Category Archives: Recht

14Sep/09

Dringend, tatsächlich, sozialverträglich

Wird eine Firma beispielsweise wegen Auftragsrückgang umstrukturiert, muss genau belegen werden, dass der Arbeitsplatz des Gekündigten auf Dauer weggefallen ist. Der Unternehmer muss zwar nicht beweisen können, dass der konkrete Arbeitsplatz weggefallen ist. Allerdings hat er darzulegen, dass der Auftragswegfall mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang steht. Darüber hinaus muss er vor dem Arbeitsgericht den durch den Auftragseinbruch bedingten Überschuss an Arbeitsplätzen belegen und die damit zusammenhängende Personaländerung genau nachweisen.

08Sep/09

Ende eines befristeten Mietvertrags

Ein Hausbesitzer vermietete sein Haus für die Dauer seines berufsbedingten Auslandsaufenthalts befristet an eine Familie. Bevor er nach zwei Jahren zurückkehrte, informierte er diese rechtzeitig. Die Familie weigerte sich jedoch auszuziehen, wie in dem Mietvertrag vereinbart, und zahlte außerdem keine Miete mehr. Die Räumungsklage des Vermieters war erfolgreich, nur zog die Familie auch dann noch nicht aus. Der Hausbesitzer war genötigt, selbst eine Wohnung zu mieten. Als der Gerichtsvollzieher die Räumung des Hauses ankündigte, ließ der Familienvater ausrichten, dass er nicht ausziehen würde und drohte, bei einer Räumung sich und seine Angehörigen zu töten. Daraufhin teilte die zuständige Stadt dem Hauseigentümer mit, dass die Familie wegen der drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit bis zum Herbst 2009 in dem Haus bleiben dürfte. Der Hausbesitzer, dem inzwischen auch noch wegen Eigenbedarf seine Wohnung gekündigt worden war, wandte sich per Eilantrag an das Gericht.

Die Richter gaben dem Mann Recht. Keinesfalls müsse man davon ausgehen, dass die Familie obdachlos sei. Das sei, wer unfreiwillig ohne Dach über dem Kopf und nicht in der Lage sei, sich aus eigenen Kräften eine Wohngelegenheit zu beschaffen. Das treffe jedoch nicht auf die Familie zu. Diese habe sich um nichts gekümmert und überhaupt nicht versucht, eine andere Wohnung zu finden. Auch die Stadt habe nicht überzeugend darlegen können, dass es keinen zumutbaren Wohnraum für die Familie gebe. Das Haus des Vermieters als Obdachlosenunterbringung in Anspruch zu nehmen, „schieße weit über das Ziel hinaus“.

Informationen: www.mietrecht.net

08Sep/09

„Scratching“ ist Mietmangel

Auf den Schaufenstern eines Supermarktes wurden großflächig Kratzer angebracht. Der Betreiber verlangte deren Beseitigung. Der Gewerberaumvermieter war jedoch der Meinung, dass die Scratchings noch zumutbar seien, insbesondere da es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalls komme. Zudem wären die Kosten der Beseitigung im Hinblick auf die Gefahr des erneuten Scratchings zu hoch. Daraufhin ließ der Supermarktbetreiber die Fenster austauschen und kürzte die Miete um die Kosten hierfür. Dagegen klagte der Vermieter.

Das Gericht wies den Vermieter daraufhin, dass hier eine erheblich Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes vorgelegen habe. Dies stelle einen Mangel dar, der beseitigt werden müsse. Die Grenze sei nicht erst erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinfall vollständig verhindern. Das großflächige Verteilen der Scratchings auf mehreren Scheiben überschreite die hinnehmbare Grenze. Der Mieter habe daher die Beseitigung verlangen können. Da der Vermieter die Beseitigung verweigert hatte, habe der Mieter die Maßnahme selbst – auf Kosten des Vermieters – vornehmen können.

07Sep/09

Achillessehnenriss beim Badmintonspiel ist Unfall

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall erlitt der Kläger während eines Badmintonspiels bei einem schnellen Antritt einen Riss der Achillessehne am rechten Fuß. Er machte dies bei seiner Unfallversicherung geltend. Diese lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, es habe kein versichertes Unfallereignis vorgelegen. Ein Gutachten hatte festgestellt, dass durch den Achillessehnenriss eine Invalidität von 1/10 vorliegt. Der Freizeitsportler verklagte die Versicherung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen des Achillessehnenrisses.

Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten die Versicherung zur Zahlung von 3.200 Euro. Der bei einem Badmintonspiel anlässlich eines schnellen Antritts erlittene Riss der Achillessehne stelle ein versichertes Unfallereignis dar. Ein Unfall liege auch dann vor, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Unter den Versicherungsschutz sollen besondere Anstrengungen fallen, die nach Art oder Intensität vom erforderlichen Kraftaufwand abweichen, der bei normalen körperlichen Bewegungen, wie Gehen, Laufen, Aufstehen o. ä. aufzubringen ist. Plötzliche Antritte beim Badmintonspiel mit einer maximalen Belastung der Muskelgruppen und Sehnen stelle eine solche besondere Kraftanstrengung dar.
Die Deutsche Anwaltauskunft teilt mit, dass unter den Versicherungsschutz auch das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, der 50 m-Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung und dabei erlittene Achillessehnenriss, die Muskelanspannungsübung im Sportunterricht und der dabei erlittene Muskelfaserriss oder der fußballspielbedingte kämpferische Einsatz um den Ball und die dabei erlittene Achillessehnenfraktur fallen.

Wer sich mit der Versicherung streitet, sollte dies mit anwaltlicher Hilfe auf Augenhöhe tun. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Sep/09

Lehrer haftet für durchgehendes Pferd bei Minderjähriger

Das damals 13jährige Kind hatte bei der Beklagten einige Reitstunden gehabt und war auch schon sechsmal im Gelände in Begleitung unterwegs gewesen. Die Eltern wussten und billigten dies. Als sie aber allein im Gelände unterwegs war, ging ihr Pony mit ihr durch. Es gelang ihr, das Pferd anzuhalten und abzusteigen. Aus Angst, das Pony könnte auf die Straße laufen, hielt sie es am Zügel und am Steigbügel fest. Als es daraufhin wieder los lief, schleifte es das Mädchen einige Meter mit und trat mit den Hinterhufen in ihr Gesicht. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld.

Das Gericht hielt die Haftung des beklagten Reitlehrers für gerechtfertigt. Zwar habe sich das Mädchen falsch verhalten, indem es versucht habe, ein vorher durchgegangenes Pferd festzuhalten, doch dies käme aufgrund ihrer Minderjährigkeit und Unerfahrenheit nicht in Betracht. Normalerweise müssten durchgegangene Pferde abgelenkt und beruhigt, aber auf keinen Fall festgehalten werden. Das Mädchen sei auch bei den sechs bisherigen Ausritten im Gelände als unerfahrene Reiterin anzusehen. Erfahrene Reiter würden pro Tag etwa eine Stunde reiten und zusätzlich praktischen sowie theoretischen Unterricht nehmen. Es liege ein gravierender, schuldhaft begangener Fehler vor. Die Aufgabe des Reitlehrers sei es gewesen, das Kind nicht in eine für sie schwer beherrschbare Situation zu bringen. Dies lasse das Mitverschulden des Mädchens gegenüber dem rechtswidrigen und erheblichen schuldhaften Verhalten des Reitlehrers gänzlich zurücktreten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 12.000 Euro haben die Richter berücksichtigt, dass das Mädchen hier ein langjähriges Hobby des Querflötespielens infolge der dauerhaften Verletzungen ihrer Oberlippe aufgeben müsse. Die Verletzung der Lippe sei auch erkennbar. Ersichtlich handelt es sich für die noch junge Klägerin um eine ernsthafte seelische Beeinträchtigung. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000 Euro.

Das Gericht hat auch entschieden, dass nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten sind. Die Klägerin habe in Anbetracht der komplexen Haftungssituation sofort nach dem Unfall einen Anwalt mit der Schadenregulierung beauftragen dürfen.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de