Category Archives: Recht

26Jan/10

Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis

Beispielsweise dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbot für den Betroffenen existenzvernichtend wäre. Wichtig ist die Einzelfallgerechtigkeit. Nach Erfahrung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte wird von den bereits bestehenden gesetzlichen Ausnahmen, wie beispielsweise die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist, durch die Gerichte kein Gebrauch gemacht. Dies sollte aber geschehen.

Außerdem ist eine Klarstellung bei der Ausnahme von dem Entzug der Fahrerlaubnis notwendig. Aufgrund des bestehenden Führerscheinrechts können zwar Fahrzeugarten wie Lkws vom Entzug der Fahrerlaubnis auf der strafrechtlichen Seite ausgenommen werden, jedoch gilt der Lkw-Führerschein nur in Zusammenhang mit einem geltenden regulären Führerschein. Wenn dieser entzogen ist, kann nach bisheriger Rechtslage auch kein Lkw gefahren werden.

„Im Vordergrund muss die Einzelfallgerechtigkeit stehen“, betont Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Im Spannungsfeld zwischen der Verkehrssicherheit und dem Individualinteresse des Einzelnen gelte es abzuwägen, inwiefern Ausnahmen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen gerechtfertigt seien. Als Beispiel sei der Lkw-Fahrer, der seit Jahren ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnimmt, genannt. So sei es fraglich, ob es verhältnismäßig sei, diesen bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung, die er in seiner Freizeit mit dem Motorrad beging, mit einem existenzgefährdenden Fahrverbot zu belegen oder es für ausreichend zu erachten, das Führen von Lastkraftwagen vom Fahrverbot auszunehmen. „Es muss diskutiert werden, ob ein Fehlverhalten in der Freizeit zwingend Rückschlüsse auf die berufliche Fahreignung zulässt“, so Häcker weiter.

Das Strafgericht kann eine Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten vom Entzug der Fahrerlaubnis gewähren. Damit ist jedoch noch keine eingeschränkte Fahrberechtigung auf diese ausgenommene Fahrzeugart verbunden. „Zwingende Voraussetzung für den Lkw-Führerschein ist die Geltung eines allgemeinen Führerscheins“, erläutert Häcker. Ist dieser entzogen, könne die Führerscheinbehörde nicht das Fahren von Lkws gestatten. Häcker: „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, damit die vom Strafgericht bereits geprüfte Möglichkeit der Ausnahme von Fahrzeugarten auch verwaltungsrechtlich umgesetzt werden kann.“

26Jan/10

Fehlende Rechtsmittel gegen Idiotentest

Wer also untätig bleibt, kann sich gegen den Verlust nicht einmal wehren. Auch die Prüfer müssen überprüft werden. Zur Überprüfbarkeit des Gutachtens stellen Tonbandaufnahmen ein wirkliches Mittel dar. „Der Skandal ist, dass man sich gegen Entscheidungen des “Idiotentests„ nicht wehren kann“, erläutert Rechtsanwalt Christan Janeczek von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten. Werde ein MPU Gutachten nicht beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar in sofort vollziehbarer Weise. Nach einem jahrelangen Verwaltungsverfahren könnte man dann erfahren, fehlerhaft behandelt worden zu sein. Die mit dem Führerschein ebenso verlorene Existenz kehrt aber nicht zurück. Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU hat letztmalig der 41. Deutsche Verkehrsgerichtstag abgelehnt. „Die Verkehrsrechtsanwälte appellieren an den 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, sich für Rechtsmittel auszusprechen“, so Janeczek weiter.

Damals wurde aber richtigerweise festgestellt, dass Akzeptanz und Transparenz der Begutachtung, aber auch die Überprüfbarkeit des Gutachtens und der Prüfer dadurch verbessert werden kann, dass Tonbandaufnahmen erfolgen. „Diese richtige Feststellung wurde leider nicht umgesetzt, so ist deren flächendeckende und verpflichtende Nutzung zu fordern“, so Janeczek weiter. Der Prüfer selbst bedarf der Überprüfung, da er bei der Beurteilung einer so wichtigen Frage, wie der Fahreignung, nicht die einzige und zugleich letzte Instanz sein könne.

„Derzeit ist die MPU für den Laien ein undurchdringliches, mythenumwobenes Glücksspiel, was allein schon der umgangssprachliche und nun auch für die Betitelung des Arbeitskreises verwendete Begriff des “Idiotentests„ belegt“, so Janeczek weiter. Das Problem der MPU sei somit nicht das Instrument an sich, sondern sein Umgang mit dem Begutachteten. Dazu gehöre auch, dass die MPU nur zu ihrem eigentlichen Zweck eingesetzt wird, nämlich bestehende Zweifel an der Fahreignung aus dem Weg zu räumen. Stimmen, die auch bei Straftaten außerhalb und ohne Bezug auf den Straßenverkehr die Anordnung einer MPU fordern, wollten eigentlich die abschreckende Wirkung des Begriffes nutzen. „Solche Bestrebungen sind von vornherein abzulehnen!“

26Jan/10

Bisherige Maßnahmen ausreichend

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt auch den Modellversuch „begleitendes Fahren ab 17“. Aufgrund der positiven Erfahrungen wird die Einführung einer solchen dauerhaften Regelung gefordert.

„Weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Leistungsbeschränkungen für junge Kraftfahrer stellen aus unserer Sicht keine Lösungsansätze dar. Insbesondere ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung für junge Fahrer in der Praxis schwer kontrollierbar und umsetzbar“, erläutert Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt von den Verkehrsrechtsanwälten des DAV. Auch sei eine Leistungsbeschränkung praktisch nicht durchsetzbar. Eine solche Regelung würde eine Vielzahl von jungen Verkehrsteilnehmern faktisch vom Straßenverkehr ausschließen und ihnen die Möglichkeit nehmen, Fahrpraxis zu sammeln, wenn das elterliche Fahrzeug die Leistungsgrenze überschreiten würde. Es könnte wegen der Begrenzung finanzieller Mittel kein eigenes Fahrzeug für den „jungen Fahrer“ angeschafft werden.

26Jan/10

Verbot der Synergetik-Therapie bestätigt

Der Kläger verstand sich als Begründer der „Synergetik-Therapie“. Er eröffnete in Goslar gemeinsam mit der anderen Klägerin zur Klärung der Zulässigkeit seiner synergetischen Tätigkeit ein „Informationscenter“, in dem die Synergetik-Therapie angeboten wurde. Beide Kläger verfügen weder über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut noch über eine Heilpraktikererlaubnis. Medizinische Kenntnisse für ihre Tätigkeit halten sie auch nicht für erforderlich. Die Synergetik-Therapie stellt aus Sicht der Kläger eine ungefährliche Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen dar. Heilung erfolge nicht durch die von der Schulmedizin durchgeführte Symptombekämpfung, sondern durch aktive Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, durch so genannte Hintergrundauflösung – wie sie von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wird. Dazu spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein, lese einen Tiefenentspannungstext vor und begleite den Klienten auf einer „Innenweltreise“.

Der Landkreis untersagte im Jahr 2004 die Ausübung der Synergetik-Therapie. Er vertrat die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger stelle eine Heilbehandlung dar, führe zu Gesundheitsgefahren und sei deshalb nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Die von den Klägern angewandte Technik könne vor allem bei psychisch erkrankten Personen Schäden verursachen. Außerdem könnten diejenigen, die der synergetischen Heilmethode vertrauten, davon abgehalten werden, rechtzeitig schulmedizinische Hilfe durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, was etwa bei Krebserkrankungen dringend erforderlich sei.

Das OVG in Lüneburg ist der Ansicht des Landkreises weitgehend gefolgt und hat deshalb die Klagen zurückgewiesen. Dabei hat es sich um die bundesweit ersten Urteile zur Synergetik-Therapie gehandelt, erläutern die DAV-Medizinrechtsanwälte.

Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de.

22Jan/10

Nebenkostenabrechnung an Silvester reicht nicht

Der Vermieter warf die Nebenkostenabrechnung für 2007 am Nachmittag (17:00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er verlangte eine Nachzahlung von 650 Euro. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am Silvestertag bereits um 15:00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2. Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein Nachzahlungsanspruch zustehe.

Mit Erfolg. Der Vermieter habe die zwölfmonatige Abrechnungsfrist versäumt, so das Gericht. Grundsätzlich müsse eine Abrechnung nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reiche aus. Damit dies aber fristgerecht geschehe, müsse dies vor der üblichen Leerung des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reiche hierfür nicht aus. Es bestehe auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig entgegen zu nehmen.

Hätte der Vermieter die Abrechnung persönlich übergeben, wäre dies fristgerecht gewesen, erläutern die Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net