlich zu den entsprechenden Angaben verpflichtet. Es handelt sich um so genannte Marktverhaltensregelungen. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um Bagatellverstöße. Gerade die Nennung der Handelsregisternummer würde es dem Nutzer ermöglichen, gut zu erkennen, dass es sich hier um ein tatsächlich existierendes Unternehmen handelt. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestehe zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern könnten.

Beim Handel im Internet lauern zahlreiche Fallstricke. Beispielsweise werden auch normale Verbraucher schon dann gewerbliche Onlinehändler, wenn diese regelmäßig Dinge, zum Beispiel über ein Auktionshaus, verkaufen. Über die Rechte und Pflichten klären erfahrene Anwältinnen und Anwälte auf. Diese in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09Mrz/10

Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das Beschwerdegericht.

Das Nottestament sei wegen Vorstoßes gegen Formvorschriften unwirksam. Der Erblasser habe letztlich nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau weiß, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur durch ein wörtliches Vorlesen des Textes könne er den gesamten Inhalt erfassen.

Bei einem Nottestament müssen strengste Formvorschriften eingehalten werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Damit soll die missbräuchliche Verwendung eines Nottestaments gegenüber dem eigentlichen Willen des Erblassers ausgeschlossen werden. Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte. Solche in der Nähe findet die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).