Category Archives: Recht

23Okt/09

Unerwünschtes Wasser im Getränkelager

Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches liege nicht vor, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt habe. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 Prozent der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

Informationen: www.mietrecht.net

23Okt/09

Keine „Laubrente“ vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der der beklagten Stadt gehört. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen des Herbstlaubes, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944 Euro.

Nachdem das Landgericht noch der Klage im Wesentlichen Recht gegeben hatte, entschied das Oberlandesgericht in der nächsten Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine „Laubrente“ könne in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt sei, der Baum unter Schutz stehe oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente“ sei jedoch, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleide, das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen verursachten die beiden Eichen lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks. Dieser Mehraufwand sei zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits recht groß waren.

Informationen: www.mietrecht.net

22Okt/09

Schadenregulierung bleibt kompliziert

Der BGH hat diese Frage mit einem klaren „Jein“ beantwortet (AZ: VI ZR 53/09): Es kommt auf das Alter des Fahrzeuges, auf die Werkstattgewohnheiten des Geschädigten und auf sonstige Umstände an.

Mit dieser Entscheidung wird die Schadenregulierung für den Laien noch unüberschaubarer. Im Interesse der Geschädigten hätte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt, dass generell die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten zugrunde gelegt werden. Der Versicherer spart bei dieser Abrechnungsart immerhin schon die Mehrwertsteuer gegenüber einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Nach den schwierigen Entscheidungen zu den Mietwagentarifen wird die Schadenregulierung weiter kompliziert. Ein Geschädigter kann sich im Abrechnungsdschungel ohne Anwalt nicht mehr zurecht finden.

 

22Okt/09

Mehr Rechte für die Verbraucher

„Künftig haben die Bankkunden mehr Rechte, beispielsweise Sonderkündigungsrechte“, erläutert Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht. Auslöser für die Überarbeitung der Geschäftsbedingungen sei die erforderliche Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht sowie die Rechtsprechung. Ein sorgfältiger Umgang mit PIN und TAN im Bereich des Online-Bankings bleibe nach wie vor geboten, sonst hafte der Kunde.

Die Änderungen der Vertragsbedingungen unterliegen künftig einem erweiterten Formzwang. Die Widerspruchsfrist des Kunden verlängert sich dabei von sechs Wochen auf zwei Monate. Bei Änderungen, die Zahlungsdienste, also insbesondere den Überweisungsverkehr betreffen, steht dem Kunden künftig ein Sonderkündigungsrecht zur Seite. Dieses umfasst auch den zugehörigen Rahmenvertrag (regelmäßig Girovertrag).

Kern der Änderung bei den Sparkassen ist die so genannte Entgelteklausel. Es wird fortan bei der Zinsfestsetzung verstärkt zwischen Verbraucher- und Nicht-Verbraucher-Geschäften unterschieden. Entgelte werden nur noch in den gesetzlich zulässigen Fällen erhoben. Der Mechanismus für die Änderung von Zinsen und Entgelten wird im Detail festgelegt. An die Stelle der bisherigen Überziehungszinsen rückt eine Klausel zur Auslagenerstattung.

Verlängert wird auch die Dauer der vom Institut einzuhaltenden Frist bei der Kündigung u. a von Giro- und Kartenverträgen.

Wichtige Änderungen für den Verbraucher bringen die neuen Bedingungen für den Kartengebrauch (z. B. SparkassenCard). Dies gilt insbesondere für die Sorgfalts- (Umgang mit Karte und zugehöriger PIN) und Mitwirkungspflichten. Nach der Verlustanzeige trifft den Kunden grundsätzlich keine Haftung mehr für eingetretene Schäden.

Bei den neuen Regelungen zum Online–Banking steht die Systemsicherheit im Vordergrund. Des Weiteren wird mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen.

20Okt/09

Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn

Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de